Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.§. 15. Bißweilen pflegt ein Regent eine §. 16. Es erweiset sich die Landes-Fürstl. erstlich
§. 15. Bißweilen pflegt ein Regent eine §. 16. Es erweiſet ſich die Landes-Fuͤrſtl. erſtlich
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§. 15. Bißweilen pflegt ein Regent eine
abſolute und ſouveraine Regierung und freye
Gewalt, bißweilen aber auch eine einge-
ſchraͤnckte Regierung zu haben. Eine ſouve-
raine Regierung wird von demjenigen exer-
cirt, der das Regiment nach eignen Gefallen
adminiſtriren kan, wie es entweder ſein Wille
oder die Conjuncturen mit ſich bringen und
nicht noͤthig hat, der Vorſchrifft gewiſſer fun-
damental-Geſetze nachzugehen. Da aber der
Verſtand eines Menſchen von Jrrthuͤmern
nicht frey iſt, und der Wille bey einer ſo groſſen
Freyheit ſich gar leicht zum Boͤſen lencken laͤſt,
ſo haben einige Voͤlcker vor dienlich erachtet,
der freyen und ungebundenen Regierung einiger
Regenten in manchen Stuͤcken Ziel und Maaße
zu ſetzen. Und haben die Regenten gleich bey
Antritt ihrer Regierung denen Reichs- und
Landes-Staͤnden verſprechen muͤſſen, daß ſie in
wichtigen Angelegenheiten ohne Vorbewuſt
und Genehmhaltung der Staͤnde nichts unter-
nehmen wollen, damit der Wohlfahrt der Un-
terthanen auff die Art beſſer proſpiciret
wuͤrde.
§. 16. Es erweiſet ſich die Landes-Fuͤrſtl.
Hoheit und daher entſtehende Regierung zu
dem Zweck des gemeinen Nutzens und Wohl-
ſtandes vornemlich in folgenden Puncten. Als
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