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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.

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§. 9. Dafern nun ein Printz zu seinen
mannbahren Jahren gekommen, kan er das
Regiment selbst antreten, und hat nicht nöthig,
daß er dem Vormund länger behält. Wenn
aber die grossen Herren zur Regierung fähig
sind, ist in den Fundamental-Gesetzen eines
iedweden Reichs determiniret. An manchen
Orten werden sie in ihrem achtzehnden Jahre
zum Regiment tüchtig erkannt, in andern Pro-
vintzen und Reichen aber ist ein kürtzerer oder
längerer Termin gesetzt. Man hat auch wohl
Exempel, daß sie biß in das vier und zwantzigste
Jahr Vormünder behalten. Bißweilen ex-
tendir
en die Vormünder ihre Vormundschafft
so lange als nur immer möglich, und machen
ein Hauffen Schwierigkeit, ehe sie die Pupil-
len zum Regiment lassen, weil sie inzwischen
theils von der Königlichen Würde profitiren,
theils auch sonst die Sachen, ihren Absichten
nach, incaminiren können, welches hernach,
wenn der Pupille zum Regiment kömmt, nicht
sowohl angehet.

§. 10. Gleichwie ein ieder Vormund
Raison hat, auf alle Art und Weise besorgt zu
seyn, daß er dem Zustand seiner Pupillen, wo
er ihn nicht verbessern kan, dennoch nicht ver-
schlimmere; Also hat sich ein Königlicher oder
Fürstlicher Tutor zu hüten, daß er bey währen-

der
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§. 9. Dafern nun ein Printz zu ſeinen
mannbahren Jahren gekommen, kan er das
Regiment ſelbſt antreten, und hat nicht noͤthig,
daß er dem Vormund laͤnger behaͤlt. Wenn
aber die groſſen Herren zur Regierung faͤhig
ſind, iſt in den Fundamental-Geſetzen eines
iedweden Reichs determiniret. An manchen
Orten werden ſie in ihrem achtzehnden Jahre
zum Regiment tuͤchtig erkannt, in andern Pro-
vintzen und Reichen aber iſt ein kuͤrtzerer oder
laͤngerer Termin geſetzt. Man hat auch wohl
Exempel, daß ſie biß in das vier und zwantzigſte
Jahr Vormuͤnder behalten. Bißweilen ex-
tendir
en die Vormuͤnder ihre Vormundſchafft
ſo lange als nur immer moͤglich, und machen
ein Hauffen Schwierigkeit, ehe ſie die Pupil-
len zum Regiment laſſen, weil ſie inzwiſchen
theils von der Koͤniglichen Wuͤrde profitiren,
theils auch ſonſt die Sachen, ihren Abſichten
nach, incaminiren koͤnnen, welches hernach,
wenn der Pupille zum Regiment koͤmmt, nicht
ſowohl angehet.

§. 10. Gleichwie ein ieder Vormund
Raiſon hat, auf alle Art und Weiſe beſorgt zu
ſeyn, daß er dem Zuſtand ſeiner Pupillen, wo
er ihn nicht verbeſſern kan, dennoch nicht ver-
ſchlimmere; Alſo hat ſich ein Koͤniglicher oder
Fuͤrſtlicher Tutor zu huͤten, daß er bey waͤhren-

der
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[227/0247] §. 9. Dafern nun ein Printz zu ſeinen mannbahren Jahren gekommen, kan er das Regiment ſelbſt antreten, und hat nicht noͤthig, daß er dem Vormund laͤnger behaͤlt. Wenn aber die groſſen Herren zur Regierung faͤhig ſind, iſt in den Fundamental-Geſetzen eines iedweden Reichs determiniret. An manchen Orten werden ſie in ihrem achtzehnden Jahre zum Regiment tuͤchtig erkannt, in andern Pro- vintzen und Reichen aber iſt ein kuͤrtzerer oder laͤngerer Termin geſetzt. Man hat auch wohl Exempel, daß ſie biß in das vier und zwantzigſte Jahr Vormuͤnder behalten. Bißweilen ex- tendiren die Vormuͤnder ihre Vormundſchafft ſo lange als nur immer moͤglich, und machen ein Hauffen Schwierigkeit, ehe ſie die Pupil- len zum Regiment laſſen, weil ſie inzwiſchen theils von der Koͤniglichen Wuͤrde profitiren, theils auch ſonſt die Sachen, ihren Abſichten nach, incaminiren koͤnnen, welches hernach, wenn der Pupille zum Regiment koͤmmt, nicht ſowohl angehet. §. 10. Gleichwie ein ieder Vormund Raiſon hat, auf alle Art und Weiſe beſorgt zu ſeyn, daß er dem Zuſtand ſeiner Pupillen, wo er ihn nicht verbeſſern kan, dennoch nicht ver- ſchlimmere; Alſo hat ſich ein Koͤniglicher oder Fuͤrſtlicher Tutor zu huͤten, daß er bey waͤhren- der P 2

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/247>, abgerufen am 18.05.2024.