Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.

Bild:
<< vorherige Seite



oder auch unter währenden Schule-halten,
wenn sie den Kindern etwas auswendig zu ler-
nen geben, mit arbeiten müssen, so wäre am be-
sten, wenn dergleichen gantz und gar eingestellet
würde, und man auf Mittel und Wege bedacht
wäre, wie die Schul-Meister eintzig und allein
bey ihrem Schul-Dienst ihren hinlänglichen
Unterhalt finden könten.

§. 65. Es sind die von den Unterthanen der
Herrschafft schuldigen Frohn-Dienste zu der
Zeit, wenn sie von der Herrschafft angesagt
werden, sowohl mit Pferden und Wagen, als
auch mit der Hand-Arbeit zu verrichten, und
wer sich hierinnen trotzig und saumseelig oder
ungehorsam bezeuget, ist andern zum Exempel
in Straffe zu nehmen.

§. 66. Unter andern Mißbräuchen, die auf
den Dörffern in Kirchen-Sachen angetroffen
werden, und von einer hohen Landes-Obrigkeit
billig abzustellen wären, ist wohl sonder Zwei-
fel auch dieser mit, da die Prediger auf die Fi-
liale,
wo sie zu predigen haben, zu halben auch
wohl gantzen Meilen zu Fusse gehen müssen,
und wohl manchmahl bey Verrichtung eines
heiligen Actus, als etwan einer Tauffe, oder
s. w. nicht vielmehr bekommen, als ein ordi-
nai
rer Bothen-Läuffer, da doch auf dergleichen
Dörffern manchmahl die Helffte der Einwoh-

ner



oder auch unter waͤhrenden Schule-halten,
wenn ſie den Kindern etwas auswendig zu ler-
nen geben, mit arbeiten muͤſſen, ſo waͤre am be-
ſten, wenn dergleichen gantz und gar eingeſtellet
wuͤrde, und man auf Mittel und Wege bedacht
waͤre, wie die Schul-Meiſter eintzig und allein
bey ihrem Schul-Dienſt ihren hinlaͤnglichen
Unterhalt finden koͤnten.

§. 65. Es ſind die von den Unterthanen der
Herrſchafft ſchuldigen Frohn-Dienſte zu der
Zeit, wenn ſie von der Herrſchafft angeſagt
werden, ſowohl mit Pferden und Wagen, als
auch mit der Hand-Arbeit zu verrichten, und
wer ſich hierinnen trotzig und ſaumſeelig oder
ungehorſam bezeuget, iſt andern zum Exempel
in Straffe zu nehmen.

§. 66. Unter andern Mißbraͤuchen, die auf
den Doͤrffern in Kirchen-Sachen angetroffen
werden, und von einer hohen Landes-Obrigkeit
billig abzuſtellen waͤren, iſt wohl ſonder Zwei-
fel auch dieſer mit, da die Prediger auf die Fi-
liale,
wo ſie zu predigen haben, zu halben auch
wohl gantzen Meilen zu Fuſſe gehen muͤſſen,
und wohl manchmahl bey Verrichtung eines
heiligen Actus, als etwan einer Tauffe, oder
ſ. w. nicht vielmehr bekommen, als ein ordi-
nai
rer Bothen-Laͤuffer, da doch auf dergleichen
Doͤrffern manchmahl die Helffte der Einwoh-

