damit es sich darnach richten könne, und ist die- ses denen gedruckten Feuer-Ordnungen einzu- verleiben. Es wird einem jedweden Hand- werck anbefohlen, was sich vor ein iedwedes schicket und alle Umstände werden specificiret.
§. 26. Die Wächter auff den Thürmen müssen, so bald sie eine Flamme in den Städ- ten oder vor den Thoren innen werden, dieselbe, nachdem sie gefährlich oder nicht gefährlich, mit gewissen Schlägen durch die Sturm-Glocke anzeigen, und welcher Wächter nicht hierinnen seine Pflicht gebührend beobachtet, ist deßhalb in schwere Straffe zu nehmen.
§. 27. Die Verordneten zum Feuer-Jn- strumenten, die an ieden Ort zu bestellen und zu vereyden, müssen solche loß machen und abfor- dern, und sofort zum Feuer tragen, ingleichen müssen alle Einwohner ihre Feuer-Jnstrumen- ta beybringen, und niemand, der nicht zum we- nigsten ein Gefäß mit Wasser bringet, oder sonst mit Sprützen, Aexen und andern Jnstrumen- ten zum Löschen bereit ist, bey dem Feuer zuge- lassen, sondern mit Schlägen abgewiesen, und dißfalls eine gewisse Wache bey dem Feuer ge- halten werden.
§. 28. Wenn das Feuer des Nachts aus- kömmt, daß man sich der Nothdurfft nach nicht wohl besehen kan, müssen in Städten an gewis-
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damit es ſich darnach richten koͤnne, und iſt die- ſes denen gedruckten Feuer-Ordnungen einzu- verleiben. Es wird einem jedweden Hand- werck anbefohlen, was ſich vor ein iedwedes ſchicket und alle Umſtaͤnde werden ſpecificiret.
§. 26. Die Waͤchter auff den Thuͤrmen muͤſſen, ſo bald ſie eine Flamme in den Staͤd- ten oder vor den Thoren innen werden, dieſelbe, nachdem ſie gefaͤhrlich oder nicht gefaͤhrlich, mit gewiſſen Schlaͤgen durch die Sturm-Glocke anzeigen, und welcher Waͤchter nicht hierinnen ſeine Pflicht gebuͤhrend beobachtet, iſt deßhalb in ſchwere Straffe zu nehmen.
§. 27. Die Verordneten zum Feuer-Jn- ſtrumenten, die an ieden Ort zu beſtellen und zu vereyden, muͤſſen ſolche loß machen und abfor- dern, und ſofort zum Feuer tragen, ingleichen muͤſſen alle Einwohner ihre Feuer-Jnſtrumen- ta beybringen, und niemand, der nicht zum we- nigſten ein Gefaͤß mit Waſſer bringet, oder ſonſt mit Spruͤtzen, Aexen und andern Jnſtrumen- ten zum Loͤſchen bereit iſt, bey dem Feuer zuge- laſſen, ſondern mit Schlaͤgen abgewieſen, und dißfalls eine gewiſſe Wache bey dem Feuer ge- halten werden.
§. 28. Wenn das Feuer des Nachts aus- koͤmmt, daß man ſich der Nothdurfft nach nicht wohl beſehen kan, muͤſſen in Staͤdten an gewiſ-
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damit es ſich darnach richten koͤnne, und iſt die-
ſes denen gedruckten Feuer-Ordnungen einzu-
verleiben. Es wird einem jedweden Hand-
werck anbefohlen, was ſich vor ein iedwedes
ſchicket und alle Umſtaͤnde werden ſpecificiret.
§. 26. Die Waͤchter auff den Thuͤrmen
muͤſſen, ſo bald ſie eine Flamme in den Staͤd-
ten oder vor den Thoren innen werden, dieſelbe,
nachdem ſie gefaͤhrlich oder nicht gefaͤhrlich, mit
gewiſſen Schlaͤgen durch die Sturm-Glocke
anzeigen, und welcher Waͤchter nicht hierinnen
ſeine Pflicht gebuͤhrend beobachtet, iſt deßhalb
in ſchwere Straffe zu nehmen.
§. 27. Die Verordneten zum Feuer-Jn-
ſtrumenten, die an ieden Ort zu beſtellen und zu
vereyden, muͤſſen ſolche loß machen und abfor-
dern, und ſofort zum Feuer tragen, ingleichen
muͤſſen alle Einwohner ihre Feuer-Jnſtrumen-
ta beybringen, und niemand, der nicht zum we-
nigſten ein Gefaͤß mit Waſſer bringet, oder ſonſt
mit Spruͤtzen, Aexen und andern Jnſtrumen-
ten zum Loͤſchen bereit iſt, bey dem Feuer zuge-
laſſen, ſondern mit Schlaͤgen abgewieſen, und
dißfalls eine gewiſſe Wache bey dem Feuer ge-
halten werden.
§. 28. Wenn das Feuer des Nachts aus-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1293>, abgerufen am 23.11.2024.
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