traute Hertzens-Freunde, und haben eine ge- wisse Intention, warum sie ein Bündniß mit einander schliessen, die aber bey ihren Successo- ren wegen diverser Umstände nicht Statt ha- ben kan, und also erkennet ein iedweder also- bald, daß dergleichen Allianzen mit ihren Leben expiriren werden. Manchmahl sind einige Re- genten in sehr gutem Vernehmen, und haben die festesten Bündnisse geschlossen, und hingegen ih- re Kinder führen hernachmahls die blutigsten Kriege zusammen, und so Wechselsweise.
§. 7. Ob ein Successor im Reiche verbun- den sey, in diejenigen Off- und Defensiv-Alli- anzen, die seine Vorfahren geschlossen, zu tre- ten, kan eben überhaupt nicht gefragt werden, sondern dieses dependiret von den Umständen, nachdem eine gewisse Allianz dem Reiche avan- tageus ist, und eben die Conjuncturen noch überein sind, ioder ein Landes-Herr souverain, oder das Bündniß, mit Zuziehung und Ge- nehmhaltung der Reichs- und Land-Stände, getroffen worden, und andern particularien. Jst ein Bündniß und dessen Continuation dem Reiche vortheilhafft, so wird ein vernünfftiger Regent allerdings dasjenige, was zur Wohl- fahrt seiner Länder gereicht, fortsetzen, und kei- ne Raison finden, warum er dasselbe aufheben solte. Siehet er, daß diejenigen Absichten,
aus
traute Hertzens-Freunde, und haben eine ge- wiſſe Intention, warum ſie ein Buͤndniß mit einander ſchlieſſen, die aber bey ihren Succeſſo- ren wegen diverſer Umſtaͤnde nicht Statt ha- ben kan, und alſo erkennet ein iedweder alſo- bald, daß dergleichen Allianzen mit ihren Leben expiriren werden. Manchmahl ſind einige Re- genten in ſehr gutem Vernehmen, und haben die feſteſten Buͤndniſſe geſchloſſen, und hingegen ih- re Kinder fuͤhren hernachmahls die blutigſten Kriege zuſammen, und ſo Wechſelsweiſe.
§. 7. Ob ein Succeſſor im Reiche verbun- den ſey, in diejenigen Off- und Defenſiv-Alli- anzen, die ſeine Vorfahren geſchloſſen, zu tre- ten, kan eben uͤberhaupt nicht gefragt werden, ſondern dieſes dependiret von den Umſtaͤnden, nachdem eine gewiſſe Allianz dem Reiche avan- tageus iſt, und eben die Conjuncturen noch uͤberein ſind, ioder ein Landes-Herr ſouverain, oder das Buͤndniß, mit Zuziehung und Ge- nehmhaltung der Reichs- und Land-Staͤnde, getroffen worden, und andern particularien. Jſt ein Buͤndniß und deſſen Continuation dem Reiche vortheilhafft, ſo wird ein vernuͤnfftiger Regent allerdings dasjenige, was zur Wohl- fahrt ſeiner Laͤnder gereicht, fortſetzen, und kei- ne Raiſon finden, warum er daſſelbe aufheben ſolte. Siehet er, daß diejenigen Abſichten,
aus
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1466"n="1446"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> traute Hertzens-Freunde, und haben eine ge-<lb/>
wiſſe <hirendition="#aq">Intention,</hi> warum ſie ein Buͤndniß mit<lb/>
einander ſchlieſſen, die aber bey ihren <hirendition="#aq">Succeſſo-</hi><lb/>
ren wegen <hirendition="#aq">diver</hi>ſer Umſtaͤnde nicht Statt ha-<lb/>
ben kan, und alſo erkennet ein iedweder alſo-<lb/>