ner
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0692" n="672"/><fw place="top" type="header"><milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/></fw> oder auch unter wa&#x0364;hrenden Schule-halten,<lb/>
wenn &#x017F;ie den Kindern etwas auswendig zu ler-<lb/>
nen geben, mit arbeiten mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;o wa&#x0364;re am be-<lb/>
&#x017F;ten, wenn dergleichen gantz und gar einge&#x017F;tellet<lb/>
wu&#x0364;rde, und man auf Mittel und Wege bedacht<lb/>
wa&#x0364;re, wie die Schul-Mei&#x017F;ter eintzig und allein<lb/>
bey ihrem Schul-Dien&#x017F;t ihren hinla&#x0364;nglichen<lb/>
Unterhalt finden ko&#x0364;nten.</p><lb/>
        <p>§. 65. Es &#x017F;ind die von den Unterthanen der<lb/>
Herr&#x017F;chafft &#x017F;chuldigen Frohn-Dien&#x017F;te zu der<lb/>
Zeit, wenn &#x017F;ie von der Herr&#x017F;chafft ange&#x017F;agt<lb/>
werden, &#x017F;owohl mit Pferden und Wagen, als<lb/>
auch mit der Hand-Arbeit zu verrichten, und<lb/>
wer &#x017F;ich hierinnen trotzig und &#x017F;aum&#x017F;eelig oder<lb/>
ungehor&#x017F;am bezeuget, i&#x017F;t andern zum Exempel<lb/>
in Straffe zu nehmen.</p><lb/>
        <p>§. 66. Unter andern Mißbra&#x0364;uchen, die auf<lb/>
den Do&#x0364;rffern in Kirchen-Sachen angetroffen<lb/>
werden, und von einer hohen Landes-Obrigkeit<lb/>
billig abzu&#x017F;tellen wa&#x0364;ren, i&#x017F;t wohl &#x017F;onder Zwei-<lb/>
fel auch die&#x017F;er mit, da die Prediger auf die <hi rendition="#aq">Fi-<lb/>
liale,</hi> wo &#x017F;ie zu predigen haben, zu halben auch<lb/>
wohl gantzen Meilen zu Fu&#x017F;&#x017F;e gehen mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en,<lb/>
und wohl manchmahl bey Verrichtung eines<lb/>
heiligen <hi rendition="#aq">Actus,</hi> als etwan einer Tauffe, oder<lb/>
&#x017F;. w. nicht vielmehr bekommen, als ein <hi rendition="#aq">ordi-<lb/>
nai</hi>rer Bothen-La&#x0364;uffer, da doch auf dergleichen<lb/>
Do&#x0364;rffern manchmahl die Helffte der Einwoh-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">ner</fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[672/0692] oder auch unter waͤhrenden Schule-halten, wenn ſie den Kindern etwas auswendig zu ler- nen geben, mit arbeiten muͤſſen, ſo waͤre am be- ſten, wenn dergleichen gantz und gar eingeſtellet wuͤrde, und man auf Mittel und Wege bedacht waͤre, wie die Schul-Meiſter eintzig und allein bey ihrem Schul-Dienſt ihren hinlaͤnglichen Unterhalt finden koͤnten. §. 65. Es ſind die von den Unterthanen der Herrſchafft ſchuldigen Frohn-Dienſte zu der Zeit, wenn ſie von der Herrſchafft angeſagt werden, ſowohl mit Pferden und Wagen, als auch mit der Hand-Arbeit zu verrichten, und wer ſich hierinnen trotzig und ſaumſeelig oder ungehorſam bezeuget, iſt andern zum Exempel in Straffe zu nehmen. §. 66. Unter andern Mißbraͤuchen, die auf den Doͤrffern in Kirchen-Sachen angetroffen werden, und von einer hohen Landes-Obrigkeit billig abzuſtellen waͤren, iſt wohl ſonder Zwei- fel auch dieſer mit, da die Prediger auf die Fi- liale, wo ſie zu predigen haben, zu halben auch wohl gantzen Meilen zu Fuſſe gehen muͤſſen, und wohl manchmahl bey Verrichtung eines heiligen Actus, als etwan einer Tauffe, oder ſ. w. nicht vielmehr bekommen, als ein ordi- nairer Bothen-Laͤuffer, da doch auf dergleichen Doͤrffern manchmahl die Helffte der Einwoh- ner

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/692
Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 672. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/692>, abgerufen am 22.11.2024.