empfangen, müssen die Register ihrer Verwal- tung, Einnahme und Ausgabe jährlich schlies- sen, und folgends auf Erfodern, wie sich das, vermöge der Rechte, gebühret, davon klärlich und Stück-weise, nach Rechnungs-Manier, Rechnung thun, und wo Unordnung oder Man- gel gespüret, solcher abgeschafft und verbessert, derjenige aber, so sein Amt nicht treulich noch aufrichtig verwaltet, nach Ermäßigung der Verbrechung, wenn er es gestehet oder über- führet, unnachläßig bestrafft werden.
§. 44. Es ist bey Besorgung des Policey- Wesens höchst nöthig, die Abschaffung des Wuchers und allerhand wucherlicher Contra- cte. Denn durch solche unbillige Handlun- gen wird der gemeine Mann, der dem Lande das meiste Gewerbe macht, allgemachsam aus- gesogen, und deren Erwerb und Vermögen auf etliche wenige Geitz-Hälse gebracht; Und sind auch aus solchen Ursachen, um den Wucher zu verhüten und die Handthierung derer Unter- thanen nicht zu stopffen, entweder in dem Lande keine Juden zu dulden, noch ihnen darinnen zu handeln zuzulassen, dieweil nach bösen Gebrauch ihre meiste Nahrung in Wucher bestehet, oder wo man dieselben ja duldet, so ist in den Jüden- Ordnungen, die ausdrücklich deswegen aufzu- richten, eine gewisse Maaß und Ordnung zu se-
tzen,
empfangen, muͤſſen die Regiſter ihrer Verwal- tung, Einnahme und Ausgabe jaͤhrlich ſchlieſ- ſen, und folgends auf Erfodern, wie ſich das, vermoͤge der Rechte, gebuͤhret, davon klaͤrlich und Stuͤck-weiſe, nach Rechnungs-Manier, Rechnung thun, und wo Unordnung oder Man- gel geſpuͤret, ſolcher abgeſchafft und verbeſſert, derjenige aber, ſo ſein Amt nicht treulich noch aufrichtig verwaltet, nach Ermaͤßigung der Verbrechung, wenn er es geſtehet oder uͤber- fuͤhret, unnachlaͤßig beſtrafft werden.
§. 44. Es iſt bey Beſorgung des Policey- Weſens hoͤchſt noͤthig, die Abſchaffung des Wuchers und allerhand wucherlicher Contra- cte. Denn durch ſolche unbillige Handlun- gen wird der gemeine Mann, der dem Lande das meiſte Gewerbe macht, allgemachſam aus- geſogen, und deren Erwerb und Vermoͤgen auf etliche wenige Geitz-Haͤlſe gebracht; Und ſind auch aus ſolchen Urſachen, um den Wucher zu verhuͤten und die Handthierung derer Unter- thanen nicht zu ſtopffen, entweder in dem Lande keine Juden zu dulden, noch ihnen darinnen zu handeln zuzulaſſen, dieweil nach boͤſen Gebrauch ihre meiſte Nahrung in Wucher beſtehet, oder wo man dieſelben ja duldet, ſo iſt in den Juͤden- Ordnungen, die ausdruͤcklich deswegen aufzu- richten, eine gewiſſe Maaß und Ordnung zu ſe-
tzen,
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empfangen, muͤſſen die Regiſter ihrer Verwal-
tung, Einnahme und Ausgabe jaͤhrlich ſchlieſ-
ſen, und folgends auf Erfodern, wie ſich das,
vermoͤge der Rechte, gebuͤhret, davon klaͤrlich
und Stuͤck-weiſe, nach Rechnungs-Manier,
Rechnung thun, und wo Unordnung oder Man-
gel geſpuͤret, ſolcher abgeſchafft und verbeſſert,
derjenige aber, ſo ſein Amt nicht treulich noch
aufrichtig verwaltet, nach Ermaͤßigung der
Verbrechung, wenn er es geſtehet oder uͤber-
fuͤhret, unnachlaͤßig beſtrafft werden.
§. 44. Es iſt bey Beſorgung des Policey-
Weſens hoͤchſt noͤthig, die Abſchaffung des
Wuchers und allerhand wucherlicher Contra-
cte. Denn durch ſolche unbillige Handlun-
gen wird der gemeine Mann, der dem Lande
das meiſte Gewerbe macht, allgemachſam aus-
geſogen, und deren Erwerb und Vermoͤgen auf
etliche wenige Geitz-Haͤlſe gebracht; Und ſind
auch aus ſolchen Urſachen, um den Wucher zu
verhuͤten und die Handthierung derer Unter-
thanen nicht zu ſtopffen, entweder in dem Lande
keine Juden zu dulden, noch ihnen darinnen zu
handeln zuzulaſſen, dieweil nach boͤſen Gebrauch
ihre meiſte Nahrung in Wucher beſtehet, oder
wo man dieſelben ja duldet, ſo iſt in den Juͤden-
Ordnungen, die ausdruͤcklich deswegen aufzu-
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tzen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 637. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/657>, abgerufen am 22.11.2024.
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