vintzen erblich sind, werden auch die Testamen- te in Ansehung der Agnaten gültig seyn.
§. Daferne die Bluts-Freunde und An- verwandten ermangeln, so ist auch der letzte Besitzer befugt, durch ein Testament die Län- der auf einen Auswärtigen zubringen, wenn sie allodial sind. Denn aus der Beschaffenheit der Güter schliesset man, daß das Reich drein gewilliget. Sind es aber Lehn-Güter, so wird nicht nur die Einwilligung des Kaysers, wie sie insgemein davor halten, sondern auch der Reichs-Stände zur Validität des Testa- ments erfodert. Ja es scheinet auch in beyden Fällen der Consens der eigenen Unterthanen nöthig zu seyn. Jm übrigen behaupten ihrer vie- le, daß bey Verfertigung der Fürstl. Testamente in Teutschland die Solennitäten des Bürgerli- chen Römischen Rechts in acht zu nehmen wä- ren. v. Ludolph de Introd: Jur. Primog. P. spec. aph. 13. Weil sie in Ansehung der Te- stamente vor privat Personen gehalten wür- den; Allein es ist gewiß, daß die contraire Meinung in der Wahrheit mehr gegründet sey.
§. 17. Jm ubrigen ist auch bekannt, daß in Teutschland unter den Fürstlichen Häusern die Erbverbrüderungen grand mode seyn. Es ist aber dieselbige ein Vergleich, den etzliche Fürst- liche Familien und Häuser mit einander schlies-
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vintzen erblich ſind, werden auch die Teſtamen- te in Anſehung der Agnaten guͤltig ſeyn.
§. Daferne die Bluts-Freunde und An- verwandten ermangeln, ſo iſt auch der letzte Beſitzer befugt, durch ein Teſtament die Laͤn- der auf einen Auswaͤrtigen zubringen, wenn ſie allodial ſind. Denn aus der Beſchaffenheit der Guͤter ſchlieſſet man, daß das Reich drein gewilliget. Sind es aber Lehn-Guͤter, ſo wird nicht nur die Einwilligung des Kayſers, wie ſie insgemein davor halten, ſondern auch der Reichs-Staͤnde zur Validitaͤt des Teſta- ments erfodert. Ja es ſcheinet auch in beyden Faͤllen der Conſens der eigenen Unterthanen noͤthig zu ſeyn. Jm uͤbrigen behaupten ihrer vie- le, daß bey Verfertigung der Fuͤrſtl. Teſtamente in Teutſchland die Solennitaͤten des Buͤrgerli- chen Roͤmiſchen Rechts in acht zu nehmen waͤ- ren. v. Ludolph de Introd: Jur. Primog. P. ſpec. aph. 13. Weil ſie in Anſehung der Te- ſtamente vor privat Perſonen gehalten wuͤr- den; Allein es iſt gewiß, daß die contraire Meinung in der Wahrheit mehr gegruͤndet ſey.
§. 17. Jm ubrigen iſt auch bekannt, daß in Teutſchland unter den Fuͤrſtlichen Haͤuſern die Erbverbruͤderungen grand mode ſeyn. Es iſt aber dieſelbige ein Vergleich, den etzliche Fuͤrſt- liche Familien und Haͤuſer mit einander ſchlieſ-
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vintzen erblich ſind, werden auch die Teſtamen-
te in Anſehung der Agnaten guͤltig ſeyn.
§. Daferne die Bluts-Freunde und An-
verwandten ermangeln, ſo iſt auch der letzte
Beſitzer befugt, durch ein Teſtament die Laͤn-
der auf einen Auswaͤrtigen zubringen, wenn ſie
allodial ſind. Denn aus der Beſchaffenheit
der Guͤter ſchlieſſet man, daß das Reich drein
gewilliget. Sind es aber Lehn-Guͤter, ſo
wird nicht nur die Einwilligung des Kayſers,
wie ſie insgemein davor halten, ſondern auch
der Reichs-Staͤnde zur Validitaͤt des Teſta-
ments erfodert. Ja es ſcheinet auch in beyden
Faͤllen der Conſens der eigenen Unterthanen
noͤthig zu ſeyn. Jm uͤbrigen behaupten ihrer vie-
le, daß bey Verfertigung der Fuͤrſtl. Teſtamente
in Teutſchland die Solennitaͤten des Buͤrgerli-
chen Roͤmiſchen Rechts in acht zu nehmen waͤ-
ren. v. Ludolph de Introd: Jur. Primog.
P. ſpec. aph. 13. Weil ſie in Anſehung der Te-
ſtamente vor privat Perſonen gehalten wuͤr-
den; Allein es iſt gewiß, daß die contraire
Meinung in der Wahrheit mehr gegruͤndet ſey.
§. 17. Jm ubrigen iſt auch bekannt, daß in
Teutſchland unter den Fuͤrſtlichen Haͤuſern die
Erbverbruͤderungen grand mode ſeyn. Es iſt
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/203>, abgerufen am 21.11.2024.
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