DasXLII.Capitel. Von den Ergötzlichkeiten der Un- terthanen.
§. 1.
EJn Landes-Herr, der vor die Wohl- fahrt seiner Unterthanen besorgt ist, muß sich in vielen Stücken aufführen, wie ein Vater gegen seine Kinder. Dieser hat nicht allein Acht auf sie, wenn sie ernsthaffte Verrichtungen vornehmen, dadurch sie seinem Befehl Gehorsam leisten, und dasjenige thun, was ihnen zukommt, sondern auch, wenn sie spie- len, und nach ihrer ordentlichen Beruffs-Arbeit, um sich tüchtiger zu machen, mit desto frischern Kräfften anzufangen, weil sie eine Zeitlang ge- ruhet und aufgehöret, allerhand zuläßiger Er- götzlichkeiten sich bedienen; Wenn er siehet, daß sie darbey nichts, so wider GOtt und gute Ord- nung sey, beginnen, auch sich und andern keinen Schaden zufügen, so läst er ihnen ihre Freyheit, spüret er aber, daß sie sich hierbey nicht so auf- führen, wie sie wohl solten, so verwehret er ih- nen solches, und verbeut alle Excesse und Miß- bräuche bey Straffe, ja er bemühet sich wohl, ihre Ergötzlichkeiten so zu reguliren, daß sie al- lezeit einen Vortheil davon haben, und etwas mit
dar-
DasXLII.Capitel. Von den Ergoͤtzlichkeiten der Un- terthanen.
§. 1.
EJn Landes-Herr, der vor die Wohl- fahrt ſeiner Unterthanen beſorgt iſt, muß ſich in vielen Stuͤcken auffuͤhren, wie ein Vater gegen ſeine Kinder. Dieſer hat nicht allein Acht auf ſie, wenn ſie ernſthaffte Verrichtungen vornehmen, dadurch ſie ſeinem Befehl Gehorſam leiſten, und dasjenige thun, was ihnen zukommt, ſondern auch, wenn ſie ſpie- len, und nach ihrer ordentlichen Beruffs-Arbeit, um ſich tuͤchtiger zu machen, mit deſto friſchern Kraͤfften anzufangen, weil ſie eine Zeitlang ge- ruhet und aufgehoͤret, allerhand zulaͤßiger Er- goͤtzlichkeiten ſich bedienen; Wenn er ſiehet, daß ſie darbey nichts, ſo wider GOtt und gute Ord- nung ſey, beginnen, auch ſich und andern keinen Schaden zufuͤgen, ſo laͤſt er ihnen ihre Freyheit, ſpuͤret er aber, daß ſie ſich hierbey nicht ſo auf- fuͤhren, wie ſie wohl ſolten, ſo verwehret er ih- nen ſolches, und verbeut alle Exceſſe und Miß- braͤuche bey Straffe, ja er bemuͤhet ſich wohl, ihre Ergoͤtzlichkeiten ſo zu reguliren, daß ſie al- lezeit einen Vortheil davon haben, uñ etwas mit
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Das XLII. Capitel.
Von den Ergoͤtzlichkeiten der Un-
terthanen.
§. 1.
EJn Landes-Herr, der vor die Wohl-
fahrt ſeiner Unterthanen beſorgt iſt,
muß ſich in vielen Stuͤcken auffuͤhren,
wie ein Vater gegen ſeine Kinder. Dieſer
hat nicht allein Acht auf ſie, wenn ſie ernſthaffte
Verrichtungen vornehmen, dadurch ſie ſeinem
Befehl Gehorſam leiſten, und dasjenige thun,
was ihnen zukommt, ſondern auch, wenn ſie ſpie-
len, und nach ihrer ordentlichen Beruffs-Arbeit,
um ſich tuͤchtiger zu machen, mit deſto friſchern
Kraͤfften anzufangen, weil ſie eine Zeitlang ge-
ruhet und aufgehoͤret, allerhand zulaͤßiger Er-
goͤtzlichkeiten ſich bedienen; Wenn er ſiehet, daß
ſie darbey nichts, ſo wider GOtt und gute Ord-
nung ſey, beginnen, auch ſich und andern keinen
Schaden zufuͤgen, ſo laͤſt er ihnen ihre Freyheit,
ſpuͤret er aber, daß ſie ſich hierbey nicht ſo auf-
fuͤhren, wie ſie wohl ſolten, ſo verwehret er ih-
nen ſolches, und verbeut alle Exceſſe und Miß-
braͤuche bey Straffe, ja er bemuͤhet ſich wohl,
ihre Ergoͤtzlichkeiten ſo zu reguliren, daß ſie al-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1308>, abgerufen am 23.11.2024.
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