darzu bey ieder Sprütze befindlichen ledernen Eymer gebrauchen. Wenn das Wasser in den Sack aus einen Brunnen oder Wasser- Fasse gelassen wird, müssen sie alsdenn fleißig Acht haben, daß es nicht zu jähling hineinschies- se und überlauffe, welchen durch vorsichtiges Ausziehen und Vorschlagen des Zapffens leicht- lich vorzukommen, wie denn auch dahin zu se- hen, daß es nicht an Wasser mangeln möge.
§. 35. Die Feuer-Sprützen müssen nicht hinter das Feuer, auch nicht gegen den Wind, sondern auf die Seiten, da die Lufft das Feuer auf die unversehrten Häuser zutreibet, gesetzt und gerichtet werden, auch muß von der Obrig- keit die Anordnung geschehen, wie dieselben am besten und möglichsten zu gebrauchen, welchen denn die darzu verordnete Anspänner und ande- re Einwohner gehorsame Folge zu leisten und ihrem Befehl nachzukommen, angehalten seyn.
§. 36. Die in den Städten zu den Wasser- Künsten gesetzten Müller, Röhr-Meister und Röhr-Knechte müssen mit ihren Schlüsseln zu den Wasser-Künsten eilen und diejenigen, da- durch das Wasser von dem Orte, wo das Feuer ist, kommen kan, zu schliessen, hingegen aber die andern, dadurch man bey dem Feuer Wasser gnug bey der Hand haben kan, öffnen und den häufigen Zufluß des Wassers be- fördern.
§. 37.
darzu bey ieder Spruͤtze befindlichen ledernen Eymer gebrauchen. Wenn das Waſſer in den Sack aus einen Brunnen oder Waſſer- Faſſe gelaſſen wird, muͤſſen ſie alsdenn fleißig Acht haben, daß es nicht zu jaͤhling hineinſchieſ- ſe und uͤberlauffe, welchen durch vorſichtiges Ausziehen und Voꝛſchlagen des Zapffens leicht- lich vorzukommen, wie denn auch dahin zu ſe- hen, daß es nicht an Waſſer mangeln moͤge.
§. 35. Die Feuer-Spruͤtzen muͤſſen nicht hinter das Feuer, auch nicht gegen den Wind, ſondern auf die Seiten, da die Lufft das Feuer auf die unverſehrten Haͤuſer zutreibet, geſetzt und gerichtet werden, auch muß von der Obrig- keit die Anordnung geſchehen, wie dieſelben am beſten und moͤglichſten zu gebrauchen, welchen denn die darzu verordnete Anſpaͤnner und ande- re Einwohner gehorſame Folge zu leiſten und ihrem Befehl nachzukommen, angehalten ſeyn.
§. 36. Die in den Staͤdten zu den Waſſer- Kuͤnſten geſetzten Muͤller, Roͤhr-Meiſter und Roͤhr-Knechte muͤſſen mit ihren Schluͤſſeln zu den Waſſer-Kuͤnſten eilen und diejenigen, da- durch das Waſſer von dem Orte, wo das Feuer iſt, kommen kan, zu ſchlieſſen, hingegen aber die andern, dadurch man bey dem Feuer Waſſer gnug bey der Hand haben kan, oͤffnen und den haͤufigen Zufluß des Waſſers be- foͤrdern.
§. 37.
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darzu bey ieder Spruͤtze befindlichen ledernen
Eymer gebrauchen. Wenn das Waſſer in
den Sack aus einen Brunnen oder Waſſer-
Faſſe gelaſſen wird, muͤſſen ſie alsdenn fleißig
Acht haben, daß es nicht zu jaͤhling hineinſchieſ-
ſe und uͤberlauffe, welchen durch vorſichtiges
Ausziehen und Voꝛſchlagen des Zapffens leicht-
lich vorzukommen, wie denn auch dahin zu ſe-
hen, daß es nicht an Waſſer mangeln moͤge.
§. 35. Die Feuer-Spruͤtzen muͤſſen nicht
hinter das Feuer, auch nicht gegen den Wind,
ſondern auf die Seiten, da die Lufft das Feuer
auf die unverſehrten Haͤuſer zutreibet, geſetzt
und gerichtet werden, auch muß von der Obrig-
keit die Anordnung geſchehen, wie dieſelben am
beſten und moͤglichſten zu gebrauchen, welchen
denn die darzu verordnete Anſpaͤnner und ande-
re Einwohner gehorſame Folge zu leiſten und
ihrem Befehl nachzukommen, angehalten ſeyn.
§. 36. Die in den Staͤdten zu den Waſſer-
Kuͤnſten geſetzten Muͤller, Roͤhr-Meiſter und
Roͤhr-Knechte muͤſſen mit ihren Schluͤſſeln zu
den Waſſer-Kuͤnſten eilen und diejenigen, da-
durch das Waſſer von dem Orte, wo das
Feuer iſt, kommen kan, zu ſchlieſſen, hingegen
aber die andern, dadurch man bey dem Feuer
Waſſer gnug bey der Hand haben kan, oͤffnen
und den haͤufigen Zufluß des Waſſers be-
foͤrdern.
§. 37.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1298>, abgerufen am 23.11.2024.
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