wäre es gnug, den Glauben vorgeben, und den- noch in einem sündlichen Leben zu verharren.
§. 8. Da mit den Vormundschaffts-Sa- chen öffters von einigen ungewissenhafften Vormündern zum Praejudiz der Pupillen aller- hand Unrichtigkeit vorzugehen pflegt, so ist es wohl gethan, wenn aus den Mit-Gliedern der Stadt einige Deputirte zu denselben Sachen bestellet werden, die in allen auf die Vormün- der genaue Achtung haben, und die Wohlfahrt der Pupillen, so viel an ihnen ist, müssen beför- dern helffen. Vornemlich müssen diese Depu- tirten von den Vormündern jährlich richtige Rechnung fordern und anhören, und die Vor- münder schuldig seyn, wenn sie hierzu erfordert werden, angeregte Rechnung zu thun, und ihrer Administration und Verwaltung halber, ohne einige Verweigerung, Bescheid, Bericht, Red und Antwort zu geben, und in ihrer Rechnung an Einnahme und Ausgabe alles mit Umstän- den, Tag, Monat, Jahr, Titul der Einnahme, und neben dem Jahr und Tag Ursache der Ausgabe eigentlich, unterschiedlich und mit Fleiß aufschreiben und specificiren.
§. 9. Es muß eine iede Obrigkeit in den Städten sorgfältige Aufsicht haben, damit die- jenigen, welche einen Bau anfangen, sich reich- licher Gebäude, so viel eines ieden Gelegenheit
ist,
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waͤre es gnug, den Glauben vorgeben, und den- noch in einem ſuͤndlichen Leben zu verharren.
§. 8. Da mit den Vormundſchaffts-Sa- chen oͤffters von einigen ungewiſſenhafften Vormuͤndern zum Præjudiz der Pupillen aller- hand Unrichtigkeit vorzugehen pflegt, ſo iſt es wohl gethan, wenn aus den Mit-Gliedern der Stadt einige Deputirte zu denſelben Sachen beſtellet werden, die in allen auf die Vormuͤn- der genaue Achtung haben, und die Wohlfahrt der Pupillen, ſo viel an ihnen iſt, muͤſſen befoͤr- dern helffen. Vornemlich muͤſſen dieſe Depu- tirten von den Vormuͤndern jaͤhrlich richtige Rechnung fordern und anhoͤren, und die Vor- muͤnder ſchuldig ſeyn, wenn ſie hierzu erfordert werden, angeregte Rechnung zu thun, und ihrer Adminiſtration und Verwaltung halber, ohne einige Verweigerung, Beſcheid, Bericht, Red und Antwort zu geben, und in ihrer Rechnung an Einnahme und Ausgabe alles mit Umſtaͤn- den, Tag, Monat, Jahr, Titul der Einnahme, und neben dem Jahr und Tag Urſache der Ausgabe eigentlich, unterſchiedlich und mit Fleiß aufſchreiben und ſpecificiren.
§. 9. Es muß eine iede Obrigkeit in den Staͤdten ſorgfaͤltige Aufſicht haben, damit die- jenigen, welche einen Bau anfangen, ſich reich- licher Gebaͤude, ſo viel eines ieden Gelegenheit
iſt,
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waͤre es gnug, den Glauben vorgeben, und den-
noch in einem ſuͤndlichen Leben zu verharren.
§. 8. Da mit den Vormundſchaffts-Sa-
chen oͤffters von einigen ungewiſſenhafften
Vormuͤndern zum Præjudiz der Pupillen aller-
hand Unrichtigkeit vorzugehen pflegt, ſo iſt es
wohl gethan, wenn aus den Mit-Gliedern der
Stadt einige Deputirte zu denſelben Sachen
beſtellet werden, die in allen auf die Vormuͤn-
der genaue Achtung haben, und die Wohlfahrt
der Pupillen, ſo viel an ihnen iſt, muͤſſen befoͤr-
dern helffen. Vornemlich muͤſſen dieſe Depu-
tirten von den Vormuͤndern jaͤhrlich richtige
Rechnung fordern und anhoͤren, und die Vor-
muͤnder ſchuldig ſeyn, wenn ſie hierzu erfordert
werden, angeregte Rechnung zu thun, und ihrer
Adminiſtration und Verwaltung halber, ohne
einige Verweigerung, Beſcheid, Bericht, Red
und Antwort zu geben, und in ihrer Rechnung
an Einnahme und Ausgabe alles mit Umſtaͤn-
den, Tag, Monat, Jahr, Titul der Einnahme,
und neben dem Jahr und Tag Urſache der
Ausgabe eigentlich, unterſchiedlich und mit
Fleiß aufſchreiben und ſpecificiren.
§. 9. Es muß eine iede Obrigkeit in den
Staͤdten ſorgfaͤltige Aufſicht haben, damit die-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 615. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/635>, abgerufen am 22.11.2024.
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