legitimiren, sondern auch zu verordnen, daß ihnen die Alimenta von ihren Eltern ausgema- chet werden.
§. 8. Daß in Ansehung der geistlichen Verbrechen oder derjenigen, so die Religion concerniren bey den Straffen sehr grosse und gewaltige Mißbräuche vorgehen, lieget klar am Tage. Daher ist es unbillig, wenn ein Lan- des-Fürst die Leute durch Gefängniß, Marter und auf andere Art zur Religion zwingen will. Es muß dieselbe durch sattsame Beweiß-Grün- de, nicht aber Bedrohung der grausamen Mar- ter den Leuten beygebracht werden und hat der vorige König in Franckreich, Ludewig der XIV. wie bey vielen andern Occasionen, als auch bey der abscheulichen Verfolgung der Hugenotten Exempel seiner Tyranney und Grausamkeit ausgeübet. Jngleichen ist es unrecht, wenn Regenten die Verächter des heil. Abendmahls, die sich durch keine Priesterl. Vorstellung oder Erinnerung zu dem Gebrauch desselben wollen antreiben noch anleiten lassen, durch Gefängniß- Straffe, Landes-Verweisung und auf andere Art darzu anhalten wollen. Denn ob sie zwar in Ansehung gegen GOtt eine sehr schwere Sünde begehen, weswegen sie, wenn sie sich nicht bekehren, der ewigen Seeligkeit billig ver- lustig werden, so sind doch die Menschen nicht
befugt,
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legitimiren, ſondern auch zu verordnen, daß ihnen die Alimenta von ihren Eltern ausgema- chet werden.
§. 8. Daß in Anſehung der geiſtlichen Verbrechen oder derjenigen, ſo die Religion concerniren bey den Straffen ſehr groſſe und gewaltige Mißbraͤuche vorgehen, lieget klar am Tage. Daher iſt es unbillig, wenn ein Lan- des-Fuͤrſt die Leute durch Gefaͤngniß, Marter und auf andere Art zur Religion zwingen will. Es muß dieſelbe durch ſattſame Beweiß-Gruͤn- de, nicht aber Bedrohung der grauſamen Mar- ter den Leuten beygebracht werden und hat der vorige Koͤnig in Franckreich, Ludewig der XIV. wie bey vielen andern Occaſionen, als auch bey der abſcheulichen Verfolgung der Hugenotten Exempel ſeiner Tyranney und Grauſamkeit ausgeuͤbet. Jngleichen iſt es unrecht, wenn Regenten die Veraͤchter des heil. Abendmahls, die ſich durch keine Prieſterl. Vorſtellung oder Erinnerung zu dem Gebrauch deſſelben wollen antreiben noch anleiten laſſen, durch Gefaͤngniß- Straffe, Landes-Verweiſung und auf andere Art darzu anhalten wollen. Denn ob ſie zwar in Anſehung gegen GOtt eine ſehr ſchwere Suͤnde begehen, weswegen ſie, wenn ſie ſich nicht bekehren, der ewigen Seeligkeit billig ver- luſtig werden, ſo ſind doch die Menſchen nicht
befugt,
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legitimiren, ſondern auch zu verordnen, daß
ihnen die Alimenta von ihren Eltern ausgema-
chet werden.
§. 8. Daß in Anſehung der geiſtlichen
Verbrechen oder derjenigen, ſo die Religion
concerniren bey den Straffen ſehr groſſe und
gewaltige Mißbraͤuche vorgehen, lieget klar am
Tage. Daher iſt es unbillig, wenn ein Lan-
des-Fuͤrſt die Leute durch Gefaͤngniß, Marter
und auf andere Art zur Religion zwingen will.
Es muß dieſelbe durch ſattſame Beweiß-Gruͤn-
de, nicht aber Bedrohung der grauſamen Mar-
ter den Leuten beygebracht werden und hat der
vorige Koͤnig in Franckreich, Ludewig der XIV.
wie bey vielen andern Occaſionen, als auch bey
der abſcheulichen Verfolgung der Hugenotten
Exempel ſeiner Tyranney und Grauſamkeit
ausgeuͤbet. Jngleichen iſt es unrecht, wenn
Regenten die Veraͤchter des heil. Abendmahls,
die ſich durch keine Prieſterl. Vorſtellung oder
Erinnerung zu dem Gebrauch deſſelben wollen
antreiben noch anleiten laſſen, durch Gefaͤngniß-
Straffe, Landes-Verweiſung und auf andere
Art darzu anhalten wollen. Denn ob ſie zwar
in Anſehung gegen GOtt eine ſehr ſchwere
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nicht bekehren, der ewigen Seeligkeit billig ver-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/541>, abgerufen am 22.11.2024.
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