ihre Eigenthums-Herren dadurch in ihrem be- ständigen Wohlstande können erhalten, die Städte nicht so leicht in desolablen Zustand, viel- weniger deren angesessene Bürger und Untertha- nen in totalen Ruin gesetzet, noch diese ferner mit einem beschwerlichen Almosen-Sammlen zum Auffbau auch Versäumung ihrer Handthierung zu ihrem unwiederbringlichen Schaden auf so lange Zeit dürffen belästiget werden. Wer hier- von mehr Nachricht und die Puncta der Hambur- gischen General-Feuer-Cassen-Ordnung zu sehen verlanget, kan das IV. Capitel der dritten Probe des Hn. Cammer-Rath Leibs, wie ein Regente Land und Leute verbessern soll, nachschlagen.
§. 48. Gleichergestalt solte man auch bedacht seyn, daß auf dem Lande unter den Vasallen eine solche Feuer-Cassa aufgerichtet würde, daß der- jenige, den GOtt mit einer Feuersbrunst heim- gesuchet, von den Benachbarten durch einen pro- portionirlich eingerichteten Beytrag zur Wieder- aufbauung eine erkleckliche Summe bekäme. Es könte nach Proportion der Häuser oder auf an- dere Art, wie es am billigsten ausgesonnen wer- den könte, die Bey-Steure geschehen, und würde sich ein iedweder willig und bereit darzu finden lassen, weil er versichert wäre, daß er ein ander- mahl, wenn ihm dergleichen Unglück wiederfüh-
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ihre Eigenthums-Herren dadurch in ihrem be- ſtaͤndigen Wohlſtande koͤnnen erhalten, die Staͤdte nicht ſo leicht in deſolablen Zuſtand, viel- weniger deren angeſeſſene Buͤrger und Untertha- nen in totalen Ruin geſetzet, noch dieſe ferner mit einem beſchwerlichen Almoſen-Sammlen zum Auffbau auch Verſaͤumung ihrer Handthierung zu ihrem unwiederbringlichen Schaden auf ſo lange Zeit duͤrffen belaͤſtiget werden. Wer hier- von mehr Nachricht und die Puncta der Hambur- giſchen General-Feuer-Caſſen-Ordnung zu ſehen verlanget, kan das IV. Capitel der dritten Probe des Hn. Cammer-Rath Leibs, wie ein Regente Land und Leute verbeſſern ſoll, nachſchlagen.
§. 48. Gleichergeſtalt ſolte man auch bedacht ſeyn, daß auf dem Lande unter den Vaſallen eine ſolche Feuer-Caſſa aufgerichtet wuͤrde, daß der- jenige, den GOtt mit einer Feuersbrunſt heim- geſuchet, von den Benachbarten durch einen pro- portionirlich eingerichteten Beytrag zur Wieder- aufbauung eine erkleckliche Summe bekaͤme. Es koͤnte nach Proportion der Haͤuſer oder auf an- dere Art, wie es am billigſten ausgeſonnen wer- den koͤnte, die Bey-Steure geſchehen, und wuͤrde ſich ein iedweder willig und bereit darzu finden laſſen, weil er verſichert waͤre, daß er ein ander- mahl, wenn ihm dergleichen Ungluͤck wiederfuͤh-
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ihre Eigenthums-Herren dadurch in ihrem be-
ſtaͤndigen Wohlſtande koͤnnen erhalten, die
Staͤdte nicht ſo leicht in deſolablen Zuſtand, viel-
weniger deren angeſeſſene Buͤrger und Untertha-
nen in totalen Ruin geſetzet, noch dieſe ferner mit
einem beſchwerlichen Almoſen-Sammlen zum
Auffbau auch Verſaͤumung ihrer Handthierung
zu ihrem unwiederbringlichen Schaden auf ſo
lange Zeit duͤrffen belaͤſtiget werden. Wer hier-
von mehr Nachricht und die Puncta der Hambur-
giſchen General-Feuer-Caſſen-Ordnung zu ſehen
verlanget, kan das IV. Capitel der dritten Probe
des Hn. Cammer-Rath Leibs, wie ein Regente
Land und Leute verbeſſern ſoll, nachſchlagen.
§. 48. Gleichergeſtalt ſolte man auch bedacht
ſeyn, daß auf dem Lande unter den Vaſallen eine
ſolche Feuer-Caſſa aufgerichtet wuͤrde, daß der-
jenige, den GOtt mit einer Feuersbrunſt heim-
geſuchet, von den Benachbarten durch einen pro-
portionirlich eingerichteten Beytrag zur Wieder-
aufbauung eine erkleckliche Summe bekaͤme. Es
koͤnte nach Proportion der Haͤuſer oder auf an-
dere Art, wie es am billigſten ausgeſonnen wer-
den koͤnte, die Bey-Steure geſchehen, und wuͤrde
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1306>, abgerufen am 23.11.2024.
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