heit gehöriger Maßen zu reguliren, wie es wohl seyn solte, und was noch etwan vor mehrere in- convenientien hieraus zu erwarten.
§. 19. Es solten alle Studiosi, die sich in die Matricul der Universitäten einzeichnen lassen, von dem Rectore Magnifico befragt werden, ob sie von Studiis oder Exercitiis Profession machen, auch was sie studiren wolten, und darauf an denjenigen Professorem, der die Wissenschaff- ten, die sie excoliren wolten, profitirte, verwie- sen werden, die ihnen ihrer Pflicht und Gewis- sen nach einen Methodum Studiorum vor- schreiben müssen, wie sie ihre Studia anstellen solten. Sie müssen ihnen nach eines ieden Absicht, Naturell und Beutel die Studia regu- liren und befragen, was ein ieder vor ein Metier der inclination nach in der Welt ergreiffen, und zu welchen functionen und expeditionen er sich wohl geschickt machen wolte? Ob er sehr grosse Lust zum Studiis habe, oder nur seiner Eltern, Vorgesetzten und Patronen wegen stu- diren müste? wie lange er sich getraue, auf Universitäten zu leben? was er des Jahres wohl zu verzehren habe? ob er nur deßwegen auf die Universität ziehe, daß er sich bey der academischen Freyheit divertiren und mit plaisir seine Gelder verthun möge, u. s. w. Nach- dem er nun von seinen Umständen Information
er-
heit gehoͤriger Maßen zu reguliren, wie es wohl ſeyn ſolte, und was noch etwan vor mehrere in- convenientien hieraus zu erwarten.
§. 19. Es ſolten alle Studioſi, die ſich in die Matricul der Univerſitaͤten einzeichnẽ laſſen, von dem Rectore Magnifico befragt werden, ob ſie von Studiis oder Exercitiis Profesſion machen, auch was ſie ſtudiren wolten, und darauf an denjenigen Profeſſorem, der die Wiſſenſchaff- ten, die ſie excoliren wolten, profitirte, verwie- ſen werden, die ihnen ihrer Pflicht und Gewiſ- ſen nach einen Methodum Studiorum vor- ſchreiben muͤſſen, wie ſie ihre Studia anſtellen ſolten. Sie muͤſſen ihnen nach eines ieden Abſicht, Naturell und Beutel die Studia regu- liren und befragen, was ein ieder vor ein Metier der inclination nach in der Welt ergreiffen, und zu welchen functionen und expeditionen er ſich wohl geſchickt machen wolte? Ob er ſehr groſſe Luſt zum Studiis habe, oder nur ſeiner Eltern, Vorgeſetzten und Patronen wegen ſtu- diren muͤſte? wie lange er ſich getraue, auf Univerſitaͤten zu leben? was er des Jahres wohl zu verzehren habe? ob er nur deßwegen auf die Univerſitaͤt ziehe, daß er ſich bey der academiſchen Freyheit divertiren und mit plaiſir ſeine Gelder verthun moͤge, u. ſ. w. Nach- dem er nun von ſeinen Umſtaͤnden Information
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heit gehoͤriger Maßen zu reguliren, wie es wohl
ſeyn ſolte, und was noch etwan vor mehrere in-
convenientien hieraus zu erwarten.
§. 19. Es ſolten alle Studioſi, die ſich in die
Matricul der Univerſitaͤten einzeichnẽ laſſen, von
dem Rectore Magnifico befragt werden, ob ſie
von Studiis oder Exercitiis Profesſion machen,
auch was ſie ſtudiren wolten, und darauf an
denjenigen Profeſſorem, der die Wiſſenſchaff-
ten, die ſie excoliren wolten, profitirte, verwie-
ſen werden, die ihnen ihrer Pflicht und Gewiſ-
ſen nach einen Methodum Studiorum vor-
ſchreiben muͤſſen, wie ſie ihre Studia anſtellen
ſolten. Sie muͤſſen ihnen nach eines ieden
Abſicht, Naturell und Beutel die Studia regu-
liren und befragen, was ein ieder vor ein Metier
der inclination nach in der Welt ergreiffen,
und zu welchen functionen und expeditionen
er ſich wohl geſchickt machen wolte? Ob er ſehr
groſſe Luſt zum Studiis habe, oder nur ſeiner
Eltern, Vorgeſetzten und Patronen wegen ſtu-
diren muͤſte? wie lange er ſich getraue, auf
Univerſitaͤten zu leben? was er des Jahres
wohl zu verzehren habe? ob er nur deßwegen
auf die Univerſitaͤt ziehe, daß er ſich bey der
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/436>, abgerufen am 24.11.2024.
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