Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.Ubertragung des dargegen verordneten Pirsch- oder Fang-Geldes: Bey der Steuer-Rech- nung die Einschickung richtiger, von der Obrig- keit besiegelter und von den Unter-Einneh- mern unterschriebenen, Register des Steuer- Anschlages an ieden Ort, sowohl was etwan der Steuer weiter zugewachsen oder abgangen, etwan 14. Tage vor ieden Steuer-Termin, welches alles gegen die Anschläge zu halten und zu justificiren, also auch von den Ungelds-oder Trancksteuer-Terminen die Einschickung der Extracte, was gebrauet oder verzapffet, oder an Wein erwachsen, eingelegt und verkaufft worden: Bey Frohn-Gelds-Rechnungen die eigentliche Verzeichnisse der Personen und ih- rer frohnbaren Pferde und Zug-Ochsen, 14. Tage vor den Frohn-Gelds-Terminen und die bey der Cammer darauf angeordnete Abzeh- lung und Abrechnung der geschehenen Fröhnen bey Hofe und auf dem Lande: Bey den Jahr- wuchs und Acker-Bau, daß mit den Schnittern und Dreschern richtige Kerb-Höltzer gehalten, von den eingebrachten Früchten eine Probe ge- droschen, nach der Erndte der gantze Jahr- wuchs summarisch beschrieben, denn über das Aufheben des Getreydes alle 14. Tage und auf Lichtmesse, oder wenn folgends gar ausgedro- schen, H
Ubertragung des dargegen verordneten Pirſch- oder Fang-Geldes: Bey der Steuer-Rech- nung die Einſchickung richtiger, von der Obrig- keit beſiegelter und von den Unter-Einneh- mern unterſchriebenen, Regiſter des Steuer- Anſchlages an ieden Ort, ſowohl was etwan der Steuer weiter zugewachſen oder abgangen, etwan 14. Tage vor ieden Steuer-Termin, welches alles gegen die Anſchlaͤge zu halten und zu juſtificiren, alſo auch von den Ungelds-oder Tranckſteuer-Terminen die Einſchickung der Extracte, was gebrauet oder verzapffet, oder an Wein erwachſen, eingelegt und verkaufft worden: Bey Frohn-Gelds-Rechnungen die eigentliche Verzeichniſſe der Perſonen und ih- rer frohnbaren Pferde und Zug-Ochſen, 14. Tage vor den Frohn-Gelds-Terminen und die bey der Cammer darauf angeordnete Abzeh- lung und Abrechnung der geſchehenen Froͤhnen bey Hofe und auf dem Lande: Bey den Jahr- wuchs und Acker-Bau, daß mit den Schnittern und Dreſchern richtige Kerb-Hoͤltzer gehalten, von den eingebrachten Fruͤchten eine Probe ge- droſchen, nach der Erndte der gantze Jahr- wuchs ſummariſch beſchrieben, denn uͤber das Aufheben des Getreydes alle 14. Tage und auf Lichtmeſſe, oder wenn folgends gar ausgedro- ſchen, H
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dem Forſt geſchoſſen oder gefangen, und die
Ubertragung des dargegen verordneten Pirſch-
oder Fang-Geldes: Bey der Steuer-Rech-
nung die Einſchickung richtiger, von der Obrig-
keit beſiegelter und von den Unter-Einneh-
mern unterſchriebenen, Regiſter des Steuer-
Anſchlages an ieden Ort, ſowohl was etwan
der Steuer weiter zugewachſen oder abgangen,
etwan 14. Tage vor ieden Steuer-Termin,
welches alles gegen die Anſchlaͤge zu halten und
zu juſtificiren, alſo auch von den Ungelds-oder
Tranckſteuer-Terminen die Einſchickung der
Extracte, was gebrauet oder verzapffet, oder
an Wein erwachſen, eingelegt und verkaufft
worden: Bey Frohn-Gelds-Rechnungen die
eigentliche Verzeichniſſe der Perſonen und ih-
rer frohnbaren Pferde und Zug-Ochſen, 14.
Tage vor den Frohn-Gelds-Terminen und die
bey der Cammer darauf angeordnete Abzeh-
lung und Abrechnung der geſchehenen Froͤhnen
bey Hofe und auf dem Lande: Bey den Jahr-
wuchs und Acker-Bau, daß mit den Schnittern
und Dreſchern richtige Kerb-Hoͤltzer gehalten,
von den eingebrachten Fruͤchten eine Probe ge-
droſchen, nach der Erndte der gantze Jahr-
wuchs ſummariſch beſchrieben, denn uͤber das
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