rechtmäßige Richter ist, wenn das Successions- Negotium einmahl ventiliret werden wird, welches aber ein Regent bey seinem Leben nicht seyn kan. Alle diejenigen, die nach seinem Tode über die Succession streiten, werden ihn im geringsten nicht in dieser Successions-Sa- che vor ihren Richter erkennen. Sie werden meinen, sie seyn so gut als er, und haben eben so viel Befugniß und Recht, seinen Verordnungen zu contradiciren und etwas anders zu ordnen, denn er Macht gehabt zu disponiren.
§. 15. Die Testamentliche Succession scheinet in den Territoriis in Teutschland nicht sonderlichen Nutzen zuhaben, indem diese insge- mein von der Beschaffenheit sind, daß des an- dern zustehende Recht die freye Macht zu testi- ren verhindere. Es fallen also die Testamen- te bey den Churfürstenthümern und andern Lehnen, die dem Recht der Primogenitur un- terworfen sind, weg, bey den theilbaren Lehnen gelten die Testamente nicht, als mit Einwilli- gung der Agnaten, denn da diesen durch die Fun- damental-Gesetze das Successions-Recht mit getheilet ist; so mag es ihnen wider ihren Wil- len nicht entzogen werden. Jedoch scheinet es, daß ein Vater unter seinen Kindern mit et- was freyerer Macht zu theilen testiren könne. S. Itter de F. J. c. 13. §. 16. Wenn die Pro-
vintzen
rechtmaͤßige Richter iſt, wenn das Succeſſions- Negotium einmahl ventiliret werden wird, welches aber ein Regent bey ſeinem Leben nicht ſeyn kan. Alle diejenigen, die nach ſeinem Tode uͤber die Succeſſion ſtreiten, werden ihn im geringſten nicht in dieſer Succeſſions-Sa- che vor ihren Richter erkennen. Sie werden meinen, ſie ſeyn ſo gut als er, und haben eben ſo viel Befugniß und Recht, ſeinen Verordnungen zu contradiciren und etwas anders zu ordnen, denn er Macht gehabt zu diſponiren.
§. 15. Die Teſtamentliche Succesſion ſcheinet in den Territoriis in Teutſchland nicht ſonderlichen Nutzen zuhaben, indem dieſe insge- mein von der Beſchaffenheit ſind, daß des an- dern zuſtehende Recht die freye Macht zu teſti- ren verhindere. Es fallen alſo die Teſtamen- te bey den Churfuͤrſtenthuͤmern und andern Lehnen, die dem Recht der Primogenitur un- terworfen ſind, weg, bey den theilbaren Lehnen gelten die Teſtamente nicht, als mit Einwilli- gung der Agnaten, denn da dieſen durch die Fun- damental-Geſetze das Succesſions-Recht mit getheilet iſt; ſo mag es ihnen wider ihren Wil- len nicht entzogen werden. Jedoch ſcheinet es, daß ein Vater unter ſeinen Kindern mit et- was freyerer Macht zu theilen teſtiren koͤnne. S. Itter de F. J. c. 13. §. 16. Wenn die Pro-
vintzen
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rechtmaͤßige Richter iſt, wenn das Succeſſions-
Negotium einmahl ventiliret werden wird,
welches aber ein Regent bey ſeinem Leben nicht
ſeyn kan. Alle diejenigen, die nach ſeinem
Tode uͤber die Succeſſion ſtreiten, werden ihn
im geringſten nicht in dieſer Succeſſions-Sa-
che vor ihren Richter erkennen. Sie werden
meinen, ſie ſeyn ſo gut als er, und haben eben ſo
viel Befugniß und Recht, ſeinen Verordnungen
zu contradiciren und etwas anders zu ordnen,
denn er Macht gehabt zu diſponiren.
§. 15. Die Teſtamentliche Succesſion
ſcheinet in den Territoriis in Teutſchland nicht
ſonderlichen Nutzen zuhaben, indem dieſe insge-
mein von der Beſchaffenheit ſind, daß des an-
dern zuſtehende Recht die freye Macht zu teſti-
ren verhindere. Es fallen alſo die Teſtamen-
te bey den Churfuͤrſtenthuͤmern und andern
Lehnen, die dem Recht der Primogenitur un-
terworfen ſind, weg, bey den theilbaren Lehnen
gelten die Teſtamente nicht, als mit Einwilli-
gung der Agnaten, denn da dieſen durch die Fun-
damental-Geſetze das Succesſions-Recht mit
getheilet iſt; ſo mag es ihnen wider ihren Wil-
len nicht entzogen werden. Jedoch ſcheinet
es, daß ein Vater unter ſeinen Kindern mit et-
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S. Itter de F. J. c. 13. §. 16. Wenn die Pro-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/202>, abgerufen am 24.11.2024.
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