nage vorlieb nehmen muß. Ja es sind hier- bey die Inclination der Fürstlichen Eltern, die Gemüths-Gaben und Inclination der Printzen selbst, ihre Revenuen und viel andere Particu- laria mehr in Consideration zu ziehen, wenn man in hypothesi von der Erziehung dieses oder jenen Printzens sein Gutachten stellen soll. Solches aber thut man nicht eher, als biß es von einem verlangt wird. Das übrige wird in den Bestallungen und Iustructionen, die von den Höfen den Hof-Meistern und Informato- ribus der Printzen vorgeschrieben werden, de- terminiret, die nach dem gusto der Fürstlichen Eltern eingerichtet werden.
DasVII.Capitel. Von den Fürstlichen Testamenten.
§. 1.
WEnn man untersuchen will, ob und wie weit die Testamente unter den Fürstl. Personen Krafft und Wür- ckung haben, so müssen die unterschiedenen Fäl- le von einander abgesondert werden. Es ist entweder die Rede von dem Fall, wenn ein Fürst selbst ein Testament verfertiget und ei- nem andern zum Erben eingesetzet, oder wenn ein Regente von einem andern zum Erben ein-
gesetzt
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nage vorlieb nehmen muß. Ja es ſind hier- bey die Inclination der Fuͤrſtlichen Eltern, die Gemuͤths-Gaben und Inclination der Printzen ſelbſt, ihre Revenuen und viel andere Particu- laria mehr in Conſideration zu ziehen, wenn man in hypotheſi von der Erziehung dieſes oder jenen Printzens ſein Gutachten ſtellen ſoll. Solches aber thut man nicht eher, als biß es von einem verlangt wird. Das uͤbrige wird in den Beſtallungen und Iuſtructionen, die von den Hoͤfen den Hof-Meiſtern und Informato- ribus der Printzen vorgeſchrieben werden, de- terminiret, die nach dem guſto der Fuͤrſtlichen Eltern eingerichtet werden.
DasVII.Capitel. Von den Fuͤrſtlichen Teſtamenten.
§. 1.
WEnn man unterſuchen will, ob und wie weit die Teſtamente unter den Fuͤrſtl. Perſonen Krafft und Wuͤr- ckung haben, ſo muͤſſen die unterſchiedenen Faͤl- le von einander abgeſondert werden. Es iſt entweder die Rede von dem Fall, wenn ein Fuͤrſt ſelbſt ein Teſtament verfertiget und ei- nem andern zum Erben eingeſetzet, oder wenn ein Regente von einem andern zum Erben ein-
geſetzt
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nage vorlieb nehmen muß. Ja es ſind hier-
bey die Inclination der Fuͤrſtlichen Eltern, die
Gemuͤths-Gaben und Inclination der Printzen
ſelbſt, ihre Revenuen und viel andere Particu-
laria mehr in Conſideration zu ziehen, wenn
man in hypotheſi von der Erziehung dieſes
oder jenen Printzens ſein Gutachten ſtellen ſoll.
Solches aber thut man nicht eher, als biß es
von einem verlangt wird. Das uͤbrige wird
in den Beſtallungen und Iuſtructionen, die von
den Hoͤfen den Hof-Meiſtern und Informato-
ribus der Printzen vorgeſchrieben werden, de-
terminiret, die nach dem guſto der Fuͤrſtlichen
Eltern eingerichtet werden.
Das VII. Capitel.
Von den Fuͤrſtlichen Teſtamenten.
§. 1.
WEnn man unterſuchen will, ob und wie
weit die Teſtamente unter den
Fuͤrſtl. Perſonen Krafft und Wuͤr-
ckung haben, ſo muͤſſen die unterſchiedenen Faͤl-
le von einander abgeſondert werden. Es iſt
entweder die Rede von dem Fall, wenn ein
Fuͤrſt ſelbſt ein Teſtament verfertiget und ei-
nem andern zum Erben eingeſetzet, oder wenn
ein Regente von einem andern zum Erben ein-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/187>, abgerufen am 21.11.2024.
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