sintemahl die Umstände warum dieses oder jenes gethan oder gelassen wird, den meisten Privat-Personen unbekandt sind. Was die Juristen sagen: Incivile est de le- ge judicare, nisi tota lege perspecta, ist ge- wißlich auch iedoch mit einiger Verände- rung hieher zu appliciren, und vor sehr unanständig zu halten, wenn derjenige von eines Fürsten action urtheilen will dem doch nicht alle und iede hieher gehöri- gen Umstände bekandt sind, die Umstän- de der Oerter, der Zeiten, der Leute, die Absichten, warum dieses gethan oder ge- lassen wird u. s. w. Jch weiß gar wohl, daß diese General-Reguln in vielen einer Ausnahme und Einschränckung bedürf- fen werden, und daher nicht in allen Pro- vintzen auf gleiche Art bey allen und ie- den Stücken zu appliciren seyn möchten, ich weiß aber auch wohl, daß diejenigen, die viel brauchbare General-Reguln im Kopffe haben, gar leichtlich bey der Appli- cation durch eigenes Nachsinnen die nö- thigen Anmerckungen finden können.
Jch
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Vorrede.
ſintemahl die Umſtaͤnde warum dieſes oder jenes gethan oder gelaſſen wird, den meiſten Privat-Perſonen unbekandt ſind. Was die Juriſten ſagen: Incivile eſt de le- ge judicare, niſi totâ lege perſpecta, iſt ge- wißlich auch iedoch mit einiger Veraͤnde- rung hieher zu appliciren, und vor ſehr unanſtaͤndig zu halten, wenn derjenige von eines Fuͤrſten action urtheilen will dem doch nicht alle und iede hieher gehoͤri- gen Umſtaͤnde bekandt ſind, die Umſtaͤn- de der Oerter, der Zeiten, der Leute, die Abſichten, warum dieſes gethan oder ge- laſſen wird u. ſ. w. Jch weiß gar wohl, daß dieſe General-Reguln in vielen einer Ausnahme und Einſchraͤnckung beduͤrf- fen werden, und daher nicht in allen Pro- vintzen auf gleiche Art bey allen und ie- den Stuͤcken zu appliciren ſeyn moͤchten, ich weiß aber auch wohl, daß diejenigen, die viel brauchbare General-Reguln im Kopffe haben, gar leichtlich bey der Appli- cation durch eigenes Nachſinnen die noͤ- thigen Anmerckungen finden koͤnnen.
Jch
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[0015]
Vorrede.
ſintemahl die Umſtaͤnde warum dieſes
oder jenes gethan oder gelaſſen wird, den
meiſten Privat-Perſonen unbekandt ſind.
Was die Juriſten ſagen: Incivile eſt de le-
ge judicare, niſi totâ lege perſpecta, iſt ge-
wißlich auch iedoch mit einiger Veraͤnde-
rung hieher zu appliciren, und vor ſehr
unanſtaͤndig zu halten, wenn derjenige
von eines Fuͤrſten action urtheilen will
dem doch nicht alle und iede hieher gehoͤri-
gen Umſtaͤnde bekandt ſind, die Umſtaͤn-
de der Oerter, der Zeiten, der Leute, die
Abſichten, warum dieſes gethan oder ge-
laſſen wird u. ſ. w. Jch weiß gar wohl,
daß dieſe General-Reguln in vielen einer
Ausnahme und Einſchraͤnckung beduͤrf-
fen werden, und daher nicht in allen Pro-
vintzen auf gleiche Art bey allen und ie-
den Stuͤcken zu appliciren ſeyn moͤchten,
ich weiß aber auch wohl, daß diejenigen,
die viel brauchbare General-Reguln im
Kopffe haben, gar leichtlich bey der Appli-
cation durch eigenes Nachſinnen die noͤ-
thigen Anmerckungen finden koͤnnen.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/15>, abgerufen am 21.11.2024.
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