denen Nachbarn und andern vorgehalten wor- den, hätte aber das fahrläßige Gesinde dennoch nicht abgeschafft, auf solchen Fall und auf diese ausdrückliche Verwarnung muß er, wenn von dem Ankläger eigentlich erwiesen, durch was vor eine Person und auf was Masse die Feuersbrunst im Hause verursacht worden, oder die Obrigkeit bey eingezogener Erkundigung durch eydliche Deposition unverwerfflicher Zeugen dessen zur Gnüge versichert wäre, zu Ersetzung des Scha- dens angehalten, und darneben willkührlich be- straffet werden.
§. 46. Es hat ein grosser Herr, der die Wohl- fahrt seiner Länder recht zu Hertzen nehmen will, Sorge zu tragen, daß in seinem Laude eine richtige und ordentliche Feuer-Casse nach der Billigkeit eingerichtet werde. Es ist aber eine solche Feuer-Casse nichts anders als ein gewisses AErarium, worein die Eigenthums-Herren derer Häuser eingeschrieben seyn, wenn ein Feuer- Schaden geschehen, etwas gewisses pro Cent oder Mille zu dessen Ertragung abgeben müssen, und dieses Geld wird von daraus hinwiederum zu Aufbauung des ruinirten Grund-Stückes zum gemeinen Besten angewendet.
§. 47. Es ist kein Zweiffel, daß ein unsäglicher Nutzen aus dieser Casse dem gemeinen Wesen zuwachse, sintemahl die Gebäude so wohl als
ihre
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denen Nachbarn und andern vorgehalten wor- den, haͤtte aber das fahrlaͤßige Geſinde dennoch nicht abgeſchafft, auf ſolchen Fall und auf dieſe ausdruͤckliche Verwarnung muß er, wenn von dem Anklaͤger eigentlich erwieſen, durch was vor eine Perſon und auf was Maſſe die Feuersbrunſt im Hauſe verurſacht worden, oder die Obrigkeit bey eingezogener Erkundigung durch eydliche Depoſition unverwerfflicher Zeugen deſſen zur Gnuͤge verſichert waͤre, zu Erſetzung des Scha- dens angehalten, und darneben willkuͤhrlich be- ſtraffet werden.
§. 46. Es hat ein groſſer Herr, der die Wohl- fahrt ſeiner Laͤnder recht zu Hertzen nehmen will, Sorge zu tragen, daß in ſeinem Laude eine richtige und ordentliche Feuer-Caſſe nach der Billigkeit eingerichtet werde. Es iſt aber eine ſolche Feuer-Caſſe nichts anders als ein gewiſſes Ærarium, worein die Eigenthums-Herren derer Haͤuſer eingeſchrieben ſeyn, wenn ein Feuer- Schaden geſchehen, etwas gewiſſes pro Cent oder Mille zu deſſen Ertragung abgeben muͤſſen, und dieſes Geld wird von daraus hinwiederum zu Aufbauung des ruinirten Grund-Stuͤckes zum gemeinen Beſten angewendet.
§. 47. Es iſt kein Zweiffel, daß ein unſaͤglicher Nutzen aus dieſer Caſſe dem gemeinen Weſen zuwachſe, ſintemahl die Gebaͤude ſo wohl als
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denen Nachbarn und andern vorgehalten wor-
den, haͤtte aber das fahrlaͤßige Geſinde dennoch
nicht abgeſchafft, auf ſolchen Fall und auf dieſe
ausdruͤckliche Verwarnung muß er, wenn von
dem Anklaͤger eigentlich erwieſen, durch was vor
eine Perſon und auf was Maſſe die Feuersbrunſt
im Hauſe verurſacht worden, oder die Obrigkeit
bey eingezogener Erkundigung durch eydliche
Depoſition unverwerfflicher Zeugen deſſen zur
Gnuͤge verſichert waͤre, zu Erſetzung des Scha-
dens angehalten, und darneben willkuͤhrlich be-
ſtraffet werden.
§. 46. Es hat ein groſſer Herr, der die Wohl-
fahrt ſeiner Laͤnder recht zu Hertzen nehmen will,
Sorge zu tragen, daß in ſeinem Laude eine
richtige und ordentliche Feuer-Caſſe nach der
Billigkeit eingerichtet werde. Es iſt aber eine
ſolche Feuer-Caſſe nichts anders als ein gewiſſes
Ærarium, worein die Eigenthums-Herren derer
Haͤuſer eingeſchrieben ſeyn, wenn ein Feuer-
Schaden geſchehen, etwas gewiſſes pro Cent
oder Mille zu deſſen Ertragung abgeben muͤſſen,
und dieſes Geld wird von daraus hinwiederum
zu Aufbauung des ruinirten Grund-Stuͤckes
zum gemeinen Beſten angewendet.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1305>, abgerufen am 23.11.2024.
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