sündlichen Dingen zugebracht werden. Ob nun schon dem armen Bauersmann gar wohl zu gönnen ist, daß er, wenn er seine Feld-Früchte, die er mit seiner sauren Mühe und Arbeit er- bauet, durch göttlichen Seegen eingebracht, sich vor sein Geld einen guten Tag machen, oder auch die Hochzeit mit Vergnügen celebriren möge. So ist dennoch nicht zugestatten, daß er seine Schmausereyen so anstelle, als ob alle sein Vermögen verzehret werden solte, indem dieses ja zu seinem eignen Schaden gereicht, wenn er das auff einmahl verthäte, davon er, wenn er es wohl zu Rathe gehalten, unterschie- dene mahle hätte zehren können. Es sind von dem Landes-Herrn in Ansehung dieser beyden Stücke nicht so wohl neue Gesetze zu geben, als vielmehr zu sorgen, daß die Policey-Ordnun- gen, die fast an allen Orten diesen Mißbräuchen abhelffen sollen, und solche bey Straffe verbie- ten, in Acht genommen und zur Execution ge- bracht werden.
§. 14. Jn die Classe derjenigen Leute, deren die Republic, ohne daß ihr an ihrer Glückselig- keit etwas abgienge, entbehren könte, gehören sonder Zweiffel auch die Comödianten und O- peristen. Jch werde in Ansehung ihrer keine neue Regeln geben, indem dasjenige, was in vorhergehenden vorgebracht worden, sich auch
auff
ſuͤndlichen Dingen zugebracht werden. Ob nun ſchon dem armen Bauersmann gar wohl zu goͤnnen iſt, daß er, wenn er ſeine Feld-Fruͤchte, die er mit ſeiner ſauren Muͤhe und Arbeit er- bauet, durch goͤttlichen Seegen eingebracht, ſich vor ſein Geld einen guten Tag machen, oder auch die Hochzeit mit Vergnuͤgen celebriren moͤge. So iſt dennoch nicht zugeſtatten, daß er ſeine Schmauſereyen ſo anſtelle, als ob alle ſein Vermoͤgen verzehret werden ſolte, indem dieſes ja zu ſeinem eignen Schaden gereicht, wenn er das auff einmahl verthaͤte, davon er, wenn er es wohl zu Rathe gehalten, unterſchie- dene mahle haͤtte zehren koͤnnen. Es ſind von dem Landes-Herrn in Anſehung dieſer beyden Stuͤcke nicht ſo wohl neue Geſetze zu geben, als vielmehr zu ſorgen, daß die Policey-Ordnun- gen, die faſt an allen Orten dieſen Mißbraͤuchen abhelffen ſollen, und ſolche bey Straffe verbie- ten, in Acht genommen und zur Execution ge- bracht werden.
§. 14. Jn die Claſſe derjenigen Leute, deren die Republic, ohne daß ihr an ihrer Gluͤckſelig- keit etwas abgienge, entbehren koͤnte, gehoͤren ſonder Zweiffel auch die Comoͤdianten und O- periſten. Jch werde in Anſehung ihrer keine neue Regeln geben, indem dasjenige, was in vorhergehenden vorgebracht worden, ſich auch
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[1304/1324]
ſuͤndlichen Dingen zugebracht werden. Ob
nun ſchon dem armen Bauersmann gar wohl zu
goͤnnen iſt, daß er, wenn er ſeine Feld-Fruͤchte,
die er mit ſeiner ſauren Muͤhe und Arbeit er-
bauet, durch goͤttlichen Seegen eingebracht, ſich
vor ſein Geld einen guten Tag machen, oder
auch die Hochzeit mit Vergnuͤgen celebriren
moͤge. So iſt dennoch nicht zugeſtatten, daß
er ſeine Schmauſereyen ſo anſtelle, als ob alle
ſein Vermoͤgen verzehret werden ſolte, indem
dieſes ja zu ſeinem eignen Schaden gereicht,
wenn er das auff einmahl verthaͤte, davon er,
wenn er es wohl zu Rathe gehalten, unterſchie-
dene mahle haͤtte zehren koͤnnen. Es ſind von
dem Landes-Herrn in Anſehung dieſer beyden
Stuͤcke nicht ſo wohl neue Geſetze zu geben, als
vielmehr zu ſorgen, daß die Policey-Ordnun-
gen, die faſt an allen Orten dieſen Mißbraͤuchen
abhelffen ſollen, und ſolche bey Straffe verbie-
ten, in Acht genommen und zur Execution ge-
bracht werden.
§. 14. Jn die Claſſe derjenigen Leute, deren
die Republic, ohne daß ihr an ihrer Gluͤckſelig-
keit etwas abgienge, entbehren koͤnte, gehoͤren
ſonder Zweiffel auch die Comoͤdianten und O-
periſten. Jch werde in Anſehung ihrer keine
neue Regeln geben, indem dasjenige, was in
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1324>, abgerufen am 23.11.2024.
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