auff sie gar wohl appliciren läßt. Fremde solte man nicht leichte in das Land lassen, weil sie nur das Geld aus dem Lande schleppen, man solte ihnen verbieten, daß sie keine unzüchtigen und ärgerlichen Dinge vorbrächten, ihnen eine gewisse Zeit determiniren, wenn und wie offt sie spielen solten, u. s. w. Jm übrigen glaub ich, daß diejenigen gar zu weit gehen, die in den Ge- dancken stehen, daß ein guter Christ ohne Ver- letzung seines Gewissens den Comödien und Opern nicht beywohnen könne.
§. 15. Es wird unnöthig seyn, der übrigen Arten der Lustbarkeiten mit mehrern Erweh- nung zu thun, indem eins und das andere von den special-Materien, die hieher gehören, in be- sondern Capituln hier und dar abgehandelt werden, zudem ist auch aus dem angeführten gar leicht zu urtheilen, was es mit den übrigen vor eine Bewandnis habe.
DasXLIII.Capitel. Von dem Armuth des Landes.
§. 1.
JNdem die tägliche Erfahrung lehret, daß das gröstentheils boshafftige Betteln von Fremden und Einheimischen in de- nen Städten und auff dem Lande sich mehr und mehr anhäuffet, und unter solchem praetext
viel
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auff ſie gar wohl appliciren laͤßt. Fremde ſolte man nicht leichte in das Land laſſen, weil ſie nur das Geld aus dem Lande ſchleppen, man ſolte ihnen verbieten, daß ſie keine unzuͤchtigen und aͤrgerlichen Dinge vorbraͤchten, ihnen eine gewiſſe Zeit determiniren, wenn und wie offt ſie ſpielen ſolten, u. ſ. w. Jm uͤbrigen glaub ich, daß diejenigen gar zu weit gehen, die in den Ge- dancken ſtehen, daß ein guter Chriſt ohne Ver- letzung ſeines Gewiſſens den Comoͤdien und Opern nicht beywohnen koͤnne.
§. 15. Es wird unnoͤthig ſeyn, der uͤbrigen Arten der Luſtbarkeiten mit mehrern Erweh- nung zu thun, indem eins und das andere von den ſpecial-Materien, die hieher gehoͤren, in be- ſondern Capituln hier und dar abgehandelt werden, zudem iſt auch aus dem angefuͤhrten gar leicht zu urtheilen, was es mit den uͤbrigen vor eine Bewandnis habe.
DasXLIII.Capitel. Von dem Armuth des Landes.
§. 1.
JNdem die taͤgliche Erfahrung lehret, daß das groͤſtentheils boshafftige Betteln von Fremden und Einheimiſchen in de- nen Staͤdten und auff dem Lande ſich mehr und mehr anhaͤuffet, und unter ſolchem prætext
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[1305/1325]
auff ſie gar wohl appliciren laͤßt. Fremde
ſolte man nicht leichte in das Land laſſen, weil
ſie nur das Geld aus dem Lande ſchleppen, man
ſolte ihnen verbieten, daß ſie keine unzuͤchtigen
und aͤrgerlichen Dinge vorbraͤchten, ihnen eine
gewiſſe Zeit determiniren, wenn und wie offt
ſie ſpielen ſolten, u. ſ. w. Jm uͤbrigen glaub ich,
daß diejenigen gar zu weit gehen, die in den Ge-
dancken ſtehen, daß ein guter Chriſt ohne Ver-
letzung ſeines Gewiſſens den Comoͤdien und
Opern nicht beywohnen koͤnne.
§. 15. Es wird unnoͤthig ſeyn, der uͤbrigen
Arten der Luſtbarkeiten mit mehrern Erweh-
nung zu thun, indem eins und das andere von
den ſpecial-Materien, die hieher gehoͤren, in be-
ſondern Capituln hier und dar abgehandelt
werden, zudem iſt auch aus dem angefuͤhrten
gar leicht zu urtheilen, was es mit den uͤbrigen
vor eine Bewandnis habe.
Das XLIII. Capitel.
Von dem Armuth des Landes.
§. 1.
JNdem die taͤgliche Erfahrung lehret, daß
das groͤſtentheils boshafftige Betteln
von Fremden und Einheimiſchen in de-
nen Staͤdten und auff dem Lande ſich mehr
und mehr anhaͤuffet, und unter ſolchem prætext
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1325>, abgerufen am 23.11.2024.
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