Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.

Bild:
<< vorherige Seite



Verstande zu nennen sey. Jnzwischen ist nicht
zu läugnen, daß solchen Leuten, wenn sie einigen
Verdacht wider sich hätten, der Auszug von
hoher Landes-Obrigkeit anbefohlen werden
könne.

§. 7. Die Römischen Rechte behaupten
ferner, daß denjenigen Kindern, die aus einem
ehebrecherischen oder blutschänderischen Ehe-
Bette erzeuget, gar keine Barmhertzigkeit noch
rechtliche Wohlthaten zu erweisen wären,
v. Nov. 74. cap. ult. Und aus dem Fundament
dieser Novelle asseriren einige Rechts-Lehrer,
daß solche Kinder auch nicht von dem Landes-
Fürsten legitimiret werden könten, es wären
ihnen von ihren Eltern keine Alimente auszu-
machen, vermöge der Constit. Käysers Justi-
niani Nov. 59. cap. ult. Auth. ex complexu
C. de incest. Nupt. Nov. 74. Cap. ult.

Gleichwie aber solche Kinder nichts pecciret
haben, und ihr miserabler Zustand eher zu
verbessern ist, als daß sie selbst aus Desperati-
on,
da sie unschuldiger Weise Beschimpffungen
erdulden müssen, zu einem unerbahren Lebens-
Wandel verleitet werden möchten, so pflegen
vernünfftige Landes-Herrn sich an die albernen
Verordnungen der Römischen Gesetze nicht zu
kehren, und nicht allein dergleichen Kinder eben
sowohl, wie die andern unehlich erzeugten, zu

legi-



Verſtande zu nennen ſey. Jnzwiſchen iſt nicht
zu laͤugnen, daß ſolchen Leuten, wenn ſie einigen
Verdacht wider ſich haͤtten, der Auszug von
hoher Landes-Obrigkeit anbefohlen werden
koͤnne.

§. 7. Die Roͤmiſchen Rechte behaupten
ferner, daß denjenigen Kindern, die aus einem
ehebrecheriſchen oder blutſchaͤnderiſchen Ehe-
Bette erzeuget, gar keine Barmhertzigkeit noch
rechtliche Wohlthaten zu erweiſen waͤren,
v. Nov. 74. cap. ult. Und aus dem Fundament
dieſer Novelle aſſeriren einige Rechts-Lehrer,
daß ſolche Kinder auch nicht von dem Landes-
Fuͤrſten legitimiret werden koͤnten, es waͤren
ihnen von ihren Eltern keine Alimente auszu-
machen, vermoͤge der Conſtit. Kaͤyſers Juſti-
niani Nov. 59. cap. ult. Auth. ex complexu
C. de inceſt. Nupt. Nov. 74. Cap. ult.

Gleichwie aber ſolche Kinder nichts pecciret
haben, und ihr miſerabler Zuſtand eher zu
verbeſſern iſt, als daß ſie ſelbſt aus Deſperati-
on,
da ſie unſchuldiger Weiſe Beſchimpffungen
erdulden muͤſſen, zu einem unerbahren Lebens-
Wandel verleitet werden moͤchten, ſo pflegen
vernuͤnfftige Landes-Herrn ſich an die albernen
Verordnungen der Roͤmiſchen Geſetze nicht zu
kehren, und nicht allein dergleichen Kinder eben
ſowohl, wie die andern unehlich erzeugten, zu

