Ordnungen bekannt machte, als das weitläuff- tige und confuse corpus des Römischen Rechts durchstudieret.
§. 18. Ob zwar Landes-Fürsten eben kei- ne gewisse Jahre bestimmen können, zu wel- cher Zeit einer sich auff die Universitäten bege- ben soll, weil dieses auff besondere Umstände, nemlich nachdem einer fleißig gewesen, ein gu- tes und fähiges Naturell hat, getreue und gute Unterweisung genossen, u. s. w. an- kommt, und mancher in seinem sechzehen- den Jahre weitere profectus hat, denn ein anderer in dem vier und zwantzigsten, so sol- ten sie doch anbefehlen, daß keiner, wenn er nicht das achtzehnde Jahr völlig zurück geleget, die Universität beziehen solle, es wäre denn, daß er wegen besonderer Umstände Dispensation hier- innen bey Hofe erhielte. Denn die in den jün- gern Jahren auf die Academien gehen, haben gar selten den gehörigen Nutzen zu erwarten. Bißweilen fehlet es ihnen an sattsamen Funda- menten, die sie auf den Schulen und zu Hause noch besser hätten legen sollen, bißweilen am Ju- dicio, daß sie noch nicht so recht den Verstandha- ben, der zu tractirung der höhern academischen Studien erfodert wird. Sie sind gar selten geschickt, ohne Hof-Meister zu leben und ihre actiones bey einer solchen academischen Frey-
heit
Ordnungen bekannt machte, als das weitlaͤuff- tige und confuſe corpus des Roͤmiſchen Rechts durchſtudieret.
§. 18. Ob zwar Landes-Fuͤrſten eben kei- ne gewiſſe Jahre beſtimmen koͤnnen, zu wel- cher Zeit einer ſich auff die Univerſitaͤten bege- ben ſoll, weil dieſes auff beſondere Umſtaͤnde, nemlich nachdem einer fleißig geweſen, ein gu- tes und faͤhiges Naturell hat, getreue und gute Unterweiſung genoſſen, u. ſ. w. an- kommt, und mancher in ſeinem ſechzehen- den Jahre weitere profectus hat, denn ein anderer in dem vier und zwantzigſten, ſo ſol- ten ſie doch anbefehlen, daß keiner, wenn er nicht das achtzehnde Jahr voͤllig zuruͤck geleget, die Univerſitaͤt beziehen ſolle, es waͤre denn, daß er wegen beſonderer Umſtaͤnde Diſpenſation hier- innen bey Hofe erhielte. Denn die in den juͤn- gern Jahren auf die Academien gehen, haben gar ſelten den gehoͤrigen Nutzen zu erwarten. Bißweilen fehlet es ihnen an ſattſamen Funda- menten, die ſie auf den Schulen und zu Hauſe noch beſſer haͤtten legen ſollen, bißweilen am Ju- dicio, daß ſie noch nicht ſo ꝛecht den Veꝛſtandha- ben, der zu tractirung der hoͤheꝛn academiſchen Studien erfodert wird. Sie ſind gar ſelten geſchickt, ohne Hof-Meiſter zu leben und ihre actiones bey einer ſolchen academiſchen Frey-
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Ordnungen bekannt machte, als das weitlaͤuff-
tige und confuſe corpus des Roͤmiſchen
Rechts durchſtudieret.
§. 18. Ob zwar Landes-Fuͤrſten eben kei-
ne gewiſſe Jahre beſtimmen koͤnnen, zu wel-
cher Zeit einer ſich auff die Univerſitaͤten bege-
ben ſoll, weil dieſes auff beſondere Umſtaͤnde,
nemlich nachdem einer fleißig geweſen, ein gu-
tes und faͤhiges Naturell hat, getreue und
gute Unterweiſung genoſſen, u. ſ. w. an-
kommt, und mancher in ſeinem ſechzehen-
den Jahre weitere profectus hat, denn
ein anderer in dem vier und zwantzigſten, ſo ſol-
ten ſie doch anbefehlen, daß keiner, wenn er nicht
das achtzehnde Jahr voͤllig zuruͤck geleget, die
Univerſitaͤt beziehen ſolle, es waͤre denn, daß er
wegen beſonderer Umſtaͤnde Diſpenſation hier-
innen bey Hofe erhielte. Denn die in den juͤn-
gern Jahren auf die Academien gehen, haben
gar ſelten den gehoͤrigen Nutzen zu erwarten.
Bißweilen fehlet es ihnen an ſattſamen Funda-
menten, die ſie auf den Schulen und zu Hauſe
noch beſſer haͤtten legen ſollen, bißweilen am Ju-
dicio, daß ſie noch nicht ſo ꝛecht den Veꝛſtandha-
ben, der zu tractirung der hoͤheꝛn academiſchen
Studien erfodert wird. Sie ſind gar ſelten
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/435>, abgerufen am 24.11.2024.
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