Materien abgehandelt werden, so mag es hier mit gnug seyn. Es wäre zu wünschen, daß nur dasjenige, was von mir angesühret wor- den, an allen und ieden Orten in gehörige Ob- acht gezogen werden möchte. Jedoch ist nicht zu läugnen, daß immer an einem Orte eine bes- sere Policey in Acht genommen werde, als an dem andern, und man unterschiedenes von die- sen monitis in manchen Städten gehöriger Maßen observire.
DasXXII.Capitul. Von den Dörffern und deren Ord- nungen.
§. 1.
JE uncultivirter die Einwohner der Dörffer insgemein sind, desto nöthiger haben die Landes-Herren, daß sie ihnen gute und heilsame Dorff-Ordnungen vorschrei- ben, wie sie sich in Ansehung gegen GOtt, ihren Landes-Herrn und andere Obrigkeiten, gegen die Nachbarn und Gemeinde, wie auch gegen sich selbst, ihre Kinder und Gesinde aufführen, und was sie thun oder lassen sollen, damit die Wohlfahrt des Dorffs und der Gemeine be- fördert, und was derselben hinderlich, aus dem Wege geräumet werde.
§. 2.
Materien abgehandelt werden, ſo mag es hier mit gnug ſeyn. Es waͤre zu wuͤnſchen, daß nur dasjenige, was von mir angeſuͤhret wor- den, an allen und ieden Orten in gehoͤrige Ob- acht gezogen werden moͤchte. Jedoch iſt nicht zu laͤugnen, daß immer an einem Orte eine beſ- ſere Policey in Acht genommen werde, als an dem andern, und man unterſchiedenes von die- ſen monitis in manchen Staͤdten gehoͤriger Maßen obſervire.
DasXXII.Capitul. Von den Doͤrffern und deren Ord- nungen.
§. 1.
JE uncultivirter die Einwohner der Doͤrffer insgemein ſind, deſto noͤthiger haben die Landes-Herren, daß ſie ihnen gute und heilſame Dorff-Ordnungen vorſchrei- ben, wie ſie ſich in Anſehung gegen GOtt, ihren Landes-Herrn und andere Obrigkeiten, gegen die Nachbarn und Gemeinde, wie auch gegen ſich ſelbſt, ihre Kinder und Geſinde auffuͤhren, und was ſie thun oder laſſen ſollen, damit die Wohlfahrt des Dorffs und der Gemeine be- foͤrdert, und was derſelben hinderlich, aus dem Wege geraͤumet werde.
§. 2.
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Materien abgehandelt werden, ſo mag es hier
mit gnug ſeyn. Es waͤre zu wuͤnſchen, daß
nur dasjenige, was von mir angeſuͤhret wor-
den, an allen und ieden Orten in gehoͤrige Ob-
acht gezogen werden moͤchte. Jedoch iſt nicht
zu laͤugnen, daß immer an einem Orte eine beſ-
ſere Policey in Acht genommen werde, als an
dem andern, und man unterſchiedenes von die-
ſen monitis in manchen Staͤdten gehoͤriger
Maßen obſervire.
Das XXII. Capitul.
Von den Doͤrffern und deren Ord-
nungen.
§. 1.
JE uncultivirter die Einwohner der
Doͤrffer insgemein ſind, deſto noͤthiger
haben die Landes-Herren, daß ſie ihnen
gute und heilſame Dorff-Ordnungen vorſchrei-
ben, wie ſie ſich in Anſehung gegen GOtt, ihren
Landes-Herrn und andere Obrigkeiten, gegen
die Nachbarn und Gemeinde, wie auch gegen
ſich ſelbſt, ihre Kinder und Geſinde auffuͤhren,
und was ſie thun oder laſſen ſollen, damit die
Wohlfahrt des Dorffs und der Gemeine be-
foͤrdert, und was derſelben hinderlich, aus dem
Wege geraͤumet werde.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 642. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/662>, abgerufen am 22.11.2024.
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