gesetzt wird. Jn beyden Fällen concerniret es entwedet zwey Fürstl. Personen, da eine die andere eingesetzt oder einem Regenten und Un- terthanen, wenn dieser jenem, oder jener diesem, zum Erben constituiret, oder einem Fürsten und auswärtige Privat-Person, da einer dem andern Testaments-weise etwas verlassen. Endlich so ist auch derjenige, der ausser einem Testamente succediret und in demselben aus- geschlossen, entweder ein souverainer Fürst o- der ein Privatus. Wir wollen bey allen die- sen Fällen sehen, was es vor eine Bewandniß damit habe.
§. 2. Der erste Fall ist, wenn die Frage vorkömmt, unter zwey Fürstl. Personen, die einander eingesetzt oder einander etwas verlas- sen. Und zwar so haben diese Testamente, wenn wir die wahre Beschaffenheit des Völ- cker-Rechts ansehen, keine Krafft. Denn da die Fürstl. Personen bloß dem natürl. Recht nachgehen, welches von keinem Testamenten etwas weiß, so kan auch aus einer Verord- nung, die von Rechtswegen nicht bestehen blei- bet, weder einig Recht noch Verbindlichkeit entspringen. Und also zweiffle im geringsten nicht, daß derjenige Souverain, der im Testa- ment ausgeschlossen, des Testaments unbescha- det, sein Recht verfolgen könne. Die Suc-
cession
geſetzt wird. Jn beyden Faͤllen concerniret es entwedet zwey Fuͤrſtl. Perſonen, da eine die andere eingeſetzt oder einem Regenten und Un- terthanen, wenn dieſer jenem, oder jener dieſem, zum Erben conſtituiret, oder einem Fuͤrſten und auswaͤrtige Privat-Perſon, da einer dem andern Teſtaments-weiſe etwas verlaſſen. Endlich ſo iſt auch derjenige, der auſſer einem Teſtamente ſuccediret und in demſelben aus- geſchloſſen, entweder ein ſouverainer Fuͤrſt o- der ein Privatus. Wir wollen bey allen die- ſen Faͤllen ſehen, was es vor eine Bewandniß damit habe.
§. 2. Der erſte Fall iſt, wenn die Frage vorkoͤmmt, unter zwey Fuͤrſtl. Perſonen, die einander eingeſetzt oder einander etwas verlaſ- ſen. Und zwar ſo haben dieſe Teſtamente, wenn wir die wahre Beſchaffenheit des Voͤl- cker-Rechts anſehen, keine Krafft. Denn da die Fuͤrſtl. Perſonen bloß dem natuͤrl. Recht nachgehen, welches von keinem Teſtamenten etwas weiß, ſo kan auch aus einer Verord- nung, die von Rechtswegen nicht beſtehen blei- bet, weder einig Recht noch Verbindlichkeit entſpringen. Und alſo zweiffle im geringſten nicht, daß derjenige Souverain, der im Teſta- ment ausgeſchloſſen, des Teſtaments unbeſcha- det, ſein Recht verfolgen koͤnne. Die Suc-
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geſetzt wird. Jn beyden Faͤllen concerniret
es entwedet zwey Fuͤrſtl. Perſonen, da eine die
andere eingeſetzt oder einem Regenten und Un-
terthanen, wenn dieſer jenem, oder jener dieſem,
zum Erben conſtituiret, oder einem Fuͤrſten
und auswaͤrtige Privat-Perſon, da einer dem
andern Teſtaments-weiſe etwas verlaſſen.
Endlich ſo iſt auch derjenige, der auſſer einem
Teſtamente ſuccediret und in demſelben aus-
geſchloſſen, entweder ein ſouverainer Fuͤrſt o-
der ein Privatus. Wir wollen bey allen die-
ſen Faͤllen ſehen, was es vor eine Bewandniß
damit habe.
§. 2. Der erſte Fall iſt, wenn die Frage
vorkoͤmmt, unter zwey Fuͤrſtl. Perſonen, die
einander eingeſetzt oder einander etwas verlaſ-
ſen. Und zwar ſo haben dieſe Teſtamente,
wenn wir die wahre Beſchaffenheit des Voͤl-
cker-Rechts anſehen, keine Krafft. Denn da
die Fuͤrſtl. Perſonen bloß dem natuͤrl. Recht
nachgehen, welches von keinem Teſtamenten
etwas weiß, ſo kan auch aus einer Verord-
nung, die von Rechtswegen nicht beſtehen blei-
bet, weder einig Recht noch Verbindlichkeit
entſpringen. Und alſo zweiffle im geringſten
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/188>, abgerufen am 21.11.2024.
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