zu determiniren, wie viel Schaafe der Schä- fer und Schäfer-Knecht vor sich halten dürffe, und wie sich der Gemeinde-Hirte bey dem Ein- und Austreiben des Viehes zu verhalten, auch wie viel Lohn er wegen des Hütens von der Ge- meinde zu fordern habe.
§. 53. Alle Contracte, Recesse und Ver- träge der Bauers-Leute, sonderlich, so sie von ihren Ländereyen machen wollen, müssen durch- gehends mit des Amt-Manns oder der Obrig- keit Vorwissen und Belieben aufgerichtet und von denenselben confirmiret, auch in die Ge- richts-Protocolle eingetragen werden, und dürffen die Prediger und Schul-Meister denen Bauern keine Ehestifftungen noch andere Ver- träge aufsetzen. Wenn dieses nicht geschicht, sind dergleichen Uhrkunden und geschlossene Handlungen als null und nichtig zu verwerffen.
§. 54. Es muß die Dorff-Gem einde nicht berechtiget seyn, mit ihren gemeinen Einkünff- ten nach Gefallen zu schalten und unter sich zu berechnen, sondern die ordentliche Gerichts- Obrigkeit auch allezeit die Aufsicht mit drüber haben, und die Berechnung jährlich mit Zuzie- hung des Richters, Schöppen und Syndici von der Obrigkeit vorgenommen werden.
§. 55. Es unterstehen sich bißweilen Hauß- genossen gemeine Gerechtigkeit, als brauen,
feilba-
zu determiniren, wie viel Schaafe der Schaͤ- fer und Schaͤfer-Knecht vor ſich halten duͤrffe, und wie ſich der Gemeinde-Hirte bey dem Ein- und Austreiben des Viehes zu verhalten, auch wie viel Lohn er wegen des Huͤtens von der Ge- meinde zu fordern habe.
§. 53. Alle Contracte, Receſſe und Ver- traͤge der Bauers-Leute, ſonderlich, ſo ſie von ihren Laͤndereyen machen wollen, muͤſſen durch- gehends mit des Amt-Manns oder der Obrig- keit Vorwiſſen und Belieben aufgerichtet und von denenſelben confirmiret, auch in die Ge- richts-Protocolle eingetragen werden, und duͤrffen die Prediger und Schul-Meiſter denen Bauern keine Eheſtifftungen noch andere Ver- traͤge aufſetzen. Wenn dieſes nicht geſchicht, ſind dergleichen Uhrkunden und geſchloſſene Handlungen als null und nichtig zu verwerffen.
§. 54. Es muß die Dorff-Gem einde nicht berechtiget ſeyn, mit ihren gemeinen Einkuͤnff- ten nach Gefallen zu ſchalten und unter ſich zu berechnen, ſondern die ordentliche Gerichts- Obrigkeit auch allezeit die Aufſicht mit druͤber haben, und die Berechnung jaͤhrlich mit Zuzie- hung des Richters, Schoͤppen und Syndici von der Obrigkeit vorgenommen werden.
§. 55. Es unterſtehen ſich bißweilen Hauß- genoſſen gemeine Gerechtigkeit, als brauen,
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zu determiniren, wie viel Schaafe der Schaͤ-
fer und Schaͤfer-Knecht vor ſich halten duͤrffe,
und wie ſich der Gemeinde-Hirte bey dem Ein-
und Austreiben des Viehes zu verhalten, auch
wie viel Lohn er wegen des Huͤtens von der Ge-
meinde zu fordern habe.
§. 53. Alle Contracte, Receſſe und Ver-
traͤge der Bauers-Leute, ſonderlich, ſo ſie von
ihren Laͤndereyen machen wollen, muͤſſen durch-
gehends mit des Amt-Manns oder der Obrig-
keit Vorwiſſen und Belieben aufgerichtet und
von denenſelben confirmiret, auch in die Ge-
richts-Protocolle eingetragen werden, und
duͤrffen die Prediger und Schul-Meiſter denen
Bauern keine Eheſtifftungen noch andere Ver-
traͤge aufſetzen. Wenn dieſes nicht geſchicht,
ſind dergleichen Uhrkunden und geſchloſſene
Handlungen als null und nichtig zu verwerffen.
§. 54. Es muß die Dorff-Gem einde nicht
berechtiget ſeyn, mit ihren gemeinen Einkuͤnff-
ten nach Gefallen zu ſchalten und unter ſich zu
berechnen, ſondern die ordentliche Gerichts-
Obrigkeit auch allezeit die Aufſicht mit druͤber
haben, und die Berechnung jaͤhrlich mit Zuzie-
hung des Richters, Schoͤppen und Syndici von
der Obrigkeit vorgenommen werden.
§. 55. Es unterſtehen ſich bißweilen Hauß-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 666. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/686>, abgerufen am 22.11.2024.
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