zweiffelhaffte oder gar abschlägige und widrige Meynung führen, so wird ihnen darauf, wo ih- [r]e angezogene Ursachen nicht erheblich scheinen, eine Gegen-Erklärung oder Replica im Nah- men des Landes-Herrn schrifftlich zugestellt, dar- auf sie anderweit in einer fernern Duplic sich vernehmen lassen müssen, und geräth offt in wichtigen und verdrießlichen Sachen dahin, daß wohl noch mehr Schrifften gewechselt wer- den, ehe man eines Schlusses einig werden kan. Doch pflegt man, um Weitläufftigkeit zu ver- hüten, nicht gerne in weitere Schrifften sich ein- zulassen, sondern durch mündliche Conferenz zwischen des Landes-Herrn Räthen und allen oder etlichen von den Land-Ständen die Sa- chen, darinnen man unterschiedlicher Meynung ist, gegen einander fürzubringen, biß entweder nach der Proposition des Landes-Herrn oder ie in andere nützliche Wege, nach dem Rath der Stände, oder der meisten aus ihnen eine Reso- lution gefaßt wird, darinnen denn der Landes- Herr desto behutsamer verfähret, weil solche Landtags-Schlüsse nicht nur die beschriebenen Stände und ihre Hintersassen, sondern auch seine unmittelbahre Unterthanen der Aemter, welche wohl den grössern Theil des Landes mit ausmachen, zugleich angehen, und er dessenfalls für dieselben mit sorgen und handeln muß.
§. 6.
R r r r 4
zweiffelhaffte oder gar abſchlaͤgige und widrige Meynung fuͤhren, ſo wird ihnen darauf, wo ih- [r]e angezogene Urſachen nicht erheblich ſcheinen, eine Gegen-Erklaͤrung oder Replica im Nah- men des Landes-Herrn ſchrifftlich zugeſtellt, dar- auf ſie anderweit in einer fernern Duplic ſich vernehmen laſſen muͤſſen, und geraͤth offt in wichtigen und verdrießlichen Sachen dahin, daß wohl noch mehr Schrifften gewechſelt wer- den, ehe man eines Schluſſes einig werden kan. Doch pflegt man, um Weitlaͤufftigkeit zu ver- huͤten, nicht gerne in weitere Schrifften ſich ein- zulaſſen, ſondern durch muͤndliche Conferenz zwiſchen des Landes-Herrn Raͤthen und allen oder etlichen von den Land-Staͤnden die Sa- chen, darinnen man unterſchiedlicher Meynung iſt, gegen einander fuͤrzubringen, biß entweder nach der Propoſition des Landes-Herrn oder ie in andere nuͤtzliche Wege, nach dem Rath der Staͤnde, oder der meiſten aus ihnen eine Reſo- lution gefaßt wird, darinnen denn der Landes- Herr deſto behutſamer verfaͤhret, weil ſolche Landtags-Schluͤſſe nicht nur die beſchriebenen Staͤnde und ihre Hinterſaſſen, ſondern auch ſeine unmittelbahre Unterthanen der Aemter, welche wohl den groͤſſern Theil des Landes mit ausmachen, zugleich angehen, und er deſſenfalls fuͤr dieſelben mit ſorgen und handeln muß.
§. 6.
R r r r 4
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1387"n="1367"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> zweiffelhaffte oder gar abſchlaͤgige und widrige<lb/>
Meynung fuͤhren, ſo wird ihnen darauf, wo ih-<lb/><supplied>r</supplied>e angezogene Urſachen nicht erheblich ſcheinen,<lb/>
eine Gegen-Erklaͤrung oder <hirendition="#aq">Replica</hi> im Nah-<lb/>
men des Landes-Herrn ſchrifftlich zugeſtellt, dar-<lb/>
auf ſie anderweit in einer fernern <hirendition="#aq">Duplic</hi>ſich<lb/>
vernehmen laſſen muͤſſen, und geraͤth offt in<lb/>
wichtigen und verdrießlichen Sachen dahin,<lb/>
daß wohl noch mehr Schrifften gewechſelt wer-<lb/>
den, ehe man eines Schluſſes einig werden kan.<lb/>
Doch pflegt man, um Weitlaͤufftigkeit zu ver-<lb/>
huͤten, nicht gerne in weitere Schrifften ſich ein-<lb/>
zulaſſen, ſondern durch muͤndliche <hirendition="#aq">Conferenz</hi><lb/>
zwiſchen des Landes-Herrn Raͤthen und allen<lb/>
oder etlichen von den Land-Staͤnden die Sa-<lb/>
chen, darinnen man unterſchiedlicher Meynung<lb/>
iſt, gegen einander fuͤrzubringen, biß entweder<lb/>
nach der <hirendition="#aq">Propoſition</hi> des Landes-Herrn oder ie<lb/>
in andere nuͤtzliche Wege, nach dem Rath der<lb/>
Staͤnde, oder der meiſten aus ihnen eine Reſo-<lb/>
lution gefaßt wird, darinnen denn der Landes-<lb/>
Herr deſto behutſamer verfaͤhret, weil ſolche<lb/>
Landtags-Schluͤſſe nicht nur die beſchriebenen<lb/>
Staͤnde und ihre Hinterſaſſen, ſondern auch<lb/>ſeine unmittelbahre Unterthanen der Aemter,<lb/>
welche wohl den groͤſſern Theil des Landes mit<lb/>
ausmachen, zugleich angehen, und er deſſenfalls<lb/>
fuͤr dieſelben mit ſorgen und handeln muß.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">R r r r 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">§. 6.</fw><lb/></div></body></text></TEI>
[1367/1387]
zweiffelhaffte oder gar abſchlaͤgige und widrige
Meynung fuͤhren, ſo wird ihnen darauf, wo ih-
re angezogene Urſachen nicht erheblich ſcheinen,
eine Gegen-Erklaͤrung oder Replica im Nah-
men des Landes-Herrn ſchrifftlich zugeſtellt, dar-
auf ſie anderweit in einer fernern Duplic ſich
vernehmen laſſen muͤſſen, und geraͤth offt in
wichtigen und verdrießlichen Sachen dahin,
daß wohl noch mehr Schrifften gewechſelt wer-
den, ehe man eines Schluſſes einig werden kan.
Doch pflegt man, um Weitlaͤufftigkeit zu ver-
huͤten, nicht gerne in weitere Schrifften ſich ein-
zulaſſen, ſondern durch muͤndliche Conferenz
zwiſchen des Landes-Herrn Raͤthen und allen
oder etlichen von den Land-Staͤnden die Sa-
chen, darinnen man unterſchiedlicher Meynung
iſt, gegen einander fuͤrzubringen, biß entweder
nach der Propoſition des Landes-Herrn oder ie
in andere nuͤtzliche Wege, nach dem Rath der
Staͤnde, oder der meiſten aus ihnen eine Reſo-
lution gefaßt wird, darinnen denn der Landes-
Herr deſto behutſamer verfaͤhret, weil ſolche
Landtags-Schluͤſſe nicht nur die beſchriebenen
Staͤnde und ihre Hinterſaſſen, ſondern auch
ſeine unmittelbahre Unterthanen der Aemter,
welche wohl den groͤſſern Theil des Landes mit
ausmachen, zugleich angehen, und er deſſenfalls
fuͤr dieſelben mit ſorgen und handeln muß.
§. 6.
R r r r 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1387>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.