bald, daß dergleichen <hirendition="#aq">Allianz</hi>en mit ihren Leben<lb/><hirendition="#aq">expiri</hi>ren werden. Manchmahl ſind einige Re-<lb/>
genten in ſehr gutem Vernehmen, und haben die<lb/>
feſteſten Buͤndniſſe geſchloſſen, und hingegen ih-<lb/>
re Kinder fuͤhren hernachmahls die blutigſten<lb/>
Kriege zuſammen, und ſo Wechſelsweiſe.</p><lb/><p>§. 7. Ob ein <hirendition="#aq">Succeſſor</hi> im Reiche verbun-<lb/>
den ſey, in diejenigen <hirendition="#aq">Off-</hi> und <hirendition="#aq">Defenſiv-Alli-<lb/>
anz</hi>en, die ſeine Vorfahren geſchloſſen, zu tre-<lb/>
ten, kan eben uͤberhaupt nicht gefragt werden,<lb/>ſondern dieſes <hirendition="#aq">dependi</hi>ret von den Umſtaͤnden,<lb/>
nachdem eine gewiſſe <hirendition="#aq">Allianz</hi> dem Reiche <hirendition="#aq">avan-<lb/>
tageus</hi> iſt, und eben die <hirendition="#aq">Conjunctur</hi>en noch<lb/>
uͤberein ſind, ioder ein Landes-Herr <hirendition="#aq">ſouverain,</hi><lb/>
oder das Buͤndniß, mit Zuziehung und Ge-<lb/>
nehmhaltung der Reichs- und Land-Staͤnde,<lb/>
getroffen worden, und andern <hirendition="#aq">particulari</hi>en.<lb/>
Jſt ein Buͤndniß und deſſen <hirendition="#aq">Continuation</hi> dem<lb/>
Reiche vortheilhafft, ſo wird ein vernuͤnfftiger<lb/>
Regent allerdings dasjenige, was zur Wohl-<lb/>
fahrt ſeiner Laͤnder gereicht, fortſetzen, und kei-<lb/>
ne <hirendition="#aq">Raiſon</hi> finden, warum er daſſelbe aufheben<lb/>ſolte. Siehet er, daß diejenigen Abſichten,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">aus</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1446/1466]
traute Hertzens-Freunde, und haben eine ge-
wiſſe Intention, warum ſie ein Buͤndniß mit
einander ſchlieſſen, die aber bey ihren Succeſſo-
ren wegen diverſer Umſtaͤnde nicht Statt ha-
ben kan, und alſo erkennet ein iedweder alſo-
bald, daß dergleichen Allianzen mit ihren Leben
expiriren werden. Manchmahl ſind einige Re-
genten in ſehr gutem Vernehmen, und haben die
feſteſten Buͤndniſſe geſchloſſen, und hingegen ih-
re Kinder fuͤhren hernachmahls die blutigſten
Kriege zuſammen, und ſo Wechſelsweiſe.
§. 7. Ob ein Succeſſor im Reiche verbun-
den ſey, in diejenigen Off- und Defenſiv-Alli-
anzen, die ſeine Vorfahren geſchloſſen, zu tre-
ten, kan eben uͤberhaupt nicht gefragt werden,
ſondern dieſes dependiret von den Umſtaͤnden,
nachdem eine gewiſſe Allianz dem Reiche avan-
tageus iſt, und eben die Conjuncturen noch
uͤberein ſind, ioder ein Landes-Herr ſouverain,
oder das Buͤndniß, mit Zuziehung und Ge-
nehmhaltung der Reichs- und Land-Staͤnde,
getroffen worden, und andern particularien.
Jſt ein Buͤndniß und deſſen Continuation dem
Reiche vortheilhafft, ſo wird ein vernuͤnfftiger
Regent allerdings dasjenige, was zur Wohl-
fahrt ſeiner Laͤnder gereicht, fortſetzen, und kei-
ne Raiſon finden, warum er daſſelbe aufheben
ſolte. Siehet er, daß diejenigen Abſichten,
aus
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1466>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.