Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.

Bild:
<< vorherige Seite



wäre es gnug, den Glauben vorgeben, und den-
noch in einem sündlichen Leben zu verharren.

§. 8. Da mit den Vormundschaffts-Sa-
chen öffters von einigen ungewissenhafften
Vormündern zum Praejudiz der Pupillen aller-
hand Unrichtigkeit vorzugehen pflegt, so ist es
wohl gethan, wenn aus den Mit-Gliedern der
Stadt einige Deputirte zu denselben Sachen
bestellet werden, die in allen auf die Vormün-
der genaue Achtung haben, und die Wohlfahrt
der Pupillen, so viel an ihnen ist, müssen beför-
dern helffen. Vornemlich müssen diese Depu-
ti
rten von den Vormündern jährlich richtige
Rechnung fordern und anhören, und die Vor-
münder schuldig seyn, wenn sie hierzu erfordert
werden, angeregte Rechnung zu thun, und ihrer
Administration und Verwaltung halber, ohne
einige Verweigerung, Bescheid, Bericht, Red
und Antwort zu geben, und in ihrer Rechnung
an Einnahme und Ausgabe alles mit Umstän-
den, Tag, Monat, Jahr, Titul der Einnahme,
und neben dem Jahr und Tag Ursache der
Ausgabe eigentlich, unterschiedlich und mit
Fleiß aufschreiben und specificiren.

§. 9. Es muß eine iede Obrigkeit in den
Städten sorgfältige Aufsicht haben, damit die-
jenigen, welche einen Bau anfangen, sich reich-
licher Gebäude, so viel eines ieden Gelegenheit

ist,
Q q 4



waͤre es gnug, den Glauben vorgeben, und den-
noch in einem ſuͤndlichen Leben zu verharren.

§. 8. Da mit den Vormundſchaffts-Sa-
chen oͤffters von einigen ungewiſſenhafften
Vormuͤndern zum Præjudiz der Pupillen aller-
hand Unrichtigkeit vorzugehen pflegt, ſo iſt es
wohl gethan, wenn aus den Mit-Gliedern der
Stadt einige Deputirte zu denſelben Sachen
beſtellet werden, die in allen auf die Vormuͤn-
der genaue Achtung haben, und die Wohlfahrt
der Pupillen, ſo viel an ihnen iſt, muͤſſen befoͤr-
dern helffen. Vornemlich muͤſſen dieſe Depu-
ti
rten von den Vormuͤndern jaͤhrlich richtige
Rechnung fordern und anhoͤren, und die Vor-
muͤnder ſchuldig ſeyn, wenn ſie hierzu erfordert
werden, angeregte Rechnung zu thun, und ihrer
Adminiſtration und Verwaltung halber, ohne
einige Verweigerung, Beſcheid, Bericht, Red
und Antwort zu geben, und in ihrer Rechnung
an Einnahme und Ausgabe alles mit Umſtaͤn-
den, Tag, Monat, Jahr, Titul der Einnahme,
und neben dem Jahr und Tag Urſache der
Ausgabe eigentlich, unterſchiedlich und mit
Fleiß aufſchreiben und ſpecificiren.

§. 9. Es muß eine iede Obrigkeit in den
Staͤdten ſorgfaͤltige Aufſicht haben, damit die-
jenigen, welche einen Bau anfangen, ſich reich-
licher Gebaͤude, ſo viel eines ieden Gelegenheit

