sen Häusern und Gassen Pech- und Nacht-Lam- pen angezündet, und solche von denen, die in Häusern wohnen, oder denen es anbefohlen wird, brennend durch das Gesinde gehalten werden.
§. 29. Es muß auch in Städten, Flecken und Dörffern, wo die Feuers-Brunst entstan- den, iedermann durch sein Gesinde aus denen Häusern leuchten lassen, auf daß man sich mit dem Wasser führen, reiten und lauffen wohl vorsehen, und niemand Schaden thun oder nehmen möge.
§. 30. Es sind bey einem ieden wohlbestal- ten Stadt-Wesen sonderliche Sprützen-Inspe- ctores zu verordnen; Diesen lieget nicht allein ob, daß sie iederzeit emsige Sorge tragen, daß die Sprützen mit ihren Schläuchen, Geräth- schafft und sämtlichen Zubehörungen in gutem richtigem Stande erhalten, und was daran schadhafft werden möchte, in Zeiten tüchtig ge- bessert, und der Abgang ersetzet werden, sondern sie müssen auch von der zu ihrer Sprütze behö- rigen Mannschafft ein völlig Verzeichniß, und denselben nebst dem Viertels-Hauptmann zu befehlen haben, diese auch ihren Anstellungen, es sey beym exerciren oder in Feuers-Gefahr, selbst oder bey andern vorfallenden Begebenhei- ten zu gehorsamen verbunden seyn, absonderlich
ist
ſen Haͤuſern und Gaſſen Pech- und Nacht-Lam- pen angezuͤndet, und ſolche von denen, die in Haͤuſern wohnen, oder denen es anbefohlen wird, brennend durch das Geſinde gehalten werden.
§. 29. Es muß auch in Staͤdten, Flecken und Doͤrffern, wo die Feuers-Brunſt entſtan- den, iedermann durch ſein Geſinde aus denen Haͤuſern leuchten laſſen, auf daß man ſich mit dem Waſſer fuͤhren, reiten und lauffen wohl vorſehen, und niemand Schaden thun oder nehmen moͤge.
§. 30. Es ſind bey einem ieden wohlbeſtal- ten Stadt-Weſen ſonderliche Spruͤtzen-Inſpe- ctores zu verordnen; Dieſen lieget nicht allein ob, daß ſie iederzeit emſige Sorge tragen, daß die Spruͤtzen mit ihren Schlaͤuchen, Geraͤth- ſchafft und ſaͤmtlichen Zubehoͤrungen in gutem richtigem Stande erhalten, und was daran ſchadhafft werden moͤchte, in Zeiten tuͤchtig ge- beſſert, und der Abgang erſetzet werden, ſondern ſie muͤſſen auch von der zu ihrer Spruͤtze behoͤ- rigen Mannſchafft ein voͤllig Verzeichniß, und denſelben nebſt dem Viertels-Hauptmann zu befehlen haben, dieſe auch ihren Anſtellungen, es ſey beym exerciren oder in Feuers-Gefahr, ſelbſt oder bey andern vorfallenden Begebenhei- ten zu gehorſamen verbunden ſeyn, abſonderlich
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ſen Haͤuſern und Gaſſen Pech- und Nacht-Lam-
pen angezuͤndet, und ſolche von denen, die in
Haͤuſern wohnen, oder denen es anbefohlen
wird, brennend durch das Geſinde gehalten
werden.
§. 29. Es muß auch in Staͤdten, Flecken
und Doͤrffern, wo die Feuers-Brunſt entſtan-
den, iedermann durch ſein Geſinde aus denen
Haͤuſern leuchten laſſen, auf daß man ſich mit
dem Waſſer fuͤhren, reiten und lauffen wohl
vorſehen, und niemand Schaden thun oder
nehmen moͤge.
§. 30. Es ſind bey einem ieden wohlbeſtal-
ten Stadt-Weſen ſonderliche Spruͤtzen-Inſpe-
ctores zu verordnen; Dieſen lieget nicht allein
ob, daß ſie iederzeit emſige Sorge tragen, daß
die Spruͤtzen mit ihren Schlaͤuchen, Geraͤth-
ſchafft und ſaͤmtlichen Zubehoͤrungen in gutem
richtigem Stande erhalten, und was daran
ſchadhafft werden moͤchte, in Zeiten tuͤchtig ge-
beſſert, und der Abgang erſetzet werden, ſondern
ſie muͤſſen auch von der zu ihrer Spruͤtze behoͤ-
rigen Mannſchafft ein voͤllig Verzeichniß, und
denſelben nebſt dem Viertels-Hauptmann zu
befehlen haben, dieſe auch ihren Anſtellungen,
es ſey beym exerciren oder in Feuers-Gefahr,
ſelbſt oder bey andern vorfallenden Begebenhei-
ten zu gehorſamen verbunden ſeyn, abſonderlich
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1294>, abgerufen am 23.11.2024.
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