Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.seyn und ist es auch zuförderst befugt den Stand, den ihm GOtt verliehen, die darzu gehörige Ehre und Macht und alles dasjenige, was ihm darzu dienet, und Mittel giebt, in seinem ge- bührlichen Wesen ohne Unordnung, Abgang und Verletzung zu erhalten, damit er das An- sehen und die Kräffte habe, den heilsamen Zweck in allen Ständen zu erreichen. Zum andern hat er Macht gute Gesetze und Ordnungen im Lande auffzurichten, dadurch Gerechtigkeit, Friede und Ruhe und das Vermögen des Lan- des und der Leute in den Schwang gebracht, er- halten, das Böse gestrafft und das Gute geför- dert werde. Drittens gehört auch dem Lan- des-Fürsten die höchste Gerichtsbarkeit im Lan- de, nemlich zwischen seinen Unterthanen, welche streitig sind, das Recht zu verordnen und sonst einem jedweden nach Befindung der Sache und seines Verdiensts die Gebühr wiederfah- ren zu lassen. Vierdtens wird auch erfodert, die Verordnung, Anstellung und Gebrauch derjenigen Mittel, wodurch die vorigen Stücke wieder ungehorsame Unterthanen oder auswär- tige Feinde und Gewalt-übende können auff be- dürffenden Fall ausgerichtet und gehandhabet werden. Das übrige, was ein Regent nach den unterschiedenen Stücken der Republic zu- beobach-
ſeyn und iſt es auch zufoͤrderſt befugt den Stand, den ihm GOtt verliehen, die darzu gehoͤrige Ehre und Macht und alles dasjenige, was ihm darzu dienet, und Mittel giebt, in ſeinem ge- buͤhrlichen Weſen ohne Unordnung, Abgang und Verletzung zu erhalten, damit er das An- ſehen und die Kraͤffte habe, den heilſamen Zweck in allen Staͤnden zu erreichen. Zum andern hat er Macht gute Geſetze und Ordnungen im Lande auffzurichten, dadurch Gerechtigkeit, Friede und Ruhe und das Vermoͤgen des Lan- des und der Leute in den Schwang gebracht, er- halten, das Boͤſe geſtrafft und das Gute gefoͤr- dert werde. Drittens gehoͤrt auch dem Lan- des-Fuͤrſten die hoͤchſte Gerichtsbarkeit im Lan- de, nemlich zwiſchen ſeinen Unterthanen, welche ſtreitig ſind, das Recht zu verordnen und ſonſt einem jedweden nach Befindung der Sache und ſeines Verdienſts die Gebuͤhr wiederfah- ren zu laſſen. Vierdtens wird auch erfodert, die Verordnung, Anſtellung und Gebrauch derjenigen Mittel, wodurch die vorigen Stuͤcke wieder ungehorſame Unterthanen oder auswaͤr- tige Feinde und Gewalt-uͤbende koͤnnen auff be- duͤrffenden Fall ausgerichtet und gehandhabet werden. Das uͤbrige, was ein Regent nach den unterſchiedenen Stuͤcken der Republic zu- beobach-
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erſtlich laͤßt ein Landes-Herr ihm angelegen
ſeyn und iſt es auch zufoͤrderſt befugt den Stand,
den ihm GOtt verliehen, die darzu gehoͤrige
Ehre und Macht und alles dasjenige, was ihm
darzu dienet, und Mittel giebt, in ſeinem ge-
buͤhrlichen Weſen ohne Unordnung, Abgang
und Verletzung zu erhalten, damit er das An-
ſehen und die Kraͤffte habe, den heilſamen Zweck
in allen Staͤnden zu erreichen. Zum andern
hat er Macht gute Geſetze und Ordnungen im
Lande auffzurichten, dadurch Gerechtigkeit,
Friede und Ruhe und das Vermoͤgen des Lan-
des und der Leute in den Schwang gebracht, er-
halten, das Boͤſe geſtrafft und das Gute gefoͤr-
dert werde. Drittens gehoͤrt auch dem Lan-
des-Fuͤrſten die hoͤchſte Gerichtsbarkeit im Lan-
de, nemlich zwiſchen ſeinen Unterthanen, welche
ſtreitig ſind, das Recht zu verordnen und ſonſt
einem jedweden nach Befindung der Sache
und ſeines Verdienſts die Gebuͤhr wiederfah-
ren zu laſſen. Vierdtens wird auch erfodert,
die Verordnung, Anſtellung und Gebrauch
derjenigen Mittel, wodurch die vorigen Stuͤcke
wieder ungehorſame Unterthanen oder auswaͤr-
tige Feinde und Gewalt-uͤbende koͤnnen auff be-
duͤrffenden Fall ausgerichtet und gehandhabet
werden. Das uͤbrige, was ein Regent nach
den unterſchiedenen Stuͤcken der Republic zu-
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