Caffee-Häusern sind bey harter Straffe gantz und gar zu verwehren. Hingegen in den pri- vat Zusammenkünfften können wohl einige ge- duldet werden, doch ist nach dem Unterscheid der Personen eine gewisse Summe zu determi- ren, darüber sie nicht schreiten, und wenn sie hierwieder handeln, sind sie mit unnachbleibli- cher Straffe zu belegen. Die solche Spieler und Ubertreter anzeigen, müssen mit einem prae- mio angesehen und ihre Nahmen in allewege geheim gehalten werden; Siehe die Käyserli- che Verordnung wider das Spielen in den Oe- sterreichischen Landen.
§. 18. Es ist leider mehr als zu bekannt, was sonderlich in grossen Städten in manchen Häu- sern, in welchen die Unreinigkeit ihre Nieder- Lage hält, unter den Schein des Wein-Bier- Brantewein- und Caffee-Schancks, vor Un- keuschheit getrieben wird. Gleichwie aber von solchen Vetteln, die aus der Hurerey ein Gewerbe machen, manche junge Leute, die GOtt und der Republic zu dienen geschickt ge- wesen, um Seele, Gesundheit, Geld und Ehre, ja auch wohlgar manchmahl um Leib und Leben kommen, und der Fluch GOttes über solche Städte gezogen wird; Also solten Regenten billig mit mehrer Wachsamkeit vor das Heyl ihrer Unterthanen besorgt seyn, und mit grös-
serm
Caffée-Haͤuſern ſind bey harter Straffe gantz und gar zu verwehren. Hingegen in den pri- vat Zuſammenkuͤnfften koͤnnen wohl einige ge- duldet werden, doch iſt nach dem Unterſcheid der Perſonen eine gewiſſe Summe zu determi- ren, daruͤber ſie nicht ſchreiten, und wenn ſie hierwieder handeln, ſind ſie mit unnachbleibli- cher Straffe zu belegen. Die ſolche Spieler und Ubertreter anzeigen, muͤſſen mit einem præ- mio angeſehen und ihre Nahmen in allewege geheim gehalten werden; Siehe die Kaͤyſerli- che Verordnung wider das Spielen in den Oe- ſterreichiſchen Landen.
§. 18. Es iſt leider mehr als zu bekannt, was ſonderlich in groſſen Staͤdten in manchen Haͤu- ſern, in welchen die Unreinigkeit ihre Nieder- Lage haͤlt, unter den Schein des Wein-Bier- Brantewein- und Caffée-Schancks, vor Un- keuſchheit getrieben wird. Gleichwie aber von ſolchen Vetteln, die aus der Hurerey ein Gewerbe machen, manche junge Leute, die GOtt und der Republic zu dienen geſchickt ge- weſen, um Seele, Geſundheit, Geld und Ehre, ja auch wohlgar manchmahl um Leib und Leben kommen, und der Fluch GOttes uͤber ſolche Staͤdte gezogen wird; Alſo ſolten Regenten billig mit mehrer Wachſamkeit vor das Heyl ihrer Unterthanen beſorgt ſeyn, und mit groͤſ-
ſerm
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Caffée-Haͤuſern ſind bey harter Straffe gantz
und gar zu verwehren. Hingegen in den pri-
vat Zuſammenkuͤnfften koͤnnen wohl einige ge-
duldet werden, doch iſt nach dem Unterſcheid
der Perſonen eine gewiſſe Summe zu determi-
ren, daruͤber ſie nicht ſchreiten, und wenn ſie
hierwieder handeln, ſind ſie mit unnachbleibli-
cher Straffe zu belegen. Die ſolche Spieler
und Ubertreter anzeigen, muͤſſen mit einem præ-
mio angeſehen und ihre Nahmen in allewege
geheim gehalten werden; Siehe die Kaͤyſerli-
che Verordnung wider das Spielen in den Oe-
ſterreichiſchen Landen.
§. 18. Es iſt leider mehr als zu bekannt, was
ſonderlich in groſſen Staͤdten in manchen Haͤu-
ſern, in welchen die Unreinigkeit ihre Nieder-
Lage haͤlt, unter den Schein des Wein-Bier-
Brantewein- und Caffée-Schancks, vor Un-
keuſchheit getrieben wird. Gleichwie aber
von ſolchen Vetteln, die aus der Hurerey ein
Gewerbe machen, manche junge Leute, die
GOtt und der Republic zu dienen geſchickt ge-
weſen, um Seele, Geſundheit, Geld und Ehre,
ja auch wohlgar manchmahl um Leib und Leben
kommen, und der Fluch GOttes uͤber ſolche
Staͤdte gezogen wird; Alſo ſolten Regenten
billig mit mehrer Wachſamkeit vor das Heyl
ihrer Unterthanen beſorgt ſeyn, und mit groͤſ-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 494. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/514>, abgerufen am 22.11.2024.
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