trauet würden, oder die nächsten Cognaten, so, daß diese, als der Person zugegebene Vormün- der, einfolglich das Fürstenthum und die allge- meinen Gerechtsamen mit zu administriren hätten? Damit nun die Sache mit wenigen zu entscheiden, so ist zwar kein Zweifel, daß, wenn der Vormund entweder von dem Käyser- lichen Cammer-Gerichte oder durch ein Testa- ment gesetzt wird, und der Person schlechter- dings gegeben, daß dieser nur allein Vormund sey, weil derjenige, so ihn gesetzt, befugt gewesen, ihn über alles, auch über das Territorium des Fürstens zu constituiren, und es auch so gewolt, indem er ihn schlechterdings und ohne Unter- scheid dem Pupillen gegeben. Es können auch hier die Rechte der Agnaten und Cognaten nicht gegen einander streitig seyn, weil derglei- chen Vormundschafften nicht durch das Recht der Vormundschafft, sondern durch den Wil- len deßen, der sie conferirt, angetragen wor- den. Jst aber in Ansehung der durch die Ge- setze zuerkannten Tutel ein Streit zwischen den Agnaten und Cognaten, so müssen die Vor- mundschafften nothwendiger Weise von einan- der gesondert werden, und die nächsten Cogna- ten setzt man zu Vormunden über die Personen und über ihr Privat-Vermögen, die Agnaten aber über die Fürstenthümer. Jene sind nicht
befugt,
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trauet wuͤrden, oder die naͤchſten Cognaten, ſo, daß dieſe, als der Perſon zugegebene Vormuͤn- der, einfolglich das Fuͤrſtenthum und die allge- meinen Gerechtſamen mit zu adminiſtriren haͤtten? Damit nun die Sache mit wenigen zu entſcheiden, ſo iſt zwar kein Zweifel, daß, wenn der Vormund entweder von dem Kaͤyſer- lichen Cammer-Gerichte oder durch ein Teſta- ment geſetzt wird, und der Perſon ſchlechter- dings gegeben, daß dieſer nur allein Vormund ſey, weil derjenige, ſo ihn geſetzt, befugt geweſen, ihn uͤber alles, auch uͤber das Territorium des Fuͤrſtens zu conſtituiren, und es auch ſo gewolt, indem er ihn ſchlechterdings und ohne Unter- ſcheid dem Pupillen gegeben. Es koͤnnen auch hier die Rechte der Agnaten und Cognaten nicht gegen einander ſtreitig ſeyn, weil derglei- chen Vormundſchafften nicht durch das Recht der Vormundſchafft, ſondern durch den Wil- len deßen, der ſie conferirt, angetragen wor- den. Jſt aber in Anſehung der durch die Ge- ſetze zuerkannten Tutel ein Streit zwiſchen den Agnaten und Cognaten, ſo muͤſſen die Vor- mundſchafften nothwendiger Weiſe von einan- der geſondert werden, und die naͤchſten Cogna- ten ſetzt man zu Vormunden uͤber die Perſonen und uͤber ihr Privat-Vermoͤgen, die Agnaten aber uͤber die Fuͤrſtenthuͤmer. Jene ſind nicht
befugt,
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trauet wuͤrden, oder die naͤchſten Cognaten, ſo,
daß dieſe, als der Perſon zugegebene Vormuͤn-
der, einfolglich das Fuͤrſtenthum und die allge-
meinen Gerechtſamen mit zu adminiſtriren
haͤtten? Damit nun die Sache mit wenigen
zu entſcheiden, ſo iſt zwar kein Zweifel, daß,
wenn der Vormund entweder von dem Kaͤyſer-
lichen Cammer-Gerichte oder durch ein Teſta-
ment geſetzt wird, und der Perſon ſchlechter-
dings gegeben, daß dieſer nur allein Vormund
ſey, weil derjenige, ſo ihn geſetzt, befugt geweſen,
ihn uͤber alles, auch uͤber das Territorium des
Fuͤrſtens zu conſtituiren, und es auch ſo gewolt,
indem er ihn ſchlechterdings und ohne Unter-
ſcheid dem Pupillen gegeben. Es koͤnnen auch
hier die Rechte der Agnaten und Cognaten
nicht gegen einander ſtreitig ſeyn, weil derglei-
chen Vormundſchafften nicht durch das Recht
der Vormundſchafft, ſondern durch den Wil-
len deßen, der ſie conferirt, angetragen wor-
den. Jſt aber in Anſehung der durch die Ge-
ſetze zuerkannten Tutel ein Streit zwiſchen den
Agnaten und Cognaten, ſo muͤſſen die Vor-
mundſchafften nothwendiger Weiſe von einan-
der geſondert werden, und die naͤchſten Cogna-
ten ſetzt man zu Vormunden uͤber die Perſonen
und uͤber ihr Privat-Vermoͤgen, die Agnaten
aber uͤber die Fuͤrſtenthuͤmer. Jene ſind nicht
befugt,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/251>, abgerufen am 21.11.2024.
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