viel gottloses Wesen, Dieberey, gewaltsame Einbrüche, Mord, Raub und zuweilen verderb- licher Brandschade, auch boshaffte Bedrohun- gen und Befehdungen, wie die traurigen Exem- pel von einigen Jahren her am Tage liegen und bekannt, öffters von solchen Leuten ausgeübet werden, daß fast niemand mehr des starcken und täglichen Anlauffs sich erwehren, noch in seinen Wohnungen und bey den Seinigen, son- derlich an abgelegenen Orten und auff dem Lande davor sicher seyn kan, daher handeln die- jenigen Landes-Fürsten überaus Christlich und löblich, die in ihren Ländern solche Veranstal- tung treffen, damit die Nothdürfftigen versor- get und die gesunden Boshafftigen zu gewisser Arbeit angehalten, das Ausgehen und Betteln hingegen gantz und gar verbothen werde, als wie Jhro Königl. Majest. in Pohlen und Chur- fürstl. Durchl. zu Sachsen im Churfürsten- thum Sachsen und andern incorporirten Lan- den dergleichen allergnädigste Verordnungen ergehen lassen.
§. 2. Diesemnach ist ernstlich anzubefeh- len, daß sowohl in denen Städten als Flecken und Dörffern sich niemand von Manns- und Weibs-Personen, oder auch Kindern, weder auf denen Land-Strassen und Gassen, oder auch vor denen Thüren und in Häusern, es seyn
ein-
viel gottloſes Weſen, Dieberey, gewaltſame Einbruͤche, Mord, Raub und zuweilen verderb- licher Brandſchade, auch boshaffte Bedrohun- gen und Befehdungen, wie die traurigen Exem- pel von einigen Jahren her am Tage liegen und bekannt, oͤffters von ſolchen Leuten ausgeuͤbet werden, daß faſt niemand mehr des ſtarcken und taͤglichen Anlauffs ſich erwehren, noch in ſeinen Wohnungen und bey den Seinigen, ſon- derlich an abgelegenen Orten und auff dem Lande davor ſicher ſeyn kan, daher handeln die- jenigen Landes-Fuͤrſten uͤberaus Chriſtlich und loͤblich, die in ihren Laͤndern ſolche Veranſtal- tung treffen, damit die Nothduͤrfftigen verſor- get und die geſunden Boshafftigen zu gewiſſer Arbeit angehalten, das Ausgehen und Betteln hingegen gantz und gar verbothen werde, als wie Jhro Koͤnigl. Majeſt. in Pohlen und Chur- fuͤrſtl. Durchl. zu Sachſen im Churfuͤrſten- thum Sachſen und andern incorporirten Lan- den dergleichen allergnaͤdigſte Verordnungen ergehen laſſen.
§. 2. Dieſemnach iſt ernſtlich anzubefeh- len, daß ſowohl in denen Staͤdten als Flecken und Doͤrffern ſich niemand von Manns- und Weibs-Perſonen, oder auch Kindern, weder auf denen Land-Straſſen und Gaſſen, oder auch vor denen Thuͤren und in Haͤuſern, es ſeyn
ein-
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1326"n="1306"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> viel gottloſes Weſen, Dieberey, gewaltſame<lb/>
Einbruͤche, Mord, Raub und zuweilen verderb-<lb/>
licher Brandſchade, auch boshaffte Bedrohun-<lb/>
gen und Befehdungen, wie die traurigen Exem-<lb/>
pel von einigen Jahren her am Tage liegen und<lb/>
bekannt, oͤffters von ſolchen Leuten ausgeuͤbet<lb/>
werden, daß faſt niemand mehr des ſtarcken<lb/>
und taͤglichen Anlauffs ſich erwehren, noch in<lb/>ſeinen Wohnungen und bey den Seinigen, ſon-<lb/>
derlich an abgelegenen Orten und auff dem<lb/>
Lande davor ſicher ſeyn kan, daher handeln die-<lb/>
jenigen Landes-Fuͤrſten uͤberaus Chriſtlich und<lb/>
loͤblich, die in ihren Laͤndern ſolche Veranſtal-<lb/>
tung treffen, damit die Nothduͤrfftigen verſor-<lb/>
get und die geſunden Boshafftigen zu gewiſſer<lb/>
Arbeit angehalten, das Ausgehen und Betteln<lb/>
hingegen gantz und gar verbothen werde, als<lb/>
wie Jhro Koͤnigl. Majeſt. in Pohlen und Chur-<lb/>
fuͤrſtl. Durchl. zu Sachſen im Churfuͤrſten-<lb/>
thum Sachſen und andern <hirendition="#aq">incorpori</hi>rten Lan-<lb/>
den dergleichen allergnaͤdigſte Verordnungen<lb/>
ergehen laſſen.</p><lb/><p>§. 2. Dieſemnach iſt ernſtlich anzubefeh-<lb/>
len, daß ſowohl in denen Staͤdten als Flecken<lb/>
und Doͤrffern ſich niemand von Manns- und<lb/>
Weibs-Perſonen, oder auch Kindern, weder<lb/>
auf denen Land-Straſſen und Gaſſen, oder<lb/>
auch vor denen Thuͤren und in Haͤuſern, es ſeyn<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ein-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1306/1326]
viel gottloſes Weſen, Dieberey, gewaltſame
Einbruͤche, Mord, Raub und zuweilen verderb-
licher Brandſchade, auch boshaffte Bedrohun-
gen und Befehdungen, wie die traurigen Exem-
pel von einigen Jahren her am Tage liegen und
bekannt, oͤffters von ſolchen Leuten ausgeuͤbet
werden, daß faſt niemand mehr des ſtarcken
und taͤglichen Anlauffs ſich erwehren, noch in
ſeinen Wohnungen und bey den Seinigen, ſon-
derlich an abgelegenen Orten und auff dem
Lande davor ſicher ſeyn kan, daher handeln die-
jenigen Landes-Fuͤrſten uͤberaus Chriſtlich und
loͤblich, die in ihren Laͤndern ſolche Veranſtal-
tung treffen, damit die Nothduͤrfftigen verſor-
get und die geſunden Boshafftigen zu gewiſſer
Arbeit angehalten, das Ausgehen und Betteln
hingegen gantz und gar verbothen werde, als
wie Jhro Koͤnigl. Majeſt. in Pohlen und Chur-
fuͤrſtl. Durchl. zu Sachſen im Churfuͤrſten-
thum Sachſen und andern incorporirten Lan-
den dergleichen allergnaͤdigſte Verordnungen
ergehen laſſen.
§. 2. Dieſemnach iſt ernſtlich anzubefeh-
len, daß ſowohl in denen Staͤdten als Flecken
und Doͤrffern ſich niemand von Manns- und
Weibs-Perſonen, oder auch Kindern, weder
auf denen Land-Straſſen und Gaſſen, oder
auch vor denen Thuͤren und in Haͤuſern, es ſeyn
ein-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1326>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.