§. 14. Es erweiset sich die persönliche Be- mühung oder eigentliche Amts-Verrichtung eines Landes-Herrn darinnen, daß er einmahl insgemein zuförderst dahin trachte, die eigent- liche Beschaffenheit seines Landes umständlich zu wissen, und sich bekannt zu machen, es ge- schehe nun durch eine ausführliche Beschrei- bung alles deßen, was im Lande an Grund und Boden, Städten und Dörffern, Leuten, Un- terthanen, Dienern, Gerichten und Gerech- tigkeiten ihm oder seinen Landes-Ständen zu- stehet, oder daß er durch lange Erfahrung und Augenschein dieser Dinge kundig sey, und also wisse, wie weit und worüber sich seine Macht und Regierung erstrecke, und wie er darinnen gegen die andern Potentaten und die Untertha- nen selbst wegen gemeiner Satzungen, Ver- träge und anderer Befugnisse Maaße halten müsse.
§. 15. Zur Klugheit eines Regenten gehö- ret auch mit die Annehmung guter Rathschlä- ge, denn darum hat ein Herr und Regente Rä- the und Diener, daß er sich durch dieselben in wichtigen Dingen, die ihm schwer und bedenck- lich fallen, berichten und seinen Verstand da- durch gleichsam erwecken und erleuchten lasse. Denn es ist die Regiments-Arbeit so groß und wichtig, daß von allen vernünfftigen Leuten ie-
derzeit
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§. 14. Es erweiſet ſich die perſoͤnliche Be- muͤhung oder eigentliche Amts-Verrichtung eines Landes-Herrn darinnen, daß er einmahl insgemein zufoͤrderſt dahin trachte, die eigent- liche Beſchaffenheit ſeines Landes umſtaͤndlich zu wiſſen, und ſich bekannt zu machen, es ge- ſchehe nun durch eine ausfuͤhrliche Beſchrei- bung alles deßen, was im Lande an Grund und Boden, Staͤdten und Doͤrffern, Leuten, Un- terthanen, Dienern, Gerichten und Gerech- tigkeiten ihm oder ſeinen Landes-Staͤnden zu- ſtehet, oder daß er durch lange Erfahrung und Augenſchein dieſer Dinge kundig ſey, und alſo wiſſe, wie weit und woruͤber ſich ſeine Macht und Regierung erſtrecke, und wie er darinnen gegen die andern Potentaten und die Untertha- nen ſelbſt wegen gemeiner Satzungen, Ver- traͤge und anderer Befugniſſe Maaße halten muͤſſe.
§. 15. Zur Klugheit eines Regenten gehoͤ- ret auch mit die Annehmung guter Rathſchlaͤ- ge, denn darum hat ein Herr und Regente Raͤ- the und Diener, daß er ſich durch dieſelben in wichtigen Dingen, die ihm ſchwer und bedenck- lich fallen, berichten und ſeinen Verſtand da- durch gleichſam erwecken und erleuchten laſſe. Denn es iſt die Regiments-Arbeit ſo groß und wichtig, daß von allen vernuͤnfftigen Leuten ie-
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§. 14. Es erweiſet ſich die perſoͤnliche Be-
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eines Landes-Herrn darinnen, daß er einmahl
insgemein zufoͤrderſt dahin trachte, die eigent-
liche Beſchaffenheit ſeines Landes umſtaͤndlich
zu wiſſen, und ſich bekannt zu machen, es ge-
ſchehe nun durch eine ausfuͤhrliche Beſchrei-
bung alles deßen, was im Lande an Grund und
Boden, Staͤdten und Doͤrffern, Leuten, Un-
terthanen, Dienern, Gerichten und Gerech-
tigkeiten ihm oder ſeinen Landes-Staͤnden zu-
ſtehet, oder daß er durch lange Erfahrung und
Augenſchein dieſer Dinge kundig ſey, und alſo
wiſſe, wie weit und woruͤber ſich ſeine Macht
und Regierung erſtrecke, und wie er darinnen
gegen die andern Potentaten und die Untertha-
nen ſelbſt wegen gemeiner Satzungen, Ver-
traͤge und anderer Befugniſſe Maaße halten
muͤſſe.
§. 15. Zur Klugheit eines Regenten gehoͤ-
ret auch mit die Annehmung guter Rathſchlaͤ-
ge, denn darum hat ein Herr und Regente Raͤ-
the und Diener, daß er ſich durch dieſelben in
wichtigen Dingen, die ihm ſchwer und bedenck-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/69>, abgerufen am 21.11.2024.
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