imperii in Ansehung der unterschiedenen Leute, die die actiones zu Beförderung der Untertha- nen Wohlfahrt gemeinschafftlich verrichten sollen, durch die Fundamental-Gesetze so einge- richtet und vereiniget werde, damit die meisten Stimmen gelten und also das Heyl der Unter- thanen besorgen können. Das übrige wird in denen Fundamental-Gesetzen ausge- macht.
§. 10. Nach den unterschiedenen Arten des Regiments bekommt es auch unterschiedene Benennungen. Jst es einem auffgetragen, so heißt es die Monarchie. Dafern sich eini- ge von den Vornehmsten desselben anmassen, wird es die Aristocratie genennt. Besteht aber die Landes-herrl. Macht bey dem sämtli- chen Volck, so ist es eine Democratie. Es ist zwar bey allen diesen Regierungs-Arten ei- nerley Potestät. Aber darinnen hat die Monarchie vor den übrigen einen gewaltigen Vorzug, daß man zu exequirung derer be- schlossenen Resolutionen nicht so an gewisse Zeiten und Oerter gebunden ist, sondern ein Monarche kan an jedem Ort und zu jeder Zeit deliberiren und exequiren. Wenn aber die Vornehmsten von dem Volck, oder aber das sämtliche Volck selbst, welches nicht eine ein- tzige natürliche Person zugleich vorstellet, etwas
über-
imperii in Anſehung der unterſchiedenen Leute, die die actiones zu Befoͤrderung der Untertha- nen Wohlfahrt gemeinſchafftlich verrichten ſollen, durch die Fundamental-Geſetze ſo einge- richtet und vereiniget werde, damit die meiſten Stimmen gelten und alſo das Heyl der Unter- thanen beſorgen koͤnnen. Das uͤbrige wird in denen Fundamental-Geſetzen ausge- macht.
§. 10. Nach den unterſchiedenen Arten des Regiments bekommt es auch unterſchiedene Benennungen. Jſt es einem auffgetragen, ſo heißt es die Monarchie. Dafern ſich eini- ge von den Vornehmſten deſſelben anmaſſen, wird es die Ariſtocratie genennt. Beſteht aber die Landes-herrl. Macht bey dem ſaͤmtli- chen Volck, ſo iſt es eine Democratie. Es iſt zwar bey allen dieſen Regierungs-Arten ei- nerley Poteſtaͤt. Aber darinnen hat die Monarchie vor den uͤbrigen einen gewaltigen Vorzug, daß man zu exequirung derer be- ſchloſſenen Reſolutionen nicht ſo an gewiſſe Zeiten und Oerter gebunden iſt, ſondern ein Monarche kan an jedem Ort und zu jeder Zeit deliberiren und exequiren. Wenn aber die Vornehmſten von dem Volck, oder aber das ſaͤmtliche Volck ſelbſt, welches nicht eine ein- tzige natuͤrliche Perſon zugleich vorſtellet, etwas
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imperii in Anſehung der unterſchiedenen Leute,
die die actiones zu Befoͤrderung der Untertha-
nen Wohlfahrt gemeinſchafftlich verrichten
ſollen, durch die Fundamental-Geſetze ſo einge-
richtet und vereiniget werde, damit die meiſten
Stimmen gelten und alſo das Heyl der Unter-
thanen beſorgen koͤnnen. Das uͤbrige wird
in denen Fundamental-Geſetzen ausge-
macht.
§. 10. Nach den unterſchiedenen Arten des
Regiments bekommt es auch unterſchiedene
Benennungen. Jſt es einem auffgetragen,
ſo heißt es die Monarchie. Dafern ſich eini-
ge von den Vornehmſten deſſelben anmaſſen,
wird es die Ariſtocratie genennt. Beſteht
aber die Landes-herrl. Macht bey dem ſaͤmtli-
chen Volck, ſo iſt es eine Democratie. Es
iſt zwar bey allen dieſen Regierungs-Arten ei-
nerley Poteſtaͤt. Aber darinnen hat die
Monarchie vor den uͤbrigen einen gewaltigen
Vorzug, daß man zu exequirung derer be-
ſchloſſenen Reſolutionen nicht ſo an gewiſſe
Zeiten und Oerter gebunden iſt, ſondern ein
Monarche kan an jedem Ort und zu jeder Zeit
deliberiren und exequiren. Wenn aber die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/270>, abgerufen am 21.11.2024.
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