nicur- und Artillerie Kunst, als die allerdings einem Printzen gar nothwendig sind.
§. 24. Da die Jugend ihre meiste Ergö- tzung in den Gesellschafften suchet, am meisten aber auch durch böse Gesellschafft geärgert und verführet werden kan, so ist genaue Acht zu ha- ben, daß nicht solche Leute zu dem Printzen ge- lassen werden, durch deren ärgerliche und un- nütze Discurse die Printzen in ihrem guten Vor haben und den Regeln ihrer Auferziehung irre gemacht und zum Bösen verleitet würden. Und wo ein Hof-Meister mercket, daß sich der- gleichen Leute bey ihm einfinden, so muß er sol- che in künfftigen nicht wieder zu ihm lassen.
§. 25. Nachdem nun die Fürstlichen Kin- der etwan erwachsen und in denen nothwendi- gen Stücken, die wir im vorhergehenden bey- läuffig angezeiget, angewiesen worden, welches nach Unterscheid ihrer Art und Fähigkeit gegen das 16. oder 18. Jahr bey jungen Herren zu ge- schehen pflegt, ist ferner darauf zu gedencken, daß sie alsdenn zu Erfahrung der Sachen, die ihnen nöthig, nützlich oder wohlanständig, nach Gelegenheit entweder zu einer und an- dern vornehmen Verrichtung bey den Regi- ments-Geschäfften gezogen, oder an fremde Hö- fe und Länder, doch mit guter Behutsamkeit, gebührlicher Instruction, treuen Dienern, oder
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nicur- und Artillerie Kunſt, als die allerdings einem Printzen gar nothwendig ſind.
§. 24. Da die Jugend ihre meiſte Ergoͤ- tzung in den Geſellſchafften ſuchet, am meiſten aber auch durch boͤſe Geſellſchafft geaͤrgert und verfuͤhret werden kan, ſo iſt genaue Acht zu ha- ben, daß nicht ſolche Leute zu dem Printzen ge- laſſen werden, durch deren aͤrgerliche und un- nuͤtze Diſcurſe die Printzen in ihrem guten Vor haben und den Regeln ihrer Auferziehung irre gemacht und zum Boͤſen verleitet wuͤrden. Und wo ein Hof-Meiſter mercket, daß ſich der- gleichen Leute bey ihm einfinden, ſo muß er ſol- che in kuͤnfftigen nicht wieder zu ihm laſſen.
§. 25. Nachdem nun die Fuͤrſtlichen Kin- der etwan erwachſen und in denen nothwendi- gen Stuͤcken, die wir im vorhergehenden bey- laͤuffig angezeiget, angewieſen worden, welches nach Unterſcheid ihrer Art und Faͤhigkeit gegen das 16. oder 18. Jahr bey jungen Herren zu ge- ſchehen pflegt, iſt ferner darauf zu gedencken, daß ſie alsdenn zu Erfahrung der Sachen, die ihnen noͤthig, nuͤtzlich oder wohlanſtaͤndig, nach Gelegenheit entweder zu einer und an- dern vornehmen Verrichtung bey den Regi- ments-Geſchaͤfften gezogen, oder an fremde Hoͤ- fe und Laͤnder, doch mit guter Behutſamkeit, gebuͤhrlicher Inſtruction, treuen Dienern, oder
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nicur- und Artillerie Kunſt, als die allerdings
einem Printzen gar nothwendig ſind.
§. 24. Da die Jugend ihre meiſte Ergoͤ-
tzung in den Geſellſchafften ſuchet, am meiſten
aber auch durch boͤſe Geſellſchafft geaͤrgert und
verfuͤhret werden kan, ſo iſt genaue Acht zu ha-
ben, daß nicht ſolche Leute zu dem Printzen ge-
laſſen werden, durch deren aͤrgerliche und un-
nuͤtze Diſcurſe die Printzen in ihrem guten
Vor haben und den Regeln ihrer Auferziehung
irre gemacht und zum Boͤſen verleitet wuͤrden.
Und wo ein Hof-Meiſter mercket, daß ſich der-
gleichen Leute bey ihm einfinden, ſo muß er ſol-
che in kuͤnfftigen nicht wieder zu ihm laſſen.
§. 25. Nachdem nun die Fuͤrſtlichen Kin-
der etwan erwachſen und in denen nothwendi-
gen Stuͤcken, die wir im vorhergehenden bey-
laͤuffig angezeiget, angewieſen worden, welches
nach Unterſcheid ihrer Art und Faͤhigkeit gegen
das 16. oder 18. Jahr bey jungen Herren zu ge-
ſchehen pflegt, iſt ferner darauf zu gedencken,
daß ſie alsdenn zu Erfahrung der Sachen,
die ihnen noͤthig, nuͤtzlich oder wohlanſtaͤndig,
nach Gelegenheit entweder zu einer und an-
dern vornehmen Verrichtung bey den Regi-
ments-Geſchaͤfften gezogen, oder an fremde Hoͤ-
fe und Laͤnder, doch mit guter Behutſamkeit,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/185>, abgerufen am 21.11.2024.
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