bey, nach allem Vermögen, in Acht nehmen, auch biß nach gelöschten Brande, wiederum ver- wahrter Sprütze und Beurlaubung von denen Inspectoren keiner weggehen, bey einer gewis- sen Straffe. Wenn aber einer beym exerci- ren oder entstandenen Feuers-Brunst gar nicht erschiene, und seinem Amte nicht nachkäme, der soll mit härterer Straffe angesehen werden, und muß dißfalls keine Entschuldigung nicht gel- ten, ausgenommen Verreisung übers Land, Kranckheit, und wenn einem das Feuer sehr na- he wäre.
§. 32. Wenn nun 6. biß 8. Personen vor- handen, müssen sie die Sprützen bey denen dar- an hangenden Seilen heraus ziehen, und diesel- ben neben denen bey iedweder befindlichen Was- ser-Eymern eilend nach dem Feuer bringen. Gleichergestalt müssen auch die Wasser-Füh- rer, so bald immer möglich, die ihnen angewie- senen Wasser-Fässer gegen das Feuer zum näch- sten Brunnen an, und wenn selbige mit Wasser gefüllet, zur Schlangen-Sprütze zu führen, auch allen Fleiß anwenden, damit durch abgewech- selte Fuhren stets bey der Sprütze Wasser gnug sey, und daran kein Mangel vorfalle, wie denn zu dessen mehrern Beförderung, sobald eine Feu- ers-Brunst entstehet, die Wasser-Führer aus allen 4. Vierteln zugleich dem Brande zueilen,
und
bey, nach allem Vermoͤgen, in Acht nehmen, auch biß nach geloͤſchten Brande, wiederum ver- wahrter Spruͤtze und Beurlaubung von denen Inſpectoren keiner weggehen, bey einer gewiſ- ſen Straffe. Wenn aber einer beym exerci- ren oder entſtandenen Feuers-Brunſt gar nicht erſchiene, und ſeinem Amte nicht nachkaͤme, der ſoll mit haͤrterer Straffe angeſehen werden, und muß dißfalls keine Entſchuldigung nicht gel- ten, ausgenommen Verreiſung uͤbers Land, Kranckheit, und wenn einem das Feuer ſehr na- he waͤre.
§. 32. Wenn nun 6. biß 8. Perſonen vor- handen, muͤſſen ſie die Spruͤtzen bey denen dar- an hangenden Seilen heraus ziehen, und dieſel- ben neben denen bey iedweder befindlichen Waſ- ſer-Eymern eilend nach dem Feuer bringen. Gleichergeſtalt muͤſſen auch die Waſſer-Fuͤh- rer, ſo bald immer moͤglich, die ihnen angewie- ſenen Waſſer-Faͤſſer gegen das Feuer zum naͤch- ſten Brunnen an, und wenn ſelbige mit Waſſer gefuͤllet, zur Schlangen-Spruͤtze zu fuͤhren, auch allen Fleiß anwenden, damit durch abgewech- ſelte Fuhren ſtets bey der Spruͤtze Waſſer gnug ſey, und daran kein Mangel vorfalle, wie denn zu deſſen mehrern Befoͤrderung, ſobald eine Feu- ers-Brunſt entſtehet, die Waſſer-Fuͤhrer aus allen 4. Vierteln zugleich dem Brande zueilen,
und
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bey, nach allem Vermoͤgen, in Acht nehmen,
auch biß nach geloͤſchten Brande, wiederum ver-
wahrter Spruͤtze und Beurlaubung von denen
Inſpectoren keiner weggehen, bey einer gewiſ-
ſen Straffe. Wenn aber einer beym exerci-
ren oder entſtandenen Feuers-Brunſt gar nicht
erſchiene, und ſeinem Amte nicht nachkaͤme, der
ſoll mit haͤrterer Straffe angeſehen werden,
und muß dißfalls keine Entſchuldigung nicht gel-
ten, ausgenommen Verreiſung uͤbers Land,
Kranckheit, und wenn einem das Feuer ſehr na-
he waͤre.
§. 32. Wenn nun 6. biß 8. Perſonen vor-
handen, muͤſſen ſie die Spruͤtzen bey denen dar-
an hangenden Seilen heraus ziehen, und dieſel-
ben neben denen bey iedweder befindlichen Waſ-
ſer-Eymern eilend nach dem Feuer bringen.
Gleichergeſtalt muͤſſen auch die Waſſer-Fuͤh-
rer, ſo bald immer moͤglich, die ihnen angewie-
ſenen Waſſer-Faͤſſer gegen das Feuer zum naͤch-
ſten Brunnen an, und wenn ſelbige mit Waſſer
gefuͤllet, zur Schlangen-Spruͤtze zu fuͤhren, auch
allen Fleiß anwenden, damit durch abgewech-
ſelte Fuhren ſtets bey der Spruͤtze Waſſer gnug
ſey, und daran kein Mangel vorfalle, wie denn
zu deſſen mehrern Befoͤrderung, ſobald eine Feu-
ers-Brunſt entſtehet, die Waſſer-Fuͤhrer aus
allen 4. Vierteln zugleich dem Brande zueilen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1296>, abgerufen am 23.11.2024.
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