auf das Gebäude der Glückseeligkeit einer Re- public zu ruhen pflegt; Also haben Regen- ten, die vor das Wohl ihres Landes besorgt sind, hohe Ursache, bedacht zu seyn, daß in dero Län- dereyen die Gerechtigkeit im Flohre seyn möge. Solches kan aber nicht besser geschehen, als wenn die höhern Justitz und Regierungs Col- legia nebst denen untern Judiciis wohl bestellet sind.
§. 2. Es ist eine von den grösten Nothwen- digkeiten, daß zur Rechts-Pflege, in allen Col- legiis, wo die Justitz administriret wird, solche Subjecta angenommen werden, welche in den Rechten, in Praxi, und in der Landes Obser- vanz geübet und erfahren, und zu dem, so ihnen anvertrauet wird, fähig und geschickt seyn; Denn sonst eine nicht zu ertragende Last auf we- nige geweltzt wird, denen noch wohl die Besol- dungen von denen Ungelehrten, wenn sie länger im Collegio gesessen, entzogen, mithin die strei- tenden Partheyen nicht gefördert werden, und ihnen wohl gar Unrecht an Statt Rechts wie- derfähret. Um diesen Ubel bey den heutigen Zeiten, da die Gelehrsamkeit ziemlich hindan gesetzt wird, vorzubeugen, haben die Landes- Fürsten anzubefehlen, daß in allen Justiz-Col- legiis keiner zu einer Rechts-Bedienung gelan- ge, der nicht vorher aus Acten, die ihm von dem
Prae-
auf das Gebaͤude der Gluͤckſeeligkeit einer Re- public zu ruhen pflegt; Alſo haben Regen- ten, die vor das Wohl ihres Landes beſorgt ſind, hohe Urſache, bedacht zu ſeyn, daß in dero Laͤn- dereyen die Gerechtigkeit im Flohre ſeyn moͤge. Solches kan aber nicht beſſer geſchehen, als wenn die hoͤhern Juſtitz und Regierungs Col- legia nebſt denen untern Judiciis wohl beſtellet ſind.
§. 2. Es iſt eine von den groͤſten Nothwen- digkeiten, daß zur Rechts-Pflege, in allen Col- legiis, wo die Juſtitz adminiſtriret wird, ſolche Subjecta angenommen werden, welche in den Rechten, in Praxi, und in der Landes Obſer- vanz geuͤbet und erfahren, und zu dem, ſo ihnen anvertrauet wird, faͤhig und geſchickt ſeyn; Denn ſonſt eine nicht zu ertragende Laſt auf we- nige geweltzt wird, denen noch wohl die Beſol- dungen von denen Ungelehrten, wenn ſie laͤnger im Collegio geſeſſen, entzogen, mithin die ſtrei- tenden Partheyen nicht gefoͤrdert werden, und ihnen wohl gar Unrecht an Statt Rechts wie- derfaͤhret. Um dieſen Ubel bey den heutigen Zeiten, da die Gelehrſamkeit ziemlich hindan geſetzt wird, vorzubeugen, haben die Landes- Fuͤrſten anzubefehlen, daß in allen Juſtiz-Col- legiis keiner zu einer Rechts-Bedienung gelan- ge, der nicht vorher aus Acten, die ihm von dem
Præ-
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[674/0694]
auf das Gebaͤude der Gluͤckſeeligkeit einer Re-
public zu ruhen pflegt; Alſo haben Regen-
ten, die vor das Wohl ihres Landes beſorgt ſind,
hohe Urſache, bedacht zu ſeyn, daß in dero Laͤn-
dereyen die Gerechtigkeit im Flohre ſeyn moͤge.
Solches kan aber nicht beſſer geſchehen, als
wenn die hoͤhern Juſtitz und Regierungs Col-
legia nebſt denen untern Judiciis wohl beſtellet
ſind.
§. 2. Es iſt eine von den groͤſten Nothwen-
digkeiten, daß zur Rechts-Pflege, in allen Col-
legiis, wo die Juſtitz adminiſtriret wird, ſolche
Subjecta angenommen werden, welche in den
Rechten, in Praxi, und in der Landes Obſer-
vanz geuͤbet und erfahren, und zu dem, ſo ihnen
anvertrauet wird, faͤhig und geſchickt ſeyn;
Denn ſonſt eine nicht zu ertragende Laſt auf we-
nige geweltzt wird, denen noch wohl die Beſol-
dungen von denen Ungelehrten, wenn ſie laͤnger
im Collegio geſeſſen, entzogen, mithin die ſtrei-
tenden Partheyen nicht gefoͤrdert werden, und
ihnen wohl gar Unrecht an Statt Rechts wie-
derfaͤhret. Um dieſen Ubel bey den heutigen
Zeiten, da die Gelehrſamkeit ziemlich hindan
geſetzt wird, vorzubeugen, haben die Landes-
Fuͤrſten anzubefehlen, daß in allen Juſtiz-Col-
legiis keiner zu einer Rechts-Bedienung gelan-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 674. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/694>, abgerufen am 22.11.2024.
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