baar mahl visitiren und auff das Armuth Acht haben müssen, von welchen und dem Hospital- Verwalter, der Rath iedes Orts jährlich zu gewisser Zeit Rechnung abzunehmen hat.
§. 15. Bey der Raths-Wahl ist zwar vor- nehmlich dahin zu sehen, daß diejenigen Perso- nen, die zu Raths-Membris erwehlet werden sollen, in den Studiis erfahren, jedoch sind die- jenigen, die von allerhand zu dem Policey-We- sen gehörigen Sachen, z. E. den Commercien, Handwercken, Oeconomie-Wesen, Brau- Nahrung, u. s. w. Connoisance haben, eben nicht alle hiervon auszuschliessen, weil sie offter- mahls über dergleichen Sachen besser raisoni- ren können als andere, denen in studiis noch so grosse Erkänntniß beywohnet. Sonderlich muß man auch auf die Oerter und Städte se- hen, nachdem es eine Grosse, Mittel-Stadt, oder Städtgen ist, nachdem müssen auch die Raths-Herrn in denen Studiis geübt seyn o- der nicht.
§. 16. Es muß sich niemand in einer Stadt häußlich setzen und das Bürger-Recht gewin- nen, der nicht richtige Kundschafft seiner ehrli- chen Geburt und Herkommens, auch von der Obrigkeit, darunter er vorhero gewohnet, ein beglaubtes Attestat, daß er redlich gehandelt und abgeschieden, vorzulegen, oder in dessen
Mangel
baar mahl viſitiren und auff das Armuth Acht haben muͤſſen, von welchen und dem Hoſpital- Verwalter, der Rath iedes Orts jaͤhrlich zu gewiſſer Zeit Rechnung abzunehmen hat.
§. 15. Bey der Raths-Wahl iſt zwar vor- nehmlich dahin zu ſehen, daß diejenigen Perſo- nen, die zu Raths-Membris erwehlet werden ſollen, in den Studiis erfahren, jedoch ſind die- jenigen, die von allerhand zu dem Policey-We- ſen gehoͤrigen Sachen, z. E. den Commercien, Handwercken, Oeconomie-Weſen, Brau- Nahrung, u. ſ. w. Connoiſance haben, eben nicht alle hiervon auszuſchlieſſen, weil ſie offter- mahls uͤber dergleichen Sachen beſſer raiſoni- ren koͤnnen als andere, denen in ſtudiis noch ſo groſſe Erkaͤnntniß beywohnet. Sonderlich muß man auch auf die Oerter und Staͤdte ſe- hen, nachdem es eine Groſſe, Mittel-Stadt, oder Staͤdtgen iſt, nachdem muͤſſen auch die Raths-Herrn in denen Studiis geuͤbt ſeyn o- der nicht.
§. 16. Es muß ſich niemand in einer Stadt haͤußlich ſetzen und das Buͤrger-Recht gewin- nen, der nicht richtige Kundſchafft ſeiner ehrli- chen Geburt und Herkommens, auch von der Obrigkeit, darunter er vorhero gewohnet, ein beglaubtes Atteſtat, daß er redlich gehandelt und abgeſchieden, vorzulegen, oder in deſſen
Mangel
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baar mahl viſitiren und auff das Armuth Acht
haben muͤſſen, von welchen und dem Hoſpital-
Verwalter, der Rath iedes Orts jaͤhrlich zu
gewiſſer Zeit Rechnung abzunehmen hat.
§. 15. Bey der Raths-Wahl iſt zwar vor-
nehmlich dahin zu ſehen, daß diejenigen Perſo-
nen, die zu Raths-Membris erwehlet werden
ſollen, in den Studiis erfahren, jedoch ſind die-
jenigen, die von allerhand zu dem Policey-We-
ſen gehoͤrigen Sachen, z. E. den Commercien,
Handwercken, Oeconomie-Weſen, Brau-
Nahrung, u. ſ. w. Connoiſance haben, eben
nicht alle hiervon auszuſchlieſſen, weil ſie offter-
mahls uͤber dergleichen Sachen beſſer raiſoni-
ren koͤnnen als andere, denen in ſtudiis noch ſo
groſſe Erkaͤnntniß beywohnet. Sonderlich
muß man auch auf die Oerter und Staͤdte ſe-
hen, nachdem es eine Groſſe, Mittel-Stadt, oder
Staͤdtgen iſt, nachdem muͤſſen auch die
Raths-Herrn in denen Studiis geuͤbt ſeyn o-
der nicht.
§. 16. Es muß ſich niemand in einer Stadt
haͤußlich ſetzen und das Buͤrger-Recht gewin-
nen, der nicht richtige Kundſchafft ſeiner ehrli-
chen Geburt und Herkommens, auch von der
Obrigkeit, darunter er vorhero gewohnet, ein
beglaubtes Atteſtat, daß er redlich gehandelt
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 619. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/639>, abgerufen am 22.11.2024.
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