Praeside Collegri gegeben werden müssen, eine Relation pro statu cum voto abgefast, und daß sie in ihrer künfftig zu leistenden Pflicht er- härten, daß sie solche Relation selbst, ohne an- dre im geringsten zu consuliren, und also ohne fremde Beyhülffe verfertiget, die sodann von dem Collegio, darinnen sie Sitz und Stimme haben wollen, vorher genau beleuchtet, und zu- gleich nebst ihrem Gutachten, ob der Candica- tus zu dem ambirten Amt tauglich sey oder nicht, dem Landes-Herrn einberichtet werden muß, damit wegen dessen Annehmung und Be- stellung seine Entschliessung erfolgen möge. S. §. 23. der allgemeinen Preußischen Justitz- Ordnung, de an. 1713.
§. 3. Jn denen Justiz-Collegiis ist einem iedweden anzubefehlen, daß er seinem Voto al- lezeit eine gute und wichtige rationem deci- dendi anfügen soll, die entweder aus einem ge- schriebenen Gesetze, oder in deren Ermangelung aus dem natürlichen Recht und der gesunden Vernunfft hergeleitet, und nicht so bloß discur- sive in den Tag hinein seine Gedancken sage, es wäre denn, daß die Sache von keiner Wich- tigkeit, und man nur einen gewissen bey dem Collegio recipirten Schlendrian darbey zu observiren hätte, ausser dem aber nicht. Die Autorität der Doctorum muß hierbey auch nicht viel gelten.
§. 4.
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Præſide Collegri gegeben werden muͤſſen, eine Relation pro ſtatu cum voto abgefaſt, und daß ſie in ihrer kuͤnfftig zu leiſtenden Pflicht er- haͤrten, daß ſie ſolche Relation ſelbſt, ohne an- dre im geringſten zu conſuliren, und alſo ohne fremde Beyhuͤlffe verfertiget, die ſodann von dem Collegio, darinnen ſie Sitz und Stimme haben wollen, vorher genau beleuchtet, und zu- gleich nebſt ihrem Gutachten, ob der Candica- tus zu dem ambirten Amt tauglich ſey oder nicht, dem Landes-Herrn einberichtet werden muß, damit wegen deſſen Annehmung und Be- ſtellung ſeine Entſchlieſſung erfolgen moͤge. S. §. 23. der allgemeinen Preußiſchen Juſtitz- Ordnung, de an. 1713.
§. 3. Jn denen Juſtiz-Collegiis iſt einem iedweden anzubefehlen, daß er ſeinem Voto al- lezeit eine gute und wichtige rationem deci- dendi anfuͤgen ſoll, die entweder aus einem ge- ſchriebenen Geſetze, oder in deren Ermangelung aus dem natuͤrlichen Recht und der geſunden Vernunfft hergeleitet, und nicht ſo bloß diſcur- ſive in den Tag hinein ſeine Gedancken ſage, es waͤre denn, daß die Sache von keiner Wich- tigkeit, und man nur einen gewiſſen bey dem Collegio recipirten Schlendrian darbey zu obſerviren haͤtte, auſſer dem aber nicht. Die Autoritaͤt der Doctorum muß hierbey auch nicht viel gelten.
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Præſide Collegri gegeben werden muͤſſen, eine
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daß ſie in ihrer kuͤnfftig zu leiſtenden Pflicht er-
haͤrten, daß ſie ſolche Relation ſelbſt, ohne an-
dre im geringſten zu conſuliren, und alſo ohne
fremde Beyhuͤlffe verfertiget, die ſodann von
dem Collegio, darinnen ſie Sitz und Stimme
haben wollen, vorher genau beleuchtet, und zu-
gleich nebſt ihrem Gutachten, ob der Candica-
tus zu dem ambirten Amt tauglich ſey oder
nicht, dem Landes-Herrn einberichtet werden
muß, damit wegen deſſen Annehmung und Be-
ſtellung ſeine Entſchlieſſung erfolgen moͤge.
S. §. 23. der allgemeinen Preußiſchen Juſtitz-
Ordnung, de an. 1713.
§. 3. Jn denen Juſtiz-Collegiis iſt einem
iedweden anzubefehlen, daß er ſeinem Voto al-
lezeit eine gute und wichtige rationem deci-
dendi anfuͤgen ſoll, die entweder aus einem ge-
ſchriebenen Geſetze, oder in deren Ermangelung
aus dem natuͤrlichen Recht und der geſunden
Vernunfft hergeleitet, und nicht ſo bloß diſcur-
ſive in den Tag hinein ſeine Gedancken ſage,
es waͤre denn, daß die Sache von keiner Wich-
tigkeit, und man nur einen gewiſſen bey dem
Collegio recipirten Schlendrian darbey zu
obſerviren haͤtte, auſſer dem aber nicht. Die
Autoritaͤt der Doctorum muß hierbey auch
nicht viel gelten.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 675. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/695>, abgerufen am 22.11.2024.
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