ist der Inspectoren Amt, daß, so bald Feuer ge- ruffen, oder Sturm geschlagen wird, wenn das Feuer in ihrem Viertel ist, einer von ihnen sich alsofort zum Sprützen-Häußlein, zu dem ihrer iedweder nebst dem Hauptmann einen Schlüs- sel hat, verfüge, die ankommende Mannschafft anstelle, die Sprütze mit ihren Zeuge fortschaf- fe, und daß alles schleunig, iedoch ohne Confusi- on und Schaden auch ordentlich geschehe, dar- an sey, der andere hergegen ungesäumt dem Feuer zueile, dessen Beschaffenheit, und wo die Sprützen am füglichsten zur meisten Gegen- wehr anzubringen, in Augenschein nehme, wenn immittelst der erste mit der Sprütze und Mann- schafft ankommt, dieselben anweise, und sodann beyderseits die fernere Nothdurfft von Anfang biß zum Ende, nach aller Möglichkeit und der beschriebenen Ordnung, beobachten, gestalt ih- nen denn zu desto mehrer Bewerckstellung Macht gegeben wird, dafern gnugsame Mann- schafft die Sprütze fort- und anzubringen, oder auch zum Pompen nicht vorhanden seyn solte, das umstehende müßige Volck darzu anzutrei- ben.
§. 32. Alle zu den Sprützen geordnete Per- sonen müssen, sobald ein Feuer beschrien oder deßhalb gestürmet wird, sich ungesäumt zu ihren Sprützen begeben, und ein ieder sein Amt dar-
bey,
iſt der Inſpectoren Amt, daß, ſo bald Feuer ge- ruffen, oder Sturm geſchlagen wird, wenn das Feuer in ihrem Viertel iſt, einer von ihnen ſich alſofort zum Spruͤtzen-Haͤußlein, zu dem ihrer iedweder nebſt dem Hauptmann einen Schluͤſ- ſel hat, verfuͤge, die ankommende Mannſchafft anſtelle, die Spruͤtze mit ihren Zeuge fortſchaf- fe, und daß alles ſchleunig, iedoch ohne Confuſi- on und Schaden auch ordentlich geſchehe, dar- an ſey, der andere hergegen ungeſaͤumt dem Feuer zueile, deſſen Beſchaffenheit, und wo die Spruͤtzen am fuͤglichſten zur meiſten Gegen- wehr anzubringen, in Augenſchein nehme, wenn immittelſt der erſte mit der Spruͤtze und Mann- ſchafft ankommt, dieſelben anweiſe, und ſodann beyderſeits die fernere Nothdurfft von Anfang biß zum Ende, nach aller Moͤglichkeit und der beſchriebenen Ordnung, beobachten, geſtalt ih- nen denn zu deſto mehrer Bewerckſtellung Macht gegeben wird, dafern gnugſame Mann- ſchafft die Spruͤtze fort- und anzubringen, oder auch zum Pompen nicht vorhanden ſeyn ſolte, das umſtehende muͤßige Volck darzu anzutrei- ben.
§. 32. Alle zu den Spruͤtzen geordnete Per- ſonen muͤſſen, ſobald ein Feuer beſchrien oder deßhalb geſtuͤrmet wird, ſich ungeſaͤumt zu ihren Spruͤtzen begeben, und ein ieder ſein Amt dar-
bey,
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iſt der Inſpectoren Amt, daß, ſo bald Feuer ge-
ruffen, oder Sturm geſchlagen wird, wenn das
Feuer in ihrem Viertel iſt, einer von ihnen ſich
alſofort zum Spruͤtzen-Haͤußlein, zu dem ihrer
iedweder nebſt dem Hauptmann einen Schluͤſ-
ſel hat, verfuͤge, die ankommende Mannſchafft
anſtelle, die Spruͤtze mit ihren Zeuge fortſchaf-
fe, und daß alles ſchleunig, iedoch ohne Confuſi-
on und Schaden auch ordentlich geſchehe, dar-
an ſey, der andere hergegen ungeſaͤumt dem
Feuer zueile, deſſen Beſchaffenheit, und wo die
Spruͤtzen am fuͤglichſten zur meiſten Gegen-
wehr anzubringen, in Augenſchein nehme, wenn
immittelſt der erſte mit der Spruͤtze und Mann-
ſchafft ankommt, dieſelben anweiſe, und ſodann
beyderſeits die fernere Nothdurfft von Anfang
biß zum Ende, nach aller Moͤglichkeit und der
beſchriebenen Ordnung, beobachten, geſtalt ih-
nen denn zu deſto mehrer Bewerckſtellung
Macht gegeben wird, dafern gnugſame Mann-
ſchafft die Spruͤtze fort- und anzubringen, oder
auch zum Pompen nicht vorhanden ſeyn ſolte,
das umſtehende muͤßige Volck darzu anzutrei-
ben.
§. 32. Alle zu den Spruͤtzen geordnete Per-
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deßhalb geſtuͤrmet wird, ſich ungeſaͤumt zu ihren
Spruͤtzen begeben, und ein ieder ſein Amt dar-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1295>, abgerufen am 23.11.2024.
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