ist gantz und gar zu verbiethen, sich in den Spin- ne-Stuben mit einzufinden, und die darwider handeln, sind in ernste Bestraffung zu nehmen.
§. 50. Es pflegt auf den Dörffern sowohl bey den Hochzeiten als Kirchmessen grosse Ver- schwendung vorzugehen, und dieselben werden mit der grösten Uppigkeit manchmahl wohl fast eine gantze Woche durch von einigen wohlha- benden Leuten celebriret. Da aber das Geld, welches auf andere Art weit nützlicher hätte ausgegeben werden können, unnöthiger Weise verschleudert wird, und die Gaben GOttes ge- mißbraucht werden, so ist zu verordnen, daß sie nicht länger als zwey oder aufs höchste drey Ta- ge dauren, und wer darwider handelt, muß in die Gemeinde-Casse eine Straffe zu erlegen schuldig seyn.
§. 51. Es muß die Gemeinde keinen Schä- fer oder Gemeinde-Hirten annehmen, der nicht bey der Gemeinde bekannt, und wegen seines Wohlverhaltens und guten Lebens-Wandels ein gutes Lob habe, und dafern sie einen fremden annehmen, so muß er gnugsame Kundschafft bringen, daß er den vorigen Dienst ordentlich aufgesagt und mit guten Willen daraus getre- ten, er habe gleich den Aemtern, denen von Adel oder Dorffschafften gedienet.
§. 52. Es ist in denen Dorff-Ordnungen
zu
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iſt gantz und gar zu verbiethen, ſich in den Spin- ne-Stuben mit einzufinden, und die darwider handeln, ſind in ernſte Beſtraffung zu nehmen.
§. 50. Es pflegt auf den Doͤrffern ſowohl bey den Hochzeiten als Kirchmeſſen groſſe Ver- ſchwendung vorzugehen, und dieſelben werden mit der groͤſten Uppigkeit manchmahl wohl faſt eine gantze Woche durch von einigen wohlha- benden Leuten celebriret. Da aber das Geld, welches auf andere Art weit nuͤtzlicher haͤtte ausgegeben werden koͤnnen, unnoͤthiger Weiſe verſchleudert wird, und die Gaben GOttes ge- mißbraucht werden, ſo iſt zu verordnen, daß ſie nicht laͤnger als zwey oder aufs hoͤchſte drey Ta- ge dauren, und wer darwider handelt, muß in die Gemeinde-Caſſe eine Straffe zu erlegen ſchuldig ſeyn.
§. 51. Es muß die Gemeinde keinen Schaͤ- fer oder Gemeinde-Hirten annehmen, der nicht bey der Gemeinde bekannt, und wegen ſeines Wohlverhaltens und guten Lebens-Wandels ein gutes Lob habe, und dafern ſie einen fremden annehmen, ſo muß er gnugſame Kundſchafft bringen, daß er den vorigen Dienſt ordentlich aufgeſagt und mit guten Willen daraus getre- ten, er habe gleich den Aemtern, denen von Adel oder Dorffſchafften gedienet.
§. 52. Es iſt in denen Dorff-Ordnungen
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iſt gantz und gar zu verbiethen, ſich in den Spin-
ne-Stuben mit einzufinden, und die darwider
handeln, ſind in ernſte Beſtraffung zu nehmen.
§. 50. Es pflegt auf den Doͤrffern ſowohl
bey den Hochzeiten als Kirchmeſſen groſſe Ver-
ſchwendung vorzugehen, und dieſelben werden
mit der groͤſten Uppigkeit manchmahl wohl faſt
eine gantze Woche durch von einigen wohlha-
benden Leuten celebriret. Da aber das Geld,
welches auf andere Art weit nuͤtzlicher haͤtte
ausgegeben werden koͤnnen, unnoͤthiger Weiſe
verſchleudert wird, und die Gaben GOttes ge-
mißbraucht werden, ſo iſt zu verordnen, daß ſie
nicht laͤnger als zwey oder aufs hoͤchſte drey Ta-
ge dauren, und wer darwider handelt, muß in
die Gemeinde-Caſſe eine Straffe zu erlegen
ſchuldig ſeyn.
§. 51. Es muß die Gemeinde keinen Schaͤ-
fer oder Gemeinde-Hirten annehmen, der nicht
bey der Gemeinde bekannt, und wegen ſeines
Wohlverhaltens und guten Lebens-Wandels
ein gutes Lob habe, und dafern ſie einen fremden
annehmen, ſo muß er gnugſame Kundſchafft
bringen, daß er den vorigen Dienſt ordentlich
aufgeſagt und mit guten Willen daraus getre-
ten, er habe gleich den Aemtern, denen von
Adel oder Dorffſchafften gedienet.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 665. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/685>, abgerufen am 22.11.2024.
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