daß in dem letztern Fall derjenige, der zum Bo- ten verlangt worden, bescheinigen könte, daß ihm wegen eines wichtigen ihm vorgefallenen Verhindernisses unmöglich gewesen, mit der reisenden Person, die ihn verlangt, mit zu gehen.
§. 62. Es ist in theils Flecken und Dörf- fern die schändliche Gewohnheit, daß wenn die Männer zu Biere gehen, ihre Weiber und Kinder gröstentheils in einer Weile nachkom- men, und sich in den Bier-Häusern mit betref- fen lassen. Da aber solches nicht allein den Weibern sehr unanständig, sondern den Kin- dern auch hierdurch ein böß Exempel und Aer- gerniß gegeben wird, die bey solchen Bier- schmausen öffters unzüchtige Reden, Flüche und andere gottlose Dinge mit anhören, zudem auch die Häuser gantz und gar alleine gelassen werden, so daß durch Feuer, Rauberey oder auf andere Art Unglück zu besorgen, so hat die Obrigkeit alle diejenigen Weiber, die sich zu ei- nigen Stunden in den Bier- und Brandtewein- Häusern nebst ihren Männern zugleich mit be- treffen lassen, hart zu bestraffen.
§. 63. Es ist an manchen Orten auf den Dörffern mit den Schul-Meistern so schlecht bestellet, daß dieselben ihren völligen und gehö- rigen Unterhalt bey ihrem Schul-Dienst nicht
haben
daß in dem letztern Fall derjenige, der zum Bo- ten verlangt worden, beſcheinigen koͤnte, daß ihm wegen eines wichtigen ihm vorgefallenen Verhinderniſſes unmoͤglich geweſen, mit der reiſenden Perſon, die ihn verlangt, mit zu gehen.
§. 62. Es iſt in theils Flecken und Doͤrf- fern die ſchaͤndliche Gewohnheit, daß wenn die Maͤnner zu Biere gehen, ihre Weiber und Kinder groͤſtentheils in einer Weile nachkom- men, und ſich in den Bier-Haͤuſern mit betref- fen laſſen. Da aber ſolches nicht allein den Weibern ſehr unanſtaͤndig, ſondern den Kin- dern auch hierdurch ein boͤß Exempel und Aer- gerniß gegeben wird, die bey ſolchen Bier- ſchmauſen oͤffters unzuͤchtige Reden, Fluͤche und andere gottloſe Dinge mit anhoͤren, zudem auch die Haͤuſer gantz und gar alleine gelaſſen werden, ſo daß durch Feuer, Rauberey oder auf andere Art Ungluͤck zu beſorgen, ſo hat die Obrigkeit alle diejenigen Weiber, die ſich zu ei- nigen Stunden in den Bier- und Brandtewein- Haͤuſern nebſt ihren Maͤnnern zugleich mit be- treffen laſſen, hart zu beſtraffen.
§. 63. Es iſt an manchen Orten auf den Doͤrffern mit den Schul-Meiſtern ſo ſchlecht beſtellet, daß dieſelben ihren voͤlligen und gehoͤ- rigen Unterhalt bey ihrem Schul-Dienſt nicht
haben
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daß in dem letztern Fall derjenige, der zum Bo-
ten verlangt worden, beſcheinigen koͤnte, daß
ihm wegen eines wichtigen ihm vorgefallenen
Verhinderniſſes unmoͤglich geweſen, mit der
reiſenden Perſon, die ihn verlangt, mit zu
gehen.
§. 62. Es iſt in theils Flecken und Doͤrf-
fern die ſchaͤndliche Gewohnheit, daß wenn die
Maͤnner zu Biere gehen, ihre Weiber und
Kinder groͤſtentheils in einer Weile nachkom-
men, und ſich in den Bier-Haͤuſern mit betref-
fen laſſen. Da aber ſolches nicht allein den
Weibern ſehr unanſtaͤndig, ſondern den Kin-
dern auch hierdurch ein boͤß Exempel und Aer-
gerniß gegeben wird, die bey ſolchen Bier-
ſchmauſen oͤffters unzuͤchtige Reden, Fluͤche
und andere gottloſe Dinge mit anhoͤren, zudem
auch die Haͤuſer gantz und gar alleine gelaſſen
werden, ſo daß durch Feuer, Rauberey oder
auf andere Art Ungluͤck zu beſorgen, ſo hat die
Obrigkeit alle diejenigen Weiber, die ſich zu ei-
nigen Stunden in den Bier- und Brandtewein-
Haͤuſern nebſt ihren Maͤnnern zugleich mit be-
treffen laſſen, hart zu beſtraffen.
§. 63. Es iſt an manchen Orten auf den
Doͤrffern mit den Schul-Meiſtern ſo ſchlecht
beſtellet, daß dieſelben ihren voͤlligen und gehoͤ-
rigen Unterhalt bey ihrem Schul-Dienſt nicht
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 670. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/690>, abgerufen am 22.11.2024.
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