serm Ernst denen Unter-Obrigkeiten anbefehlen, ihre Obrigkeitliche Pflicht hierunter gehöriger massen in Obacht zu nehmen. Wie leichte wäre es doch, solche infame Häuser in kurtzen aus zu rotten, wenn Wirth, Bediente und Gä- ste, die sich an dergleichen Oertern würden be- treten lassen, nicht etwan, wie es zu geschehen pflegt, auf einige Tage eingeführet, und her- nach wieder loßgelassen, sondern in die Zucht- Häusser gesperret, und sonsten auf das aller- schärffste bestraffet würden. Alle diejenigen, die solche Werckstätte des Teuffels anzuzei- gen wüsten, müsten mit Verschweigung ihrer Nahmen belohnet werden. Geschähe sol- ches, so würde manche unkeusche action unter- lassen, und mancher Unseegen GOttes von Stadt und Lande abgetrieben werden.
§. 19. Auch solten grosse Herren in Bestraf- ung der Trunckenheit, zumahl wenn sie über- mäßig ist, billig wachsamer seyn, denn so, und dergleichen Gesetze, die die Trunckenheit ver- böthen, entweder publiciren, oder an denjeni- gen Orten, wo solche bereits publiciret sind, zur Execution bringen und darüber halten, auch denen Unter-Obrigkeiten anbefehlen, auf die Trunckenbolde disfals Acht zu haben, und nicht allein, wenn sie gewisse Verbrechen begangen, in Ansehung ihrer Trunckenheit an der ordent-
lichen
ſerm Ernſt denen Unter-Obꝛigkeiten anbefehlen, ihre Obrigkeitliche Pflicht hierunter gehoͤriger maſſen in Obacht zu nehmen. Wie leichte waͤre es doch, ſolche infame Haͤuſer in kurtzen aus zu rotten, wenn Wirth, Bediente und Gaͤ- ſte, die ſich an dergleichen Oertern wuͤrden be- treten laſſen, nicht etwan, wie es zu geſchehen pflegt, auf einige Tage eingefuͤhret, und her- nach wieder loßgelaſſen, ſondern in die Zucht- Haͤuſſer geſperret, und ſonſten auf das aller- ſchaͤrffſte beſtraffet wuͤrden. Alle diejenigen, die ſolche Werckſtaͤtte des Teuffels anzuzei- gen wuͤſten, muͤſten mit Verſchweigung ihrer Nahmen belohnet werden. Geſchaͤhe ſol- ches, ſo wuͤrde manche unkeuſche action unter- laſſen, und mancher Unſeegen GOttes von Stadt und Lande abgetrieben werden.
§. 19. Auch ſolten groſſe Herren in Beſtraf- ung der Trunckenheit, zumahl wenn ſie uͤber- maͤßig iſt, billig wachſamer ſeyn, denn ſo, und dergleichen Geſetze, die die Trunckenheit ver- boͤthen, entweder publiciren, oder an denjeni- gen Orten, wo ſolche bereits publiciret ſind, zur Execution bꝛingen und daruͤber halten, auch denen Unter-Obrigkeiten anbefehlen, auf die Trunckenbolde disfals Acht zu haben, und nicht allein, wenn ſie gewiſſe Verbrechen begangen, in Anſehung ihrer Trunckenheit an der ordent-
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ſerm Ernſt denen Unter-Obꝛigkeiten anbefehlen,
ihre Obrigkeitliche Pflicht hierunter gehoͤriger
maſſen in Obacht zu nehmen. Wie leichte
waͤre es doch, ſolche infame Haͤuſer in kurtzen
aus zu rotten, wenn Wirth, Bediente und Gaͤ-
ſte, die ſich an dergleichen Oertern wuͤrden be-
treten laſſen, nicht etwan, wie es zu geſchehen
pflegt, auf einige Tage eingefuͤhret, und her-
nach wieder loßgelaſſen, ſondern in die Zucht-
Haͤuſſer geſperret, und ſonſten auf das aller-
ſchaͤrffſte beſtraffet wuͤrden. Alle diejenigen,
die ſolche Werckſtaͤtte des Teuffels anzuzei-
gen wuͤſten, muͤſten mit Verſchweigung ihrer
Nahmen belohnet werden. Geſchaͤhe ſol-
ches, ſo wuͤrde manche unkeuſche action unter-
laſſen, und mancher Unſeegen GOttes von
Stadt und Lande abgetrieben werden.
§. 19. Auch ſolten groſſe Herren in Beſtraf-
ung der Trunckenheit, zumahl wenn ſie uͤber-
maͤßig iſt, billig wachſamer ſeyn, denn ſo, und
dergleichen Geſetze, die die Trunckenheit ver-
boͤthen, entweder publiciren, oder an denjeni-
gen Orten, wo ſolche bereits publiciret ſind,
zur Execution bꝛingen und daruͤber halten, auch
denen Unter-Obrigkeiten anbefehlen, auf die
Trunckenbolde disfals Acht zu haben, und nicht
allein, wenn ſie gewiſſe Verbrechen begangen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 495. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/515>, abgerufen am 22.11.2024.
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