tzen, wie sie sich mit ihrem Handel und Wan- del zu verhalten haben.
§. 45. Es müssen in dem Winter Abends um 9. und hingegen des Sommers um 10. Uhr die Wein- und Bier-Häuser geschlossen, und bey Straffe niemand weder etwas auf die Gasse gelassen, noch den Wein- und Bier-Gästen er- laubet werden, sich länger in solchen Häusern aufzuhalten, wie denn ingleichen ernstlich anzu- befehlen, daß alle Zänckerey oder unnütze Streitigkeiten und Geschrey vermieden werde, und die Gäste mit einem friedsamen und freund- lichen Gespräch beysammen sitzen.
§. 46. Es hat eine hohe Landes-Obrig- keit Ursache, bedacht zu seyn, daß in allen gros- sen Städten des Nachts über Laternen ange- zündet, gewisse Leute, die die Aufsicht darüber haben, darzu bestellet, und zu Unterhaltung des Oehls von den Einwohnern etwas gewisses eingefordert werden möge. Es gereichet sol- ches den Städten nicht allein zur Zierde bey der Nacht-Zeit, sondern auch den Einwohnern zur Sicherheit, daß mancher Unfug und Boß- heit, so sonst zur Nacht-Zeit auf den Gassen vor- gienge, und auch manch Unglück, so einer durch Fallen und auf andere Art genommen hätte, ver- mieden wird.
§. 47. Man erkennet auch die Besorgung
einer
tzen, wie ſie ſich mit ihrem Handel und Wan- del zu verhalten haben.
§. 45. Es muͤſſen in dem Winter Abends um 9. und hingegen des Som̃ers um 10. Uhr die Wein- und Bier-Haͤuſer geſchloſſen, und bey Straffe niemand weder etwas auf die Gaſſe gelaſſen, noch den Wein- und Bier-Gaͤſten er- laubet werden, ſich laͤnger in ſolchen Haͤuſern aufzuhalten, wie denn ingleichen ernſtlich anzu- befehlen, daß alle Zaͤnckerey oder unnuͤtze Streitigkeiten und Geſchrey vermieden werde, und die Gaͤſte mit einem friedſamen und freund- lichen Geſpraͤch beyſammen ſitzen.
§. 46. Es hat eine hohe Landes-Obrig- keit Urſache, bedacht zu ſeyn, daß in allen groſ- ſen Staͤdten des Nachts uͤber Laternen ange- zuͤndet, gewiſſe Leute, die die Aufſicht daruͤber haben, darzu beſtellet, und zu Unterhaltung des Oehls von den Einwohnern etwas gewiſſes eingefordert werden moͤge. Es gereichet ſol- ches den Staͤdten nicht allein zur Zierde bey der Nacht-Zeit, ſondern auch den Einwohnern zur Sicherheit, daß mancher Unfug und Boß- heit, ſo ſonſt zur Nacht-Zeit auf den Gaſſen vor- gienge, und auch manch Ungluͤck, ſo einer durch Fallen und auf andere Aꝛt genommen haͤtte, ver- mieden wird.
§. 47. Man erkennet auch die Beſorgung
einer
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tzen, wie ſie ſich mit ihrem Handel und Wan-
del zu verhalten haben.
§. 45. Es muͤſſen in dem Winter Abends
um 9. und hingegen des Som̃ers um 10. Uhr die
Wein- und Bier-Haͤuſer geſchloſſen, und bey
Straffe niemand weder etwas auf die Gaſſe
gelaſſen, noch den Wein- und Bier-Gaͤſten er-
laubet werden, ſich laͤnger in ſolchen Haͤuſern
aufzuhalten, wie denn ingleichen ernſtlich anzu-
befehlen, daß alle Zaͤnckerey oder unnuͤtze
Streitigkeiten und Geſchrey vermieden werde,
und die Gaͤſte mit einem friedſamen und freund-
lichen Geſpraͤch beyſammen ſitzen.
§. 46. Es hat eine hohe Landes-Obrig-
keit Urſache, bedacht zu ſeyn, daß in allen groſ-
ſen Staͤdten des Nachts uͤber Laternen ange-
zuͤndet, gewiſſe Leute, die die Aufſicht daruͤber
haben, darzu beſtellet, und zu Unterhaltung des
Oehls von den Einwohnern etwas gewiſſes
eingefordert werden moͤge. Es gereichet ſol-
ches den Staͤdten nicht allein zur Zierde bey
der Nacht-Zeit, ſondern auch den Einwohnern
zur Sicherheit, daß mancher Unfug und Boß-
heit, ſo ſonſt zur Nacht-Zeit auf den Gaſſen vor-
gienge, und auch manch Ungluͤck, ſo einer durch
Fallen und auf andere Aꝛt genommen haͤtte, ver-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/658>, abgerufen am 22.11.2024.
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