aus deren Regard seine Vorfahren sich mit ge- wissen Potentaten veralliirt, bey seiner Regie- rung wegfallen, und er ist souverain, so wird und kan derselbe alle die Allianzen, die ihm entweder praejudicirlich oder doch nicht nöthig sind, nach Gefallen aufheben; Haben aber die Reichs- Stände bey deren Schlusse concurrirt, so muß er dieselben auch nothwendiger Weise erstlich darein mit zu Rathe ziehen, wenn er seiner Re- genten-Pflicht ein Gnügen leisten will.
§. 8. Bißweilen werden von zwey Poten- tzen Bündnisse geschlossen, bißweilen aber auch drey und mehrere darzu genommen. Ob nun gleich ihrer viele, die miteinander alliirt, durch gemeinschafftlich Concept und Operationes ihre Desseins ziemlich ausführen, und auch ihre Feinde besser dämpffen können, so haben hinge- gen auch solche weitläufftige Allianzen diese In- commodität bey sich, daß die Fürsten entwe- der selbst gar leicht in Dissensum und Uneinig- keit miteinander gerathen, oder auch andere ei- nige Zwistigkeiten unter ihnen erregen, und den einen von der Allianz abziehen können, so daß er hernach mit dem Feinde einen particulair-Frie- den schließt, und die andern stecken läßt, wie die alten und neuen Historien solches zur Gnüge bezeugen. Denn gleichwie unter Privat-Per- sonen die Freundschafft unter vielen selten dau-
erhafft
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aus deren Regard ſeine Vorfahren ſich mit ge- wiſſen Potentaten veralliirt, bey ſeiner Regie- rung wegfallen, und er iſt ſouverain, ſo wird und kan derſelbe alle die Allianzen, die ihm entweder præjudicirlich oder doch nicht noͤthig ſind, nach Gefallen aufheben; Haben aber die Reichs- Staͤnde bey deren Schluſſe concurrirt, ſo muß er dieſelben auch nothwendiger Weiſe erſtlich darein mit zu Rathe ziehen, wenn er ſeiner Re- genten-Pflicht ein Gnuͤgen leiſten will.
§. 8. Bißweilen werden von zwey Poten- tzen Buͤndniſſe geſchloſſen, bißweilen aber auch drey und mehrere darzu genommen. Ob nun gleich ihrer viele, die miteinander alliirt, durch gemeinſchafftlich Concept und Operationes ihre Deſſeins ziemlich ausfuͤhren, und auch ihre Feinde beſſer daͤmpffen koͤnnen, ſo haben hinge- gen auch ſolche weitlaͤufftige Allianzen dieſe In- commoditaͤt bey ſich, daß die Fuͤrſten entwe- der ſelbſt gar leicht in Diſſenſum und Uneinig- keit miteinander gerathen, oder auch andere ei- nige Zwiſtigkeiten unter ihnen erregen, und den einen von der Allianz abziehen koͤnnen, ſo daß er hernach mit dem Feinde einen particulair-Frie- den ſchließt, und die andern ſtecken laͤßt, wie die alten und neuen Hiſtorien ſolches zur Gnuͤge bezeugen. Denn gleichwie unter Privat-Per- ſonen die Freundſchafft unter vielen ſelten dau-
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[1447/1467]
aus deren Regard ſeine Vorfahren ſich mit ge-
wiſſen Potentaten veralliirt, bey ſeiner Regie-
rung wegfallen, und er iſt ſouverain, ſo wird und
kan derſelbe alle die Allianzen, die ihm entweder
præjudicirlich oder doch nicht noͤthig ſind, nach
Gefallen aufheben; Haben aber die Reichs-
Staͤnde bey deren Schluſſe concurrirt, ſo muß
er dieſelben auch nothwendiger Weiſe erſtlich
darein mit zu Rathe ziehen, wenn er ſeiner Re-
genten-Pflicht ein Gnuͤgen leiſten will.
§. 8. Bißweilen werden von zwey Poten-
tzen Buͤndniſſe geſchloſſen, bißweilen aber auch
drey und mehrere darzu genommen. Ob nun
gleich ihrer viele, die miteinander alliirt, durch
gemeinſchafftlich Concept und Operationes
ihre Deſſeins ziemlich ausfuͤhren, und auch ihre
Feinde beſſer daͤmpffen koͤnnen, ſo haben hinge-
gen auch ſolche weitlaͤufftige Allianzen dieſe In-
commoditaͤt bey ſich, daß die Fuͤrſten entwe-
der ſelbſt gar leicht in Diſſenſum und Uneinig-
keit miteinander gerathen, oder auch andere ei-
nige Zwiſtigkeiten unter ihnen erregen, und den
einen von der Allianz abziehen koͤnnen, ſo daß er
hernach mit dem Feinde einen particulair-Frie-
den ſchließt, und die andern ſtecken laͤßt, wie die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1467>, abgerufen am 23.11.2024.
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