geschehen, wird durch einen allgemeinen Par- don, welchen man allen und ieden ertheilet, ver- geben, und in die Vergessenheit gestellt, krafft dessen wird allen und ieden, so theils in Ansehung ihrer Geburth, theils ihrer Aemter und Güther einen andern unterthan gewesen, nachgehends aber in andere Dienste getreten, sie seyn hohen oder niedrigen Standes, ohne einige Ausnah- me vergönnet, unter ihren vorigen Ober-Her- ren sich wieder zu begeben, da sie denn alle ihre Güther zu einer beständigen und ruhigen Ge- niessung, auch alle ihre zuvor gehabte Ehre und Würde, Privilegia, Freyheiten, Befugnisse, Befreyungen und Rechte wieder erhalten, auch bey denselben wider allen erdencklichen Vor- wand, so sich dargegen ereignen möchte oder könte, sofort von der Zeit an, da der Friedens- Tractat von beyden Seiten ratificiret worden, geruhig und ungekränckt gelassen werden. Auch wird allen insgemein und einen iedweden inson- derheit vergönnet, ohne zuvor erhaltenen spe- cialen Pardon in Person nach seiner Wohnung sich zu begeben, sein Vermögen in Ruhe bestän- dig zu geniessen, und damit nach seinem eignen Gefallen und Willkühr zu schalten und zu wal- ten.
§. 5. Alle diejenigen Schiffe, so von dem einem oder andern Theile genommen und aufgebracht
wor-
geſchehen, wird durch einen allgemeinen Par- don, welchen man allen und ieden ertheilet, ver- geben, und in die Vergeſſenheit geſtellt, krafft deſſen wird allen und ieden, ſo theils in Anſehung ihrer Geburth, theils ihrer Aemter und Guͤther einen andern unterthan geweſen, nachgehends aber in andere Dienſte getreten, ſie ſeyn hohen oder niedrigen Standes, ohne einige Ausnah- me vergoͤnnet, unter ihren vorigen Ober-Her- ren ſich wieder zu begeben, da ſie denn alle ihre Guͤther zu einer beſtaͤndigen und ruhigen Ge- nieſſung, auch alle ihre zuvor gehabte Ehre und Wuͤrde, Privilegia, Freyheiten, Befugniſſe, Befreyungen und Rechte wieder erhalten, auch bey denſelben wider allen erdencklichen Vor- wand, ſo ſich dargegen ereignen moͤchte oder koͤnte, ſofort von der Zeit an, da der Friedens- Tractat von beyden Seiten ratificiret worden, geruhig und ungekraͤnckt gelaſſen werden. Auch wird allen insgemein und einen iedweden inſon- derheit vergoͤnnet, ohne zuvor erhaltenen ſpe- cialen Pardon in Perſon nach ſeiner Wohnung ſich zu begeben, ſein Vermoͤgen in Ruhe beſtaͤn- dig zu genieſſen, und damit nach ſeinem eignen Gefallen und Willkuͤhr zu ſchalten und zu wal- ten.
§. 5. Alle diejenigen Schiffe, ſo von dem einem oder andern Theile genommen und aufgebracht
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[1422/1442]
geſchehen, wird durch einen allgemeinen Par-
don, welchen man allen und ieden ertheilet, ver-
geben, und in die Vergeſſenheit geſtellt, krafft
deſſen wird allen und ieden, ſo theils in Anſehung
ihrer Geburth, theils ihrer Aemter und Guͤther
einen andern unterthan geweſen, nachgehends
aber in andere Dienſte getreten, ſie ſeyn hohen
oder niedrigen Standes, ohne einige Ausnah-
me vergoͤnnet, unter ihren vorigen Ober-Her-
ren ſich wieder zu begeben, da ſie denn alle ihre
Guͤther zu einer beſtaͤndigen und ruhigen Ge-
nieſſung, auch alle ihre zuvor gehabte Ehre und
Wuͤrde, Privilegia, Freyheiten, Befugniſſe,
Befreyungen und Rechte wieder erhalten, auch
bey denſelben wider allen erdencklichen Vor-
wand, ſo ſich dargegen ereignen moͤchte oder
koͤnte, ſofort von der Zeit an, da der Friedens-
Tractat von beyden Seiten ratificiret worden,
geruhig und ungekraͤnckt gelaſſen werden. Auch
wird allen insgemein und einen iedweden inſon-
derheit vergoͤnnet, ohne zuvor erhaltenen ſpe-
cialen Pardon in Perſon nach ſeiner Wohnung
ſich zu begeben, ſein Vermoͤgen in Ruhe beſtaͤn-
dig zu genieſſen, und damit nach ſeinem eignen
Gefallen und Willkuͤhr zu ſchalten und zu wal-
ten.
§. 5. Alle diejenigen Schiffe, ſo von dem einem
oder andern Theile genommen und aufgebracht
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1442>, abgerufen am 23.11.2024.
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