reden, um alles bekümmern. Sie müssen den Theologis, Juristen, Medicis, Soldaten, Handwercks-Leuten, Kauff-Leuten, Berg- Leuten, u. s. w. Regeln vorschreiben, was sie thun oder lassen sollen. Gleichwie es unmög- lich ist, daß ein Mensch, wie fleißig derselbe im- mer seyn möchte, die gantze Staats-Klugheit vollkommen excoliren solte; Also ist es wohl gethan, wenn ein iedweder diejenigen Partes abhandelt, zu welchen er Lust, Geschickligkeit und Gelegenheit hat.
DasII.Capitel. Von der Klugheit eines Regenten.
§. 1.
WJr haben im vorigen Capitel die Be- schaffenheit der Staats-Klugheit mit wenigen abgehandelt, und sowohl den Unterscheid der Staats- als der Privat- Klugheit erkläret. Jn diesem wollen wir uns um die Klugheit eines Regenten bekümmern. Sie bestehet aber kürtzlich darinnen, daß ein Regente geschickt sey, nicht allein seine eigene und seiner gantzen Familie Glückseeligkeit, son- dern auch das Wohl seiner Unterthanen zu be- fördern und zu erhalten. Bey einem Fürsten muß die Privat- und Staats-Klugheit vereini-
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reden, um alles bekuͤmmern. Sie muͤſſen den Theologis, Juriſten, Medicis, Soldaten, Handwercks-Leuten, Kauff-Leuten, Berg- Leuten, u. ſ. w. Regeln vorſchreiben, was ſie thun oder laſſen ſollen. Gleichwie es unmoͤg- lich iſt, daß ein Menſch, wie fleißig derſelbe im- mer ſeyn moͤchte, die gantze Staats-Klugheit vollkommen excoliren ſolte; Alſo iſt es wohl gethan, wenn ein iedweder diejenigen Partes abhandelt, zu welchen er Luſt, Geſchickligkeit und Gelegenheit hat.
DasII.Capitel. Von der Klugheit eines Regenten.
§. 1.
WJr haben im vorigen Capitel die Be- ſchaffenheit der Staats-Klugheit mit wenigen abgehandelt, und ſowohl den Unterſcheid der Staats- als der Privat- Klugheit erklaͤret. Jn dieſem wollen wir uns um die Klugheit eines Regenten bekuͤmmern. Sie beſtehet aber kuͤrtzlich darinnen, daß ein Regente geſchickt ſey, nicht allein ſeine eigene und ſeiner gantzen Familie Gluͤckſeeligkeit, ſon- dern auch das Wohl ſeiner Unterthanen zu be- foͤrdern und zu erhalten. Bey einem Fuͤrſten muß die Privat- und Staats-Klugheit vereini-
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reden, um alles bekuͤmmern. Sie muͤſſen den
Theologis, Juriſten, Medicis, Soldaten,
Handwercks-Leuten, Kauff-Leuten, Berg-
Leuten, u. ſ. w. Regeln vorſchreiben, was ſie
thun oder laſſen ſollen. Gleichwie es unmoͤg-
lich iſt, daß ein Menſch, wie fleißig derſelbe im-
mer ſeyn moͤchte, die gantze Staats-Klugheit
vollkommen excoliren ſolte; Alſo iſt es wohl
gethan, wenn ein iedweder diejenigen Partes
abhandelt, zu welchen er Luſt, Geſchickligkeit
und Gelegenheit hat.
Das II. Capitel.
Von der Klugheit eines Regenten.
§. 1.
WJr haben im vorigen Capitel die Be-
ſchaffenheit der Staats-Klugheit
mit wenigen abgehandelt, und ſowohl
den Unterſcheid der Staats- als der Privat-
Klugheit erklaͤret. Jn dieſem wollen wir uns
um die Klugheit eines Regenten bekuͤmmern.
Sie beſtehet aber kuͤrtzlich darinnen, daß ein
Regente geſchickt ſey, nicht allein ſeine eigene
und ſeiner gantzen Familie Gluͤckſeeligkeit, ſon-
dern auch das Wohl ſeiner Unterthanen zu be-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/53>, abgerufen am 24.11.2024.
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