§. 6. Bey solchen Zusammenkünfften pfle- gen auch die Land-Stände fürbringen zu lassen, wessen sie sich etwan bey dem Landes-Herrn wegen seiner Regierung oder sonst ein und an- dern Mißbrauchs, der von seinen Beamten und Dienern im Lande fürgenommen werden wolte, zu beschweren hätten. Dieselbigen Grava- mina höret der Landes-Herr an, und wenn sichs befindet, daß sie nicht ein und andere Person und der Landschafft insonderheit angiengen, die dadurch vielleicht ihren Vortheil und dasjenige suchten, was sie sonst ordentlich nicht erlangen könten, sondern daß es eine gemeine Klage, die entweder das gantze Land oder etliche vorneh- me Stände desselben, oder zwar nur einen oder wenige, aber mit befürchteter Consequenz und Einfolge auf andere, betreffen thue, so wird er sich entweder sobald, nachdem die angeführte Beschwerung gegründet ist, zu billig mäßigen Einsehen, und Abstellung des Mißbrauchs er- klären, oder nebst seinen Räthen etliche aus den Mitteln der Landschafft, welche sie selbst aus den verständigsten und unpartheyischen vorzu- schlagen haben, deputiren und ordnen, welche in solchen Gravaminibus und Beschwerungen diejenigen, welche es angehet, es sey nun Stän- de des Landes oder Herrschafftliche Beamten fürfodern, der Sache Beschaffenheit erforschen,
und
§. 6. Bey ſolchen Zuſammenkuͤnfften pfle- gen auch die Land-Staͤnde fuͤrbringen zu laſſen, weſſen ſie ſich etwan bey dem Landes-Herrn wegen ſeiner Regierung oder ſonſt ein und an- dern Mißbrauchs, der von ſeinen Beamten und Dienern im Lande fuͤrgenommen werden wolte, zu beſchweren haͤtten. Dieſelbigen Grava- mina hoͤret der Landes-Herr an, und wenn ſichs befindet, daß ſie nicht ein und andere Perſon und der Landſchafft inſonderheit angiengen, die dadurch vielleicht ihren Vortheil und dasjenige ſuchten, was ſie ſonſt ordentlich nicht erlangen koͤnten, ſondern daß es eine gemeine Klage, die entweder das gantze Land oder etliche vorneh- me Staͤnde deſſelben, oder zwar nur einen oder wenige, aber mit befuͤrchteter Conſequenz und Einfolge auf andere, betreffen thue, ſo wird er ſich entweder ſobald, nachdem die angefuͤhrte Beſchwerung gegruͤndet iſt, zu billig maͤßigen Einſehen, und Abſtellung des Mißbrauchs er- klaͤren, oder nebſt ſeinen Raͤthen etliche aus den Mitteln der Landſchafft, welche ſie ſelbſt aus den verſtaͤndigſten und unpartheyiſchen vorzu- ſchlagen haben, deputiren und ordnen, welche in ſolchen Gravaminibus und Beſchwerungen diejenigen, welche es angehet, es ſey nun Staͤn- de des Landes oder Herrſchafftliche Beamten fuͤrfodern, der Sache Beſchaffenheit erforſchen,
und
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§. 6. Bey ſolchen Zuſammenkuͤnfften pfle-
gen auch die Land-Staͤnde fuͤrbringen zu laſſen,
weſſen ſie ſich etwan bey dem Landes-Herrn
wegen ſeiner Regierung oder ſonſt ein und an-
dern Mißbrauchs, der von ſeinen Beamten und
Dienern im Lande fuͤrgenommen werden wolte,
zu beſchweren haͤtten. Dieſelbigen Grava-
mina hoͤret der Landes-Herr an, und wenn ſichs
befindet, daß ſie nicht ein und andere Perſon
und der Landſchafft inſonderheit angiengen, die
dadurch vielleicht ihren Vortheil und dasjenige
ſuchten, was ſie ſonſt ordentlich nicht erlangen
koͤnten, ſondern daß es eine gemeine Klage, die
entweder das gantze Land oder etliche vorneh-
me Staͤnde deſſelben, oder zwar nur einen oder
wenige, aber mit befuͤrchteter Conſequenz
und Einfolge auf andere, betreffen thue, ſo wird
er ſich entweder ſobald, nachdem die angefuͤhrte
Beſchwerung gegruͤndet iſt, zu billig maͤßigen
Einſehen, und Abſtellung des Mißbrauchs er-
klaͤren, oder nebſt ſeinen Raͤthen etliche aus den
Mitteln der Landſchafft, welche ſie ſelbſt aus
den verſtaͤndigſten und unpartheyiſchen vorzu-
ſchlagen haben, deputiren und ordnen, welche
in ſolchen Gravaminibus und Beſchwerungen
diejenigen, welche es angehet, es ſey nun Staͤn-
de des Landes oder Herrſchafftliche Beamten
fuͤrfodern, der Sache Beſchaffenheit erforſchen,
und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1368. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1388>, abgerufen am 23.11.2024.
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