überlegen sollen, so müssen sie zu gewissen Zei- ten und an gewissen Oertern zusammen kom- men, und daselbst über ihre Gemeinschafftliche Angelegenheiten deliberiren, weil auff andere Art der Wille des Senats und des Volcks, der daher entstehet, nach dem der gröste Theil in et- was den Ausschlag giebet, nicht anders erkannt werden mag.
§. 11. Wie es nun bey andern Sachen zu geschehen pflegt, also gehet es auch bey denen Regierungen und derselben unterschiedenen Sorten her, an einigen Orten werden sie wohl, an andern aber übel administriret. Daher kömmt es, daß einige Republiquen gesunde und wohl-bestellte, andere aber krancke und verdor- bene genennet werden, ob es gleich unnöthig ist in Ansehung der Gebrechen, unterschiedene Sorten derselben zu inventiren. Die Män- gel aber, denen sie unterworffen seyn, rühren theils von den Leuten, theils auch von dem statu selbst her; daher heissen einige, Gebrechen der Leute, andere aber Gebrechen des Staats.
§. 12. Die Vitia der Leute bey der Monar- chie sind, wenn der Souverain die Regierungs- Kunst nicht verstehet, und sich um die Regi- ments-Geschäffte wenig oder gar nichts beküm- mert und sie dem Ehrgeitz oder Geldgeitz einiger
gottlosen
uͤberlegen ſollen, ſo muͤſſen ſie zu gewiſſen Zei- ten und an gewiſſen Oertern zuſammen kom- men, und daſelbſt uͤber ihre Gemeinſchafftliche Angelegenheiten deliberiren, weil auff andere Art der Wille des Senats und des Volcks, der daher entſtehet, nach dem der groͤſte Theil in et- was den Ausſchlag giebet, nicht anders erkannt werden mag.
§. 11. Wie es nun bey andern Sachen zu geſchehen pflegt, alſo gehet es auch bey denen Regierungen und derſelben unterſchiedenen Sorten her, an einigen Orten werden ſie wohl, an andern aber uͤbel adminiſtriret. Daher koͤmmt es, daß einige Republiquen geſunde und wohl-beſtellte, andere aber krancke und verdor- bene genennet werden, ob es gleich unnoͤthig iſt in Anſehung der Gebrechen, unterſchiedene Sorten derſelben zu inventiren. Die Maͤn- gel aber, denen ſie unterworffen ſeyn, ruͤhren theils von den Leuten, theils auch von dem ſtatu ſelbſt her; daher heiſſen einige, Gebrechen der Leute, andere aber Gebrechen des Staats.
§. 12. Die Vitia der Leute bey der Monar- chie ſind, wenn der Souverain die Regierungs- Kunſt nicht verſtehet, und ſich um die Regi- ments-Geſchaͤffte wenig oder gaꝛ nichts bekuͤm- mert und ſie dem Ehrgeitz oder Geldgeitz einiger
gottloſen
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uͤberlegen ſollen, ſo muͤſſen ſie zu gewiſſen Zei-
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men, und daſelbſt uͤber ihre Gemeinſchafftliche
Angelegenheiten deliberiren, weil auff andere
Art der Wille des Senats und des Volcks, der
daher entſtehet, nach dem der groͤſte Theil in et-
was den Ausſchlag giebet, nicht anders erkannt
werden mag.
§. 11. Wie es nun bey andern Sachen zu
geſchehen pflegt, alſo gehet es auch bey denen
Regierungen und derſelben unterſchiedenen
Sorten her, an einigen Orten werden ſie wohl,
an andern aber uͤbel adminiſtriret. Daher
koͤmmt es, daß einige Republiquen geſunde und
wohl-beſtellte, andere aber krancke und verdor-
bene genennet werden, ob es gleich unnoͤthig iſt
in Anſehung der Gebrechen, unterſchiedene
Sorten derſelben zu inventiren. Die Maͤn-
gel aber, denen ſie unterworffen ſeyn, ruͤhren
theils von den Leuten, theils auch von dem ſtatu
ſelbſt her; daher heiſſen einige, Gebrechen
der Leute, andere aber Gebrechen des
Staats.
§. 12. Die Vitia der Leute bey der Monar-
chie ſind, wenn der Souverain die Regierungs-
Kunſt nicht verſtehet, und ſich um die Regi-
ments-Geſchaͤffte wenig oder gaꝛ nichts bekuͤm-
mert und ſie dem Ehrgeitz oder Geldgeitz einiger
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/271>, abgerufen am 21.11.2024.
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