Vernunfft sie schon gantz über den Hauffen geschmissen, wiewohl auch einige Gesetze hiermit conformiren. Denn dieses siehet man aus §. 49. der Sächsischen Erledigung der neuen Landes-Gebrechen Rubr. von Justi- tien Sachen mit folgenden Worten: Damit aber zum Neun- und viertzigsten in künfftigen dergleichen zweiffelhaffte Meynungen nach- bleiben und allenthalben eine Gewißheit und Gleichheit im Sprechen seyn möge, so ordnen und setzen wir hiermit befehlende, daß kein Collegium Juridicum Macht haben soll, in denen Puncten, welche nicht mit deutlichen Worten in Constitutionibus, Landes-Ge- richts- und Policey-Ordnungen exprimiret, sondern per consequentias und Folgerungen daraus gezogen werden wollen, vor sich ohne un- ser Vorwissen wider das andere Collegium ex interpretatione einige observanz zu ma- chen, sondern es sollen uns dergleichen Casus du- bii jedesmahl aus denen hinc inde angezoge- nen rationibus juris eingesendet und mit Zuzie- hung der getreuen Landschafft dieselben deci- diret werden.
§. 30. Es ist denen Juristen bekandt, daß es hin und wieder zweiffelhaffte Puncta Juris giebt, darüber pro und contra disputiret wird. Es könten und solten aber mit leichter Mühe
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Vernunfft ſie ſchon gantz uͤber den Hauffen geſchmiſſen, wiewohl auch einige Geſetze hiermit conformiren. Denn dieſes ſiehet man aus §. 49. der Saͤchſiſchen Erledigung der neuen Landes-Gebrechen Rubr. von Juſti- tien Sachen mit folgenden Worten: Damit aber zum Neun- und viertzigſten in kuͤnfftigen dergleichen zweiffelhaffte Meynungen nach- bleiben und allenthalben eine Gewißheit und Gleichheit im Sprechen ſeyn moͤge, ſo ordnen und ſetzen wir hiermit befehlende, daß kein Collegium Juridicum Macht haben ſoll, in denen Puncten, welche nicht mit deutlichen Worten in Conſtitutionibus, Landes-Ge- richts- und Policey-Ordnungen exprimiret, ſondern per conſequentias und Folgerungen daraus gezogen werden wollen, vor ſich ohne un- ſer Vorwiſſen wider das andere Collegium ex interpretatione einige obſervanz zu ma- chen, ſondern es ſollen uns dergleichen Caſus du- bii jedesmahl aus denen hinc inde angezoge- nen rationibus juris eingeſendet und mit Zuzie- hung der getreuen Landſchafft dieſelben deci- diret werden.
§. 30. Es iſt denen Juriſten bekandt, daß es hin und wieder zweiffelhaffte Puncta Juris giebt, daruͤber pro und contra diſputiret wird. Es koͤnten und ſolten aber mit leichter Muͤhe
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Vernunfft ſie ſchon gantz uͤber den Hauffen
geſchmiſſen, wiewohl auch einige Geſetze
hiermit conformiren. Denn dieſes ſiehet
man aus §. 49. der Saͤchſiſchen Erledigung
der neuen Landes-Gebrechen Rubr. von Juſti-
tien Sachen mit folgenden Worten: Damit
aber zum Neun- und viertzigſten in kuͤnfftigen
dergleichen zweiffelhaffte Meynungen nach-
bleiben und allenthalben eine Gewißheit
und Gleichheit im Sprechen ſeyn moͤge, ſo
ordnen und ſetzen wir hiermit befehlende, daß
kein Collegium Juridicum Macht haben ſoll,
in denen Puncten, welche nicht mit deutlichen
Worten in Conſtitutionibus, Landes-Ge-
richts- und Policey-Ordnungen exprimiret,
ſondern per conſequentias und Folgerungen
daraus gezogen werden wollen, vor ſich ohne un-
ſer Vorwiſſen wider das andere Collegium
ex interpretatione einige obſervanz zu ma-
chen, ſondern es ſollen uns dergleichen Caſus du-
bii jedesmahl aus denen hinc inde angezoge-
nen rationibus juris eingeſendet und mit Zuzie-
hung der getreuen Landſchafft dieſelben deci-
diret werden.
§. 30. Es iſt denen Juriſten bekandt, daß
es hin und wieder zweiffelhaffte Puncta Juris
giebt, daruͤber pro und contra diſputiret wird.
Es koͤnten und ſolten aber mit leichter Muͤhe
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 604. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/624>, abgerufen am 22.11.2024.
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