also erkennet man hieraus, daß es allerdings auch ein Stück der Landes-Fürstl. Sorgfalt sey, dahin besorgt zu seyn, daß tugendhaffte Un- terthanen in einem Lande gefunden werden.
§. 2. Das Principium einiger Politicorum, die auff GOtt und sein Wort wenig oder gar nichts halten, tauget im geringsten nichts, da sie meynen, ein Landes-Fürst hätte auff nichts an- ders zu sehen, als auff die äusserliche Glücksee- ligkeit seiner Unterthanen und die Ruhe und Sicherheit der Republic, und dürffte dahero nichts verbiethen, ob es gleich sonst in Ansehung GOttes an und vor sich selbst eine Sünde und ein Greuel wäre, wenn es nur der Socialität nicht schadete noch die Ruhe der Republic stöh- rete. Allein Christl. Regenten werden gar wohl erkennen, daß sie hier auf Erden Statt- halter GOttes sind, und dahero sich angelegen seyn lassen, wie in allen Stücken, also auch in Verbietung desjenigen, was GOtt verboten, die Ehre GOttes zu befördern. Zudem so hat auch GOtt nichts verbothen, als was so wohl unserer als auch anderer zeitlichen Glück- seeligkeit mit hinderlich ist. Will nun ein Regente, daß es seinem Lande und seinen Unter- thanen wohl gehen soll, so hat er auch vor- nehmlich mit über die Göttlichen Lehren zu halten.
§. 3.
alſo erkennet man hieraus, daß es allerdings auch ein Stuͤck der Landes-Fuͤrſtl. Sorgfalt ſey, dahin beſorgt zu ſeyn, daß tugendhaffte Un- terthanen in einem Lande gefunden werden.
§. 2. Das Principium einiger Politicorum, die auff GOtt und ſein Wort wenig oder gar nichts halten, tauget im geringſten nichts, da ſie meynen, ein Landes-Fuͤrſt haͤtte auff nichts an- ders zu ſehen, als auff die aͤuſſerliche Gluͤckſee- ligkeit ſeiner Unterthanen und die Ruhe und Sicherheit der Republic, und duͤrffte dahero nichts verbiethen, ob es gleich ſonſt in Anſehung GOttes an und vor ſich ſelbſt eine Suͤnde und ein Greuel waͤre, wenn es nur der Socialitaͤt nicht ſchadete noch die Ruhe der Republic ſtoͤh- rete. Allein Chriſtl. Regenten werden gar wohl erkennen, daß ſie hier auf Erden Statt- halter GOttes ſind, und dahero ſich angelegen ſeyn laſſen, wie in allen Stuͤcken, alſo auch in Verbietung desjenigen, was GOtt verboten, die Ehre GOttes zu befoͤrdern. Zudem ſo hat auch GOtt nichts verbothen, als was ſo wohl unſerer als auch anderer zeitlichen Gluͤck- ſeeligkeit mit hinderlich iſt. Will nun ein Regente, daß es ſeinem Lande und ſeinen Unter- thanen wohl gehen ſoll, ſo hat er auch vor- nehmlich mit uͤber die Goͤttlichen Lehren zu halten.
§. 3.
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alſo erkennet man hieraus, daß es allerdings
auch ein Stuͤck der Landes-Fuͤrſtl. Sorgfalt
ſey, dahin beſorgt zu ſeyn, daß tugendhaffte Un-
terthanen in einem Lande gefunden werden.
§. 2. Das Principium einiger Politicorum,
die auff GOtt und ſein Wort wenig oder gar
nichts halten, tauget im geringſten nichts, da ſie
meynen, ein Landes-Fuͤrſt haͤtte auff nichts an-
ders zu ſehen, als auff die aͤuſſerliche Gluͤckſee-
ligkeit ſeiner Unterthanen und die Ruhe und
Sicherheit der Republic, und duͤrffte dahero
nichts verbiethen, ob es gleich ſonſt in Anſehung
GOttes an und vor ſich ſelbſt eine Suͤnde und
ein Greuel waͤre, wenn es nur der Socialitaͤt
nicht ſchadete noch die Ruhe der Republic ſtoͤh-
rete. Allein Chriſtl. Regenten werden gar
wohl erkennen, daß ſie hier auf Erden Statt-
halter GOttes ſind, und dahero ſich angelegen
ſeyn laſſen, wie in allen Stuͤcken, alſo auch in
Verbietung desjenigen, was GOtt verboten,
die Ehre GOttes zu befoͤrdern. Zudem ſo
hat auch GOtt nichts verbothen, als was ſo
wohl unſerer als auch anderer zeitlichen Gluͤck-
ſeeligkeit mit hinderlich iſt. Will nun ein
Regente, daß es ſeinem Lande und ſeinen Unter-
thanen wohl gehen ſoll, ſo hat er auch vor-
nehmlich mit uͤber die Goͤttlichen Lehren zu
halten.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/490>, abgerufen am 22.11.2024.
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