iſt,
Q q 4
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0635" n="615"/><fw place="top" type="header"><milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/></fw> wa&#x0364;re es gnug, den Glauben vorgeben, und den-<lb/>
noch in einem &#x017F;u&#x0364;ndlichen Leben zu verharren.</p><lb/>
        <p>§. 8. Da mit den Vormund&#x017F;chaffts-Sa-<lb/>
chen o&#x0364;ffters von einigen ungewi&#x017F;&#x017F;enhafften<lb/>
Vormu&#x0364;ndern zum <hi rendition="#aq">Præjudiz</hi> der <hi rendition="#aq">Pupill</hi>en aller-<lb/>
hand Unrichtigkeit vorzugehen pflegt, &#x017F;o i&#x017F;t es<lb/>
wohl gethan, wenn aus den Mit-Gliedern der<lb/>
Stadt einige <hi rendition="#aq">Deputi</hi>rte zu den&#x017F;elben Sachen<lb/>
be&#x017F;tellet werden, die in allen auf die Vormu&#x0364;n-<lb/>
der genaue Achtung haben, und die Wohlfahrt<lb/>
der <hi rendition="#aq">Pupill</hi>en, &#x017F;o viel an ihnen i&#x017F;t, mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en befo&#x0364;r-<lb/>
dern helffen. Vornemlich mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en die&#x017F;e <hi rendition="#aq">Depu-<lb/>
ti</hi>rten von den Vormu&#x0364;ndern ja&#x0364;hrlich richtige<lb/>
Rechnung fordern und anho&#x0364;ren, und die Vor-<lb/>
mu&#x0364;nder &#x017F;chuldig &#x017F;eyn, wenn &#x017F;ie hierzu erfordert<lb/>
werden, angeregte Rechnung zu thun, und ihrer<lb/><hi rendition="#aq">Admini&#x017F;tration</hi> und Verwaltung halber, ohne<lb/>
einige Verweigerung, Be&#x017F;cheid, Bericht, Red<lb/>
und Antwort zu geben, und in ihrer Rechnung<lb/>
an Einnahme und Ausgabe alles mit Um&#x017F;ta&#x0364;n-<lb/>
den, Tag, Monat, Jahr, Titul der Einnahme,<lb/>
und neben dem Jahr und Tag Ur&#x017F;ache der<lb/>
Ausgabe eigentlich, unter&#x017F;chiedlich und mit<lb/>
Fleiß auf&#x017F;chreiben und <hi rendition="#aq">&#x017F;pecifici</hi>ren.</p><lb/>
        <p>§. 9. Es muß eine iede Obrigkeit in den<lb/>
Sta&#x0364;dten &#x017F;orgfa&#x0364;ltige Auf&#x017F;icht haben, damit die-<lb/>
jenigen, welche einen Bau anfangen, &#x017F;ich reich-<lb/>
licher Geba&#x0364;ude, &#x017F;o viel eines ieden Gelegenheit<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">Q q 4</fw><fw place="bottom" type="catch">i&#x017F;t,</fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[615/0635] waͤre es gnug, den Glauben vorgeben, und den- noch in einem ſuͤndlichen Leben zu verharren. §. 8. Da mit den Vormundſchaffts-Sa- chen oͤffters von einigen ungewiſſenhafften Vormuͤndern zum Præjudiz der Pupillen aller- hand Unrichtigkeit vorzugehen pflegt, ſo iſt es wohl gethan, wenn aus den Mit-Gliedern der Stadt einige Deputirte zu denſelben Sachen beſtellet werden, die in allen auf die Vormuͤn- der genaue Achtung haben, und die Wohlfahrt der Pupillen, ſo viel an ihnen iſt, muͤſſen befoͤr- dern helffen. Vornemlich muͤſſen dieſe Depu- tirten von den Vormuͤndern jaͤhrlich richtige Rechnung fordern und anhoͤren, und die Vor- muͤnder ſchuldig ſeyn, wenn ſie hierzu erfordert werden, angeregte Rechnung zu thun, und ihrer Adminiſtration und Verwaltung halber, ohne einige Verweigerung, Beſcheid, Bericht, Red und Antwort zu geben, und in ihrer Rechnung an Einnahme und Ausgabe alles mit Umſtaͤn- den, Tag, Monat, Jahr, Titul der Einnahme, und neben dem Jahr und Tag Urſache der Ausgabe eigentlich, unterſchiedlich und mit Fleiß aufſchreiben und ſpecificiren. §. 9. Es muß eine iede Obrigkeit in den Staͤdten ſorgfaͤltige Aufſicht haben, damit die- jenigen, welche einen Bau anfangen, ſich reich- licher Gebaͤude, ſo viel eines ieden Gelegenheit iſt, Q q 4

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/635
Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 615. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/635>, abgerufen am 22.11.2024.