legi-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0540" n="520"/><fw place="top" type="header"><milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/></fw> Ver&#x017F;tande zu nennen &#x017F;ey. Jnzwi&#x017F;chen i&#x017F;t nicht<lb/>
zu la&#x0364;ugnen, daß &#x017F;olchen Leuten, wenn &#x017F;ie einigen<lb/>
Verdacht wider &#x017F;ich ha&#x0364;tten, der Auszug von<lb/>
hoher Landes-Obrigkeit anbefohlen werden<lb/>
ko&#x0364;nne.</p><lb/>
        <p>§. 7. Die Ro&#x0364;mi&#x017F;chen Rechte behaupten<lb/>
ferner, daß denjenigen Kindern, die aus einem<lb/>
ehebrecheri&#x017F;chen oder blut&#x017F;cha&#x0364;nderi&#x017F;chen Ehe-<lb/>
Bette erzeuget, gar keine Barmhertzigkeit noch<lb/>
rechtliche Wohlthaten zu erwei&#x017F;en wa&#x0364;ren,<lb/><hi rendition="#aq">v. Nov. 74. cap. ult.</hi> Und aus dem Fundament<lb/>
die&#x017F;er <hi rendition="#aq">Novelle a&#x017F;&#x017F;eri</hi>ren einige Rechts-Lehrer,<lb/>
daß &#x017F;olche Kinder auch nicht von dem Landes-<lb/>
Fu&#x0364;r&#x017F;ten <hi rendition="#aq">legitimi</hi>ret werden ko&#x0364;nten, es wa&#x0364;ren<lb/>
ihnen von ihren Eltern keine <hi rendition="#aq">Alimente</hi> auszu-<lb/>
machen, vermo&#x0364;ge der <hi rendition="#aq">Con&#x017F;tit.</hi> Ka&#x0364;y&#x017F;ers <hi rendition="#aq">Ju&#x017F;ti-<lb/>
niani Nov. 59. cap. ult. Auth. ex complexu<lb/>
C. de ince&#x017F;t. Nupt. Nov. 74. Cap. ult.</hi><lb/>
Gleichwie aber &#x017F;olche Kinder nichts <hi rendition="#aq">pecci</hi>ret<lb/>
haben, und ihr <hi rendition="#aq">mi&#x017F;erabler</hi> Zu&#x017F;tand eher zu<lb/>
verbe&#x017F;&#x017F;ern i&#x017F;t, als daß &#x017F;ie &#x017F;elb&#x017F;t aus <hi rendition="#aq">De&#x017F;perati-<lb/>
on,</hi> da &#x017F;ie un&#x017F;chuldiger Wei&#x017F;e Be&#x017F;chimpffungen<lb/>
erdulden mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en, zu einem unerbahren Lebens-<lb/>
Wandel verleitet werden mo&#x0364;chten, &#x017F;o pflegen<lb/>
vernu&#x0364;nfftige Landes-Herrn &#x017F;ich an die albernen<lb/>
Verordnungen der Ro&#x0364;mi&#x017F;chen Ge&#x017F;etze nicht zu<lb/>
kehren, und nicht allein dergleichen Kinder eben<lb/>
&#x017F;owohl, wie die andern unehlich erzeugten, zu<lb/>
<fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#aq">legi-</hi></fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[520/0540] Verſtande zu nennen ſey. Jnzwiſchen iſt nicht zu laͤugnen, daß ſolchen Leuten, wenn ſie einigen Verdacht wider ſich haͤtten, der Auszug von hoher Landes-Obrigkeit anbefohlen werden koͤnne. §. 7. Die Roͤmiſchen Rechte behaupten ferner, daß denjenigen Kindern, die aus einem ehebrecheriſchen oder blutſchaͤnderiſchen Ehe- Bette erzeuget, gar keine Barmhertzigkeit noch rechtliche Wohlthaten zu erweiſen waͤren, v. Nov. 74. cap. ult. Und aus dem Fundament dieſer Novelle aſſeriren einige Rechts-Lehrer, daß ſolche Kinder auch nicht von dem Landes- Fuͤrſten legitimiret werden koͤnten, es waͤren ihnen von ihren Eltern keine Alimente auszu- machen, vermoͤge der Conſtit. Kaͤyſers Juſti- niani Nov. 59. cap. ult. Auth. ex complexu C. de inceſt. Nupt. Nov. 74. Cap. ult. Gleichwie aber ſolche Kinder nichts pecciret haben, und ihr miſerabler Zuſtand eher zu verbeſſern iſt, als daß ſie ſelbſt aus Deſperati- on, da ſie unſchuldiger Weiſe Beſchimpffungen erdulden muͤſſen, zu einem unerbahren Lebens- Wandel verleitet werden moͤchten, ſo pflegen vernuͤnfftige Landes-Herrn ſich an die albernen Verordnungen der Roͤmiſchen Geſetze nicht zu kehren, und nicht allein dergleichen Kinder eben ſowohl, wie die andern unehlich erzeugten, zu legi-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/540
Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/540>, abgerufen am 22.11.